Entscheidung 7 Ob 1589/92
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
14.07.1992
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Warta, Dr. Egermann, Dr. Schwarz und Dr. Schalich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei O, vertreten durch Dr. Robert Amhof, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei F GmbH, vertreten durch Dr. Franz Bixner jun., Rechtsanwalt in Wien, wegen bfrs. S 2,047.791,-- s.A., infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 24. April 1992, GZ 3 R 31/92-24, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Die Entscheidung hängt nicht von den aufgeworfenen Rechtsfragen ab.
Aus den Feststellungen der Vorinstanzen ergibt sich, daß zwischen der beklagten Partei und dem Dritten (der Fa. H) ein Werkvertragsverhältnis bestand, mit dem auch der Auftrag zur Bestellung der zu bearbeitenden Ware verbunden war. Insoweit mit einem Dienstvertrag oder Werkvertrag auch eine Geschäftsbesorgung verbunden ist, sind auch die Bestimmungen der §§ 1002 ff ABGB zu beachten. Ist das Innenverhältnis zwischen mittelbarem Stellvertreter und Geschäftsherrn Auftrag, sind alle Bestimmungen des 22. Hauptstückes des ABGB anwendbar, die sich ausschließlich oder auch auf das Auftragsverhältnis beziehen, somit auch der § 1013 ABGB (Strasser in Rummel2 Rz 8 zu § 1002, Rz 2 zu § 1004 und Rz 3 zu § 1013). Unter das Verbot der Geschenkannahme fallen alle Arten von Vorteilen, insbesondere auch Provisionen (SZ 52/158; SZ 43/9; Rspr. 1928/283; GlUNF 4987; vgl. auch HS 5250/7; Strasser aaO Rz 4 zu § 1013; Schuhmacher in Straube HGB Rz 7 zu § 354). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 510 Abs 3 ZPO abgesehen.Aus den Feststellungen der Vorinstanzen ergibt sich, daß zwischen der beklagten Partei und dem Dritten (der Fa. H) ein Werkvertragsverhältnis bestand, mit dem auch der Auftrag zur Bestellung der zu bearbeitenden Ware verbunden war. Insoweit mit einem Dienstvertrag oder Werkvertrag auch eine Geschäftsbesorgung verbunden ist, sind auch die Bestimmungen der Paragraphen 1002, ff ABGB zu beachten. Ist das Innenverhältnis zwischen mittelbarem Stellvertreter und Geschäftsherrn Auftrag, sind alle Bestimmungen des 22. Hauptstückes des ABGB anwendbar, die sich ausschließlich oder auch auf das Auftragsverhältnis beziehen, somit auch der Paragraph 1013, ABGB (Strasser in Rummel2 Rz 8 zu Paragraph 1002,, Rz 2 zu Paragraph 1004 und Rz 3 zu Paragraph 1013,). Unter das Verbot der Geschenkannahme fallen alle Arten von Vorteilen, insbesondere auch Provisionen (SZ 52/158; SZ 43/9; Rspr. 1928/283; GlUNF 4987; vergleiche auch HS 5250/7; Strasser aaO Rz 4 zu Paragraph 1013,; Schuhmacher in Straube HGB Rz 7 zu Paragraph 354,). Von einer weiteren Begründung wird gemäß Paragraph 510, Absatz 3, ZPO abgesehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:0070OB01589.92.0714.000
Zuletzt aktualisiert am
26.09.2023
Dokumentnummer
JJT_19920714_OGH0002_0070OB01589_9200000_000
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