Aus der Begründung:
Gemäß § 35 VersVG. hat der Versicherungsnehmer die Prämie sofort nach Abschluß des Vertrages zu zahlen. Leistungsort ist nach § 36Gemäß Paragraph 35, VersVG. hat der Versicherungsnehmer die Prämie sofort nach Abschluß des Vertrages zu zahlen. Leistungsort ist nach Paragraph 36
(1) VersVG. der Wohnsitz des Versicherungsnehmers, der die Prämie dem Versicherer auf seine Kosten zu übermitteln hat. Die Folgen des Zahlungsverzuges werden im § 38 VersVG. festgelegt. Darnach ist der Versicherer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, solang die Prämie nicht bezahlt ist. Außerdem ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn die erste oder einmalige Prämie zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles noch nicht bezahlt ist. Für die Leistungsfreiheit ist also der Zeitpunkt der Zahlung der Prämie allein maßgebend, gleichgültig, ob bereits ein Verzug vorliegt oder nicht. Eine vorläufige Deckungszusage oder ein Rücktritt vom Vertrag steht hier nicht zur Erörterung. Bei der Entscheidung 3 Ob 94/62 = EvBl. 1962 Nr. 451, auf die das Berufungsgericht hinweist, handelte es sich um die Zulässigkeit einer Exekutionsführung wegen rückständiger Unterhaltsbeträge, die der Unterhaltsberechtigte tatsächlich erst nach Fälligkeit erhalten hat. Der Oberste Gerichtshof entschied, daß bis zu dem Zeitpunkt der Verfügungsmöglichkeit über den Unterhaltsbetrag der Exekutionsantrag eingebracht werden könne, führte aber aus, daß die der Entscheidung zugrunde liegende Rechtslage mit der Frage, wann und wie durch Zahlung der Schuld der Eintritt von Verzugsfolgen abgewendet werden könne, überhaupt nichts zu tun habe.(1) VersVG. der Wohnsitz des Versicherungsnehmers, der die Prämie dem Versicherer auf seine Kosten zu übermitteln hat. Die Folgen des Zahlungsverzuges werden im Paragraph 38, VersVG. festgelegt. Darnach ist der Versicherer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, solang die Prämie nicht bezahlt ist. Außerdem ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn die erste oder einmalige Prämie zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles noch nicht bezahlt ist. Für die Leistungsfreiheit ist also der Zeitpunkt der Zahlung der Prämie allein maßgebend, gleichgültig, ob bereits ein Verzug vorliegt oder nicht. Eine vorläufige Deckungszusage oder ein Rücktritt vom Vertrag steht hier nicht zur Erörterung. Bei der Entscheidung 3 Ob 94/62 = EvBl. 1962 Nr. 451, auf die das Berufungsgericht hinweist, handelte es sich um die Zulässigkeit einer Exekutionsführung wegen rückständiger Unterhaltsbeträge, die der Unterhaltsberechtigte tatsächlich erst nach Fälligkeit erhalten hat. Der Oberste Gerichtshof entschied, daß bis zu dem Zeitpunkt der Verfügungsmöglichkeit über den Unterhaltsbetrag der Exekutionsantrag eingebracht werden könne, führte aber aus, daß die der Entscheidung zugrunde liegende Rechtslage mit der Frage, wann und wie durch Zahlung der Schuld der Eintritt von Verzugsfolgen abgewendet werden könne, überhaupt nichts zu tun habe.
Was unter Zahlung zu verstehen ist, ob damit der Zahlungsvorgang oder erst der damit erstrebte Erfolg, nämlich die Erfüllung der Prämienschuld zu verstehen ist, geht aus dem Wortlaut des § 38 VersVG. nicht hervor. Diese Frage ist nach § 36 VersVG. zu beurteilen, der im wesentlichen mit dem für Geldschulden geltenden Bestimmungen des § 905 ABGB. übereinstimmt. Es ist daher auf diese Bestimmungen zurückzugreifen. Darnach sind Geldschulden im Zweifel Schickschulden. Der Schuldner ist daher berechtigt, den geschuldeten Betrag durch seine Bank an die Bank des Gläubigers überweisen zu lassen. Ist bei der Schuldnerbank die entsprechende Deckung vorhanden, dann wird die Wirkung der bei der Gläubigerbank eingelangten Zahlung auf den Zeitpunkt des Überweisungsauftrages zurückbezogen. Die Rechtzeitigkeit der Zahlung bestimmt sich nach dem Zeitpunkt des Überweisungsauftrages (vgl. SZ, XXVII 286, Gschnitzer in Klang[2], IV 386/369, Stanzl in Klang[2], IV 696), wobei das Einlangen des Auftrages bei der Bank des Schuldners maßgebend ist (RgR K. zu § 270 BGB. Anm. 10, Soergel - Schmidt, BGB. zu § 270). Der Schuldner hat die Prämie dem Gläubiger zwar auf seine Gefahr und Kosten zu übermitteln, er muß also noch einmal leisten, wenn die Zahlung beim Gläubiger nicht ankommt, Leistungsort ist jedoch der Wohnsitz des Schuldners. Die Übermittlung des Geldes gehört daher nicht mehr zu seiner Leistung. Er hat seine Übermittlungspflicht erfüllt, wenn er die Übermittlung veranlaßt hat, vorausgesetzt, daß der Betrag später beim Gläubiger tatsächlich eingeht oder seinem Konto gutgeschrieben wird, was ja hier der Fall war. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es nicht auf die Gutschrift des überwiesenen Betrages an, denn sonst würde nicht mehr auf die Leistungshandlung, sondern auf den Leistungserfolg abgestellt werden und man würde vom Schuldner über seine Verpflichtung hinaus, das Geld dem Gläubiger zu übermitteln, mehr fordern, als er selbst tun kann (vgl. NJW. 1964 S. 499). In Lehre und Rechtsprechung (vgl. die zitierten Entscheidungen und Kommentare) wird kein Unterschied gemacht, ob die Anweisung zur Zahlung der Schuld der Bank des Gläubigers oder einem davon verschiedenen Geldinstitut erteilt wird, wenn nur bei diesem Institut des Schuldners die erforderliche Deckung vorhanden ist, was hier der Fall war (so auch Spruch 228). Die Einwände, man wisse nicht, ob die beauftragte Stelle bereit sei, den Auftrag zu erfüllen, der Schuldner könne die Überweisung noch bis zur Erteilung der Gutschrift auf dem Gläubigerkonto widerrufen, welches Argument auch das Berufungsgericht anführt, sind nicht stichhältig. Die Frage der Rechtzeitigkeit der Zahlung erhebt sich ja überhaupt erst dann, wenn es tatsächlich zu einer Zahlung gekommen ist. Wird ein Überweisungsauftrag nicht ausgeführt, dann fehlt es an jedem Zahlungsvorgang und können die Bestimmungen der §§ 36 VersVG., 905 ABGB. nicht angewendet werden. Auch durch den möglichen Widerruf unterscheidet sich eine Überweisung im Verkehr zwischen zwei verschiedenen Banken nicht von einer Geldübermittlung durch Wertbrief, eine Postanweisung oder Zahlkarte. Auch ein Wertbrief oder eine Postanweisung können zurückgenommen werden, solang die Sendung dem Empfänger noch nicht ausgehändigt ist. Es bedarf daher auch nicht bei einem Überweisungsauftrag an eine von der Bank bei der der Gläubiger ein Konto hat, verschiedene Bank, für die Rechtzeitigkeit der Zahlung der Gutschrift des überwiesenen Betrages auf dem Gläubigerkonto.Was unter Zahlung zu verstehen ist, ob damit der Zahlungsvorgang oder erst der damit erstrebte Erfolg, nämlich die Erfüllung der Prämienschuld zu verstehen ist, geht aus dem Wortlaut des Paragraph 38, VersVG. nicht hervor. Diese Frage ist nach Paragraph 36, VersVG. zu beurteilen, der im wesentlichen mit dem für Geldschulden geltenden Bestimmungen des Paragraph 905, ABGB. übereinstimmt. Es ist daher auf diese Bestimmungen zurückzugreifen. Darnach sind Geldschulden im Zweifel Schickschulden. Der Schuldner ist daher berechtigt, den geschuldeten Betrag durch seine Bank an die Bank des Gläubigers überweisen zu lassen. Ist bei der Schuldnerbank die entsprechende Deckung vorhanden, dann wird die Wirkung der bei der Gläubigerbank eingelangten Zahlung auf den Zeitpunkt des Überweisungsauftrages zurückbezogen. Die Rechtzeitigkeit der Zahlung bestimmt sich nach dem Zeitpunkt des Überweisungsauftrages vergleiche SZ, römisch 27 286, Gschnitzer in Klang[2], römisch vier 386/369, Stanzl in Klang[2], römisch vier 696), wobei das Einlangen des Auftrages bei der Bank des Schuldners maßgebend ist (RgR K. zu Paragraph 270, BGB. Anmerkung 10, Soergel - Schmidt, BGB. zu Paragraph 270,). Der Schuldner hat die Prämie dem Gläubiger zwar auf seine Gefahr und Kosten zu übermitteln, er muß also noch einmal leisten, wenn die Zahlung beim Gläubiger nicht ankommt, Leistungsort ist jedoch der Wohnsitz des Schuldners. Die Übermittlung des Geldes gehört daher nicht mehr zu seiner Leistung. Er hat seine Übermittlungspflicht erfüllt, wenn er die Übermittlung veranlaßt hat, vorausgesetzt, daß der Betrag später beim Gläubiger tatsächlich eingeht oder seinem Konto gutgeschrieben wird, was ja hier der Fall war. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es nicht auf die Gutschrift des überwiesenen Betrages an, denn sonst würde nicht mehr auf die Leistungshandlung, sondern auf den Leistungserfolg abgestellt werden und man würde vom Schuldner über seine Verpflichtung hinaus, das Geld dem Gläubiger zu übermitteln, mehr fordern, als er selbst tun kann vergleiche NJW. 1964 S. 499). In Lehre und Rechtsprechung vergleiche die zitierten Entscheidungen und Kommentare) wird kein Unterschied gemacht, ob die Anweisung zur Zahlung der Schuld der Bank des Gläubigers oder einem davon verschiedenen Geldinstitut erteilt wird, wenn nur bei diesem Institut des Schuldners die erforderliche Deckung vorhanden ist, was hier der Fall war (so auch Spruch 228). Die Einwände, man wisse nicht, ob die beauftragte Stelle bereit sei, den Auftrag zu erfüllen, der Schuldner könne die Überweisung noch bis zur Erteilung der Gutschrift auf dem Gläubigerkonto widerrufen, welches Argument auch das Berufungsgericht anführt, sind nicht stichhältig. Die Frage der Rechtzeitigkeit der Zahlung erhebt sich ja überhaupt erst dann, wenn es tatsächlich zu einer Zahlung gekommen ist. Wird ein Überweisungsauftrag nicht ausgeführt, dann fehlt es an jedem Zahlungsvorgang und können die Bestimmungen der Paragraphen 36, VersVG., 905 ABGB. nicht angewendet werden. Auch durch den möglichen Widerruf unterscheidet sich eine Überweisung im Verkehr zwischen zwei verschiedenen Banken nicht von einer Geldübermittlung durch Wertbrief, eine Postanweisung oder Zahlkarte. Auch ein Wertbrief oder eine Postanweisung können zurückgenommen werden, solang die Sendung dem Empfänger noch nicht ausgehändigt ist. Es bedarf daher auch nicht bei einem Überweisungsauftrag an eine von der Bank bei der der Gläubiger ein Konto hat, verschiedene Bank, für die Rechtzeitigkeit der Zahlung der Gutschrift des überwiesenen Betrages auf dem Gläubigerkonto.
Hat der Kläger den Überweisungsauftrag an sein Geldinstitut, bei dem hinreichende Deckung vorhanden war, wie sich aus der tatsächlich durchgeführten Überweisung ergibt, vor dem Unfall erteilt, wie das vom Erstgericht festgestellt wurde, dann ist die Zahlung der Prämie rechtzeitig erfolgt und die beklagte Partei gemäß § 38 (2) VersVG:Hat der Kläger den Überweisungsauftrag an sein Geldinstitut, bei dem hinreichende Deckung vorhanden war, wie sich aus der tatsächlich durchgeführten Überweisung ergibt, vor dem Unfall erteilt, wie das vom Erstgericht festgestellt wurde, dann ist die Zahlung der Prämie rechtzeitig erfolgt und die beklagte Partei gemäß Paragraph 38, (2) VersVG:
nicht von ihrer Verpflichtung zur Leistung aus dem Versicherungsvertrag frei. Das Berufungsgericht hat aber diese Feststellung des Erstgerichtes, die von der beklagten Partei in der Berufung ausdrücklich bekämpft worden war, nicht überprüft. Die Rechtssache mußte daher an das Berufungsgericht zur neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen werden.