Entscheidung 7 Ob 1589/95
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
31.05.1995
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj. Walter P*****, hier vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft G***** als Unterhalts- sachwalter infolge außerordentlichen Rekurses des Vaters Walter L*****, vertreten durch Dr.Longin Josef Kempf und Dr.Josef Maier, Rechtsanwälte in Peuerbach, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Wels als Rekursgericht vom 22.Februar 1995, GZ 21 R 38/95-55, den
Beschluß
gefaßt:
Rechtliche Beurteilung
Der außerordentliche Rekurs des Vaters Walter L***** wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und 510 ZPO), weilDer außerordentliche Rekurs des Vaters Walter L***** wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508 a, Absatz 2 und 510 ZPO), weil
1. bereits in 5 Ob 501/93 ausgesprochen wurde, daß der Bilanzgewinn um bloße steuerlich zu berücksichtigende Abschreibungsbeträge, denen keine tatsächliche wirtschaftliche Vermögensminderung entspricht, wie dies zB beim Investitionsfreibetrag der Fall ist, zu erhöhen ist (vgl im übrigen den Gesetzeswortlaut des § 10 Abs 1 EStG) und1. bereits in 5 Ob 501/93 ausgesprochen wurde, daß der Bilanzgewinn um bloße steuerlich zu berücksichtigende Abschreibungsbeträge, denen keine tatsächliche wirtschaftliche Vermögensminderung entspricht, wie dies zB beim Investitionsfreibetrag der Fall ist, zu erhöhen ist vergleiche im übrigen den Gesetzeswortlaut des Paragraph 10, Absatz eins, EStG) und
2. eine vor Jahren vereinbarte "Unterhaltsabfindung" für die geschiedene Ehegattin mit dem Kindesunterhalt in keinem Zusammenhang steht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:0070OB01589.95.0531.000
Dokumentnummer
JJT_19950531_OGH0002_0070OB01589_9500000_000
Rechtssätze aus dieser Entscheidung