[3] Da die Beklagte in ihrer Revision das Vorliegen der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht zu begründen vermag, ist die Revision entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) – Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig. Die Zurückweisung eines ordentlichen Rechtsmittels wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 ZPO): [3] Da die Beklagte in ihrer Revision das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zu begründen vermag, ist die Revision entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO) – Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig. Die Zurückweisung eines ordentlichen Rechtsmittels wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO):
[4] 1. Der Oberste Gerichtshof hat in der Entscheidung 7 Ob 186/20h die zu den Rückkaufswertklauseln entwickelten Grundsätze auf Rentenwahlklauseln – wie die hier zu beurteilende Klausel – übertragen und das Fehlen eines Hinweises darauf bemängelt, dass sich die Rentenberechnung nach zwei Faktoren richtet, nämlich Sterbetafel und Rechnungszins. Über diese ist nämlich der Versicherungsnehmer nach § 2 Abs 1 Z 4 der Lebensversicherung Informationspflichtenverordnung 2018, BGBl II 2018/247 (vormals § 2 Abs 1 Z 4 der Lebensversicherung Informationspflichtenverordnung, BGBl II 2015/294), der die produktbezogenen Aufklärungspflichten nach § 135c Abs 1 Z 1 VAG 2016 in der Fassung BGBl I 2018/16 (vormals § 253 Abs 1 Z 1 VAG 2016 in der Fassung BGBl I 2015/34) konkretisiert, vor Vertragsabschluss zu informieren. Ausgehend davon kann der Verweis auf einen Tarif in einer Klausel, die den Versicherungsnehmer über die Rechnungsgrundlagen zur Berechnung einer auszuzahlenden Rente informieren soll, nur dann im Sinn des § 6 Abs 3 KSchG als klar und verständlich angesehen werden, wenn die Zusammensetzung der Rechnungsgrundlage dem Versicherungsnehmer offengelegt wird. [4] 1. Der Oberste Gerichtshof hat in der Entscheidung 7 Ob 186/20h die zu den Rückkaufswertklauseln entwickelten Grundsätze auf Rentenwahlklauseln – wie die hier zu beurteilende Klausel – übertragen und das Fehlen eines Hinweises darauf bemängelt, dass sich die Rentenberechnung nach zwei Faktoren richtet, nämlich Sterbetafel und Rechnungszins. Über diese ist nämlich der Versicherungsnehmer nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, der Lebensversicherung Informationspflichtenverordnung 2018, BGBl II 2018/247 (vormals Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, der Lebensversicherung Informationspflichtenverordnung, BGBl II 2015/294), der die produktbezogenen Aufklärungspflichten nach Paragraph 135 c, Absatz eins, Ziffer eins, VAG 2016 in der Fassung BGBl I 2018/16 (vormals Paragraph 253, Absatz eins, Ziffer eins, VAG 2016 in der Fassung BGBl I 2015/34) konkretisiert, vor Vertragsabschluss zu informieren. Ausgehend davon kann der Verweis auf einen Tarif in einer Klausel, die den Versicherungsnehmer über die Rechnungsgrundlagen zur Berechnung einer auszuzahlenden Rente informieren soll, nur dann im Sinn des Paragraph 6, Absatz 3, KSchG als klar und verständlich angesehen werden, wenn die Zusammensetzung der Rechnungsgrundlage dem Versicherungsnehmer offengelegt wird.
[5] An dieser Rechtsansicht hat der Oberste Gerichtshof trotz kritischer Stimmen in der Lehre (vgl etwa Perner/Spitzer, Rentenoption und Rentenberechnung in der Lebensversicherung, VersRdSch H 7–8/2021, 37; Schauer, Transparenzgebot, die Wievielte?, Vom Rentenwahlrecht zur Kinderprämie, ZVers 2022, 1) in der Entscheidung 7 Ob 97/22y festgehalten. [5] An dieser Rechtsansicht hat der Oberste Gerichtshof trotz kritischer Stimmen in der Lehre vergleiche etwa Perner/Spitzer, Rentenoption und Rentenberechnung in der Lebensversicherung, VersRdSch H 7–8/2021, 37; Schauer, Transparenzgebot, die Wievielte?, Vom Rentenwahlrecht zur Kinderprämie, ZVers 2022, 1) in der Entscheidung 7 Ob 97/22y festgehalten.
[6] 2. Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, die Klausel sei intransparent im Sinn des § 6 Abs 3 KSchG, ist daher nicht korrekturbedürftig, weil darin nicht sämtliche im Anfallszeitpunkt geltenden Rechnungsgrundlagen, die der Versicherer der Berechnung der auszuzahlenden Rente zugrundelegt, angeführt werden, sodass dem Versicherungsnehmer durch eine unvollständige Information kein klares Bild seiner vertraglichen Position vermittelt wird. [6] 2. Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, die Klausel sei intransparent im Sinn des Paragraph 6, Absatz 3, KSchG, ist daher nicht korrekturbedürftig, weil darin nicht sämtliche im Anfallszeitpunkt geltenden Rechnungsgrundlagen, die der Versicherer der Berechnung der auszuzahlenden Rente zugrundelegt, angeführt werden, sodass dem Versicherungsnehmer durch eine unvollständige Information kein klares Bild seiner vertraglichen Position vermittelt wird.
[7] 3. Die von der Beklagten zitierte Entscheidung des BGH zu IV ZR 121/00, wonach eine Klausel in AGB über die kapitalbildende Lebensversicherung, die die Überschussermittlung und -beteiligung regelt, nicht deshalb wegen Intransparenz unwirksam sei, weil die Klausel die Berechnungsmethode nicht aufzeige, ist nicht einschlägig (7 Ob 97/22y).
[8] 4. Zu dem von der Beklagten in erster Instanz erhobenen – in der Revision wiederholten – Einwand, das Unterlassungsbegehren sei zu weit gefasst, weil § 6 Abs 3 KSchG erst am 1. Jänner 1997 in Kraft getreten sei und bei ihr noch „einige kapitalbildende Lebensversicherungsverträge mit Rentenwahlrecht“ vor diesem Zeitpunkt existierten, enthielt ihre Berufung keine inhaltlichen Ausführungen. Dieser selbständig zu beurteilende Einwand ist daher im Revisionsverfahren nicht mehr zu prüfen (RS0043338 [insb T4, T10, T13, T27]; vgl RS0043352 [T31, T33]). [8] 4. Zu dem von der Beklagten in erster Instanz erhobenen – in der Revision wiederholten – Einwand, das Unterlassungsbegehren sei zu weit gefasst, weil Paragraph 6, Absatz 3, KSchG erst am 1. Jänner 1997 in Kraft getreten sei und bei ihr noch „einige kapitalbildende Lebensversicherungsverträge mit Rentenwahlrecht“ vor diesem Zeitpunkt existierten, enthielt ihre Berufung keine inhaltlichen Ausführungen. Dieser selbständig zu beurteilende Einwand ist daher im Revisionsverfahren nicht mehr zu prüfen (RS0043338 [insb T4, T10, T13, T27]; vergleiche RS0043352 [T31, T33]).
[9] 5. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 50, 41 ZPO. [9] 5. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 50, 41, ZPO.