Entscheidung 7 Ob 1571/93
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
16.06.1993
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und I. Huber als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Kinder Andrea M***** und Attila M*****, hier vertreten durch das Amt für Jugend und Familie, 1030 Wien, als Unterhaltssachwalter, infolge außerordentlichen Rekurses des Vaters Julius M*****, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 24.Februar 1993, GZ 43 R 33/93-102, denDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und römisch eins. Huber als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Kinder Andrea M***** und Attila M*****, hier vertreten durch das Amt für Jugend und Familie, 1030 Wien, als Unterhaltssachwalter, infolge außerordentlichen Rekurses des Vaters Julius M*****, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 24.Februar 1993, GZ 43 R 33/93-102, den
Beschluß
gefaßt:
Rechtliche Beurteilung
Der außerordentliche Rekurs des Vaters wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO). Bemerkt sei, daß die direkte Auszahlung der Familienzuschläge an die Kinder keine Herabsetzung des Unterhaltsanspruches begründet, sondern nur als teilweise schuldtilgende auf die titelmäßige Verpflichtung anzurechnen ist (EFSlg 61.973, 53.156).Der außerordentliche Rekurs des Vaters wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508 a, Absatz 2 und Paragraph 510, ZPO). Bemerkt sei, daß die direkte Auszahlung der Familienzuschläge an die Kinder keine Herabsetzung des Unterhaltsanspruches begründet, sondern nur als teilweise schuldtilgende auf die titelmäßige Verpflichtung anzurechnen ist (EFSlg 61.973, 53.156).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:0070OB01571.93.0616.000
Dokumentnummer
JJT_19930616_OGH0002_0070OB01571_9300000_000
Rechtssätze aus dieser Entscheidung