Entscheidung 7 Ob 1585/94
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
05.10.1994
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Redl, Dr.Tittel und Dr.I. Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E***** GesmbH, ***** vertreten durch Dr.Ferdinand Neundlinger, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1) Andreas P*****, vertreten durch Dr.Walter Strigl und Dr.Gerhard Horak, Rechtsanwälte in Wien, und 2) C***** GmbH, ***** vertreten durch Dr.Viktor Wolczik, Rechtsanwalt in Baden, wegen S 142.282,- s.A. infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 6.Mai 1994, GZ 3 R 22/94-24, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Nach ständiger und einheitlicher Rechtsprechung beginnt die Gewährleistungsfrist mit der körperlichen Übergabe zu laufen. Der Beginn des Laufes der Gewährleistungsfristen wird auch nicht dadurch hinausgeschoben, daß im angegebenen Zeitpunkt der Ablieferung die Entdeckung des Mangels noch nicht möglich war (SZ 64/190). Die klagende Partei hat auch gar nicht unter Beweis gestellt, daß die geltend gemachten Mängel bei der möglichen Untersuchung des Fahrzeuges nicht erkennbar waren bzw. daß der Erstbeklagte die Mängelrüge gerade wegen dieser Mängel anerkannt hätte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:0070OB01585.94.1005.000
Dokumentnummer
JJT_19941005_OGH0002_0070OB01585_9400000_000
Rechtssätze aus dieser Entscheidung