Aus den Entscheidungsgründen:
Wie bereits eingangs dargetan, hat die Beklagte eine Gegenforderung aus dem Titel des Schadenersatzes compensando eingewendet. Der Erstrichter hat über diese Gegenforderung zwar nicht im Spruch seiner Entscheidung erkannt, er hat jedoch in den Entscheidungsgründen ausgeführt, daß die Gegenforderung mangels eines Verschuldens des Klägers nicht gerechtfertigt ist. Da die Beklagte weder einen Ergänzungsantrag hinsichtlich der Aufrechnungseinrede iS des § 423 ZPO stellte noch diese Unterlassung in ihrem Rechtsmittel rügte, ist hierauf nicht weiter einzugehen.Wie bereits eingangs dargetan, hat die Beklagte eine Gegenforderung aus dem Titel des Schadenersatzes compensando eingewendet. Der Erstrichter hat über diese Gegenforderung zwar nicht im Spruch seiner Entscheidung erkannt, er hat jedoch in den Entscheidungsgründen ausgeführt, daß die Gegenforderung mangels eines Verschuldens des Klägers nicht gerechtfertigt ist. Da die Beklagte weder einen Ergänzungsantrag hinsichtlich der Aufrechnungseinrede iS des Paragraph 423, ZPO stellte noch diese Unterlassung in ihrem Rechtsmittel rügte, ist hierauf nicht weiter einzugehen.
Die Beklagte vertritt die Rechtsansicht, die Aushändigung der Geldbeträge durch den Gemeinschuldner an den Vollstreckungsbeamten des Exekutionsgerichtes sei keine nach § 3 KO unwirksame Rechtshandlung, da eine Exekutionshandlung vorgelegen sei. Es könne keinen Unterschied machen, ob ein Geldbetrag vom Vollstreckungsorgan dem Verpflichteten abgenommen werde, oder ob dieser einen Geldbetrag dem Vollstreckungsorgan ausfolge.Die Beklagte vertritt die Rechtsansicht, die Aushändigung der Geldbeträge durch den Gemeinschuldner an den Vollstreckungsbeamten des Exekutionsgerichtes sei keine nach Paragraph 3, KO unwirksame Rechtshandlung, da eine Exekutionshandlung vorgelegen sei. Es könne keinen Unterschied machen, ob ein Geldbetrag vom Vollstreckungsorgan dem Verpflichteten abgenommen werde, oder ob dieser einen Geldbetrag dem Vollstreckungsorgan ausfolge.
Diesen Rechtsausführungen kann nicht gefolgt werden. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen leistete der Gemeinschuldner die gegenständlichen Zahlungen, als - bereits früher gepfändete - Fahrnisse mit einem Kraftwagen zur öffentlichen Feilbietung abgeholt werden sollten, um die Wegschaffung und den gerichtlichen Verkauf der Pfandsachen zu verhindern. Das Einschreiten des Vollstreckungsbeamten erfolgte daher nicht zwecks Vornahme einer Pfändung. Nun hat zwar das Vollstreckungsorgan beim Vollzug der Pfändung, nicht aber auch beim Vollzug einer nachträglichen Verwahrung oder des Verkaufes zunächst zu versuchen, zur Vermeidung der Pfändung den zur Deckung der betriebenen Gesamtforderung erforderlichen Geldbetrag dem Verpflichteten abzunehmen, vor allem durch eine zuerst durchgeführte sogenannte Taschenpfändung (Neumann - Lichtblau[4], Lieferung 18, 1738). Das Einschreiten des Vollstreckungsorganes an den gegenständlichen Tagen war aber nicht darauf gerichtet, beim Gemeinschuldner eine Pfändung vorzunehmen. Schon aus diesem Gründe ist es unrichtig, die vom Gemeinschuldner geleistete Zahlung als "Exekutionshandlung" zu werten. Des weiteren übersieht die Beklagte, daß das Vollstreckungsorgan mit Rücksicht auf den über das Vermögen des Gemeinschuldners verhängten Konkurs nicht berechtigt gewesen wäre, dem Gemeinschuldner einen Geldbetrag abzunehmen. Dadurch, daß die Beklagte als betreibende Gläubigerin seinerzeit auch die Pfändung allfälliger Geldbeträge und deren Wegnahme beantragt und bewilligt erhalten hatte, hat sie nicht etwa ein Pfandrecht an den jeweils vorhandenen Geldbeträgen erworben, da eine Pfändung von Geldbeträgen, soweit diese überhaupt möglich ist, nicht vollzogen wurde. Die Problematik, die von der Beklagten darin gesehen wird, ob ein Geldbetrag dem Gemeinschuldner abgenommen oder von diesem ausgefolgt wird, besteht daher nicht. Die Zahlung des Gemeinschuldners nach Konkurseröffnung ist als Rechtshandlung unwirksam (siehe auch Gschnitzer in Klang[2] VI 395), die Abnahme des Geldbetrages durch das Vollstreckungsorgan nach Konkurseröffnung widerspräche dem Gesetz und wäre ebenso unwirksam.Diesen Rechtsausführungen kann nicht gefolgt werden. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen leistete der Gemeinschuldner die gegenständlichen Zahlungen, als - bereits früher gepfändete - Fahrnisse mit einem Kraftwagen zur öffentlichen Feilbietung abgeholt werden sollten, um die Wegschaffung und den gerichtlichen Verkauf der Pfandsachen zu verhindern. Das Einschreiten des Vollstreckungsbeamten erfolgte daher nicht zwecks Vornahme einer Pfändung. Nun hat zwar das Vollstreckungsorgan beim Vollzug der Pfändung, nicht aber auch beim Vollzug einer nachträglichen Verwahrung oder des Verkaufes zunächst zu versuchen, zur Vermeidung der Pfändung den zur Deckung der betriebenen Gesamtforderung erforderlichen Geldbetrag dem Verpflichteten abzunehmen, vor allem durch eine zuerst durchgeführte sogenannte Taschenpfändung (Neumann - Lichtblau[4], Lieferung 18, 1738). Das Einschreiten des Vollstreckungsorganes an den gegenständlichen Tagen war aber nicht darauf gerichtet, beim Gemeinschuldner eine Pfändung vorzunehmen. Schon aus diesem Gründe ist es unrichtig, die vom Gemeinschuldner geleistete Zahlung als "Exekutionshandlung" zu werten. Des weiteren übersieht die Beklagte, daß das Vollstreckungsorgan mit Rücksicht auf den über das Vermögen des Gemeinschuldners verhängten Konkurs nicht berechtigt gewesen wäre, dem Gemeinschuldner einen Geldbetrag abzunehmen. Dadurch, daß die Beklagte als betreibende Gläubigerin seinerzeit auch die Pfändung allfälliger Geldbeträge und deren Wegnahme beantragt und bewilligt erhalten hatte, hat sie nicht etwa ein Pfandrecht an den jeweils vorhandenen Geldbeträgen erworben, da eine Pfändung von Geldbeträgen, soweit diese überhaupt möglich ist, nicht vollzogen wurde. Die Problematik, die von der Beklagten darin gesehen wird, ob ein Geldbetrag dem Gemeinschuldner abgenommen oder von diesem ausgefolgt wird, besteht daher nicht. Die Zahlung des Gemeinschuldners nach Konkurseröffnung ist als Rechtshandlung unwirksam (siehe auch Gschnitzer in Klang[2] römisch sechs 395), die Abnahme des Geldbetrages durch das Vollstreckungsorgan nach Konkurseröffnung widerspräche dem Gesetz und wäre ebenso unwirksam.
Auch der Hinweis auf die Bestimmungen der §§ 1431, 1421 ABGB vermag dem Rechtsmittel nicht zum Erfolg zu verhelfen. Es liegt keiner der Bereicherungstatbestände der §§ 1431 ff ABGB vor. Der Generalnorm des § 1421 ABGB steht die Spezialnorm des § 3 KO entgegen. Im übrigen ändert der Umstand, daß einem betreibenden Gläubiger ein Recht auf abgesonderte Befriedigung zusteht, nichts an der Verfügungsunfähigkeit des Gemeinschuldners. Absonderungsrechte werden zwar durch die Konkurseröffnung nicht berührt; Vermögenswerte, an denen bestimmten Gläubigern Rechte auf abgesonderte Befriedigung zustehen, gehören aber dennoch zur Konkursmasse, so daß auch hinsichtlich dieser Vermögenswerte dem Gemeinschuldner die Verfügungsfähigkeit mangelt (EvBl 1968/406). Der Gemeinschuldner konnte daher auch nicht wirksam in der Richtung handeln, daß die Masse oder die Sondermasse "ihrer Verbindlichkeit entledigt" wurde; ebensowenig konnte er rechtswirksam das Absonderungsrecht "einlösen".Auch der Hinweis auf die Bestimmungen der Paragraphen 1431, 1421, ABGB vermag dem Rechtsmittel nicht zum Erfolg zu verhelfen. Es liegt keiner der Bereicherungstatbestände der Paragraphen 1431, ff ABGB vor. Der Generalnorm des Paragraph 1421, ABGB steht die Spezialnorm des Paragraph 3, KO entgegen. Im übrigen ändert der Umstand, daß einem betreibenden Gläubiger ein Recht auf abgesonderte Befriedigung zusteht, nichts an der Verfügungsunfähigkeit des Gemeinschuldners. Absonderungsrechte werden zwar durch die Konkurseröffnung nicht berührt; Vermögenswerte, an denen bestimmten Gläubigern Rechte auf abgesonderte Befriedigung zustehen, gehören aber dennoch zur Konkursmasse, so daß auch hinsichtlich dieser Vermögenswerte dem Gemeinschuldner die Verfügungsfähigkeit mangelt (EvBl 1968/406). Der Gemeinschuldner konnte daher auch nicht wirksam in der Richtung handeln, daß die Masse oder die Sondermasse "ihrer Verbindlichkeit entledigt" wurde; ebensowenig konnte er rechtswirksam das Absonderungsrecht "einlösen".
Zutreffend haben die Unterinstanzen auch das Bestehen eines Rückstellungsanspruches der Beklagten verneint. Nach § 3 Abs 1 KO, letzter Satz, ist dem anderen Teil die Gegenleistung zurückzustellen, soweit sich die Masse durch sie bereichern würde. Wird die Gegenleistung der Beklagten darin gesehen, daß diese ihr Absonderungsrecht an den Pfandgegenständen aufgegeben hat, so wurde die Masse dadurch nicht bereichert, da nach den Feststellungen der Vorinstanzen die Versteigerung der zur Sondermasse gehörigen Vermögensstücke keine Hyperocha ergab, die der Masse zugeflossen wäre. Darin, daß Absonderungs- und gleichzeitig Konkursgläubiger zufolge des Wegfalls des Absonderungsrechtes der Beklagten aus dem Sondervermögen befriedigt und im Umfange der Befriedigung nicht mehr als Konkursgläubiger in Frage kamen, kann keine "Gegenleistung" der Beklagten gesehen werden, durch die die Masse bereichert worden wäre.Zutreffend haben die Unterinstanzen auch das Bestehen eines Rückstellungsanspruches der Beklagten verneint. Nach Paragraph 3, Absatz eins, KO, letzter Satz, ist dem anderen Teil die Gegenleistung zurückzustellen, soweit sich die Masse durch sie bereichern würde. Wird die Gegenleistung der Beklagten darin gesehen, daß diese ihr Absonderungsrecht an den Pfandgegenständen aufgegeben hat, so wurde die Masse dadurch nicht bereichert, da nach den Feststellungen der Vorinstanzen die Versteigerung der zur Sondermasse gehörigen Vermögensstücke keine Hyperocha ergab, die der Masse zugeflossen wäre. Darin, daß Absonderungs- und gleichzeitig Konkursgläubiger zufolge des Wegfalls des Absonderungsrechtes der Beklagten aus dem Sondervermögen befriedigt und im Umfange der Befriedigung nicht mehr als Konkursgläubiger in Frage kamen, kann keine "Gegenleistung" der Beklagten gesehen werden, durch die die Masse bereichert worden wäre.