Entscheidungsgründe:
Für die Klägerin sind zwei Geschäftsführer zusammen oder ein Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen zeichnungsberechtigt. Auf die Einladung des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung, Abteilung Hochbau, vom 5.4.1995 für das Bauvorhaben Berufsschule F*****, L*****straße *****, Kesselhaussanierung und Umstellung der Heizzentrale hin legte die klagende Partei ein derartiges Angebot am 8.5.1995. Dieses Anbot wies neben der Firmenstampiglie der Klägerin nur die Unterschrift "A*****", sohin nur die eines der Geschäftsführer der klagenden Gesellschaft, auf und widersprach sowohl der Angebotsbestimmung als auch den der Angebotsaufforderung zugrundeliegenden oberösterreichischen Vergaberichtlinien bzw auch den einen Vertragsinhalt darstellenden ÖNORM A 2050. Die Klägerin war Billigst- und Bestbieterin.
Am 15.5.1995 fand im Büro des zuständigen Sachbearbeiters der Beklagten, Franz M*****, eine Besprechung mit Ing.Ernst A*****, Geschäftsführer der Klägerin, statt, bei welcher noch bestehende Unklarheiten besprochen wurden und vereinbart wurde, daß die Klägerin fehlende Nachweise und Belege, unter anderem einen Firmenbuchauszug, nachzureichen habe. Bei dessen Überprüfung fiel dem Beamten der Beklagten das Fehlen der Unterschrift eines zweiten Zeichnungsberechtigten der Klägerin auf dem Anbot auf. Mit Schreiben vom 9.6.1995 teilte die Beklagte der Klägerin mit, daß die Lieferungen und Leistungen an die Firma W***** GesmbH & Co KG, F*****, vergeben wurden. Bei einem in der Folge geführten Gespräch teilte Franz M***** dem Geschäftsführer der Klägerin mit, daß das Angebot der Klägerin deshalb ausgeschieden worden sei, weil es nicht firmenmäßig gezeichnet gewesen sei. Das gegenständliche Angebot der Klägerin wurde mit Zustimmung aller Geschäftsführer gelegt. Die Klägerin war in der Vergangenheit von der Beklagten bereits verschiedentlich zur Angebotsabgabe eingeladen worden. Die von der Klägerin gelegten Anbote waren wiederholt nur von einem Geschäftsführer unterzeichnet, was der Auftragserteilung in mehreren Fällen nicht entgegenstand.
Die Klägerin begehrt vom beklagten Land die Bezahlung von S 310.638,60. Sie sei Bestbieterin gewesen, durch die anderwärtige Vergabe habe das beklagte Land gegen das Gleichbehandlungsgebot im Vergabeverfahren verstoßen, sie sei verpflichtet, der Klägerin das Erfüllungsinteresse, nämlich das Entgelt abzüglich dessen, was sich die Klägerin infolge Unterbleibens des Auftrages erspart habe, zu ersetzen. Von der Angebotssumme von S 1,043.865,50 seien die Materialkosten von S 785.000,-- abzuziehen. Ein Abzug für ersparte Arbeitskosten sei nicht vorzunehmen, da in der Angebotssumme nur ein geringfügiger Arbeitsanteil enthalten sei. Die Erstellung des Angebotes sei im Einvernehmen beider Geschäftsführer erfolgt, was der Beklagten auch bekannt gewesen sei, zumal in der Vergangenheit die Beklagte diese Vorgangsweise der Klägerin auch akzeptiert habe. Die Klägerin habe sich daher darauf verlassen dürfen, daß die Beklagte auch die gegenständliche Angebotslegung akzeptieren würde. Anderenfalls wäre die Beklagte der Klägerin gegenüber zu einer entsprechenden Mitteilung verpflichtet gewesen. Die Klägerin hätte dann die Unterschrift des zweiten Geschäftsführers unverzüglich nachtragen können.
Die Beklagte beantragte kostenpflichtige Klageabweisung und wendete ein, das Angebot der Klägerin sei nicht firmenmäßig gefertigt gewesen, sodaß sie es gemäß Punkt 3. der Angebotsbestimmungen nicht habe berücksichtigen dürfen. Selbst für den Fall eines Verstoßes gegen Vergabebestimmungen durch die Beklagte stehe der Klägerin nicht der entgangene Gewinn, sondern nur der Aufwand im Zusammenhang mit den Kosten der Angebotsstellung und der Teilnahme am Vergabeverfahren zu.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Die Unterfertigung des Anbotes nur durch einen der Geschäftsführer habe nicht den Angebotsbestimmungen entsprochen, sodaß in der Ausscheidung des Angebotes der Klägerin keine Sorgfaltsverletzung der Beklagten zu erblicken sei.
Das Berufungsgericht bestätigte mit der angefochtenen Entscheidung dieses Urteil. Es erklärte die Erhebung der ordentlichen Revision für zulässig. Ein rechtzeitig vor Ablauf der Angebotsfrist eingereichtes Angebot sei nur dann rechtsgültig, wenn das Formular "Angebotsschreiben" auf S 4 im letzten Feld bereits bei der Eröffnung der Angebote vom Bieter firmenmäßig gefertigt worden sei. Daran ändere auch der Umstand nichts, daß firmenintern das Angebot mit Zustimmung der übrigen Geschäftsführer gelegt worden sei und in der Vergangenheit in gleicher Weise gefertigte Angebote der Klägerin mehrfach zu einem Zuschlag geführt hätten. Es habe auch kein verbesserungsfähiger Mangel vorgelegen. Zentraler Grundsatz von Vergabevorschriften, die einen möglichst störungsfreien Parallelwettbewerb der Anbieter ermöglichen sollen, sei die Gleichbehandlung der Bieter. Wettbewerbsessentielle Voraussetzung der Gleichbehandlung der Bieter sei das Verbot der Bietergespräche während des Vergabeverfahrens (Punkt 4.4. ÖNORM A 2050). Bietergespräche nach Angebotseröffnung könnten den Zweck der ganzen Wettbewerbsveranstaltung konterkarieren. Nachträgliche Bietergespräche zerstörten vor allem die machtneutralisierende Funktion des organisierten Vergaberechtes. Trotz grundsätzlichem Verhandlungsverbot seien Auskünfte und Aufklärungen des Auftraggebers über angebots- und bieterbezogene Umstände unentbehrlich und daher zulässig (vgl Punkt 4.4 Satz 3 iVm Punkt 4.33 ÖNORM A 2050). Ob jedoch einem Bieter die Möglichkeit zur Mängelbeseitigung überhaupt gewährt werden solle, werde dann fraglich, wenn man bedenke, daß der geschickte Einbau von Mängeln ("Irrtümern") ein ideales Manipulationsinstrument für den Bieter darstellen könne. Als Ausnahme vom Verbot der Bietergespräche müsse aber der Kreis zulässiger Verbesserungen und damit der Begriff des behebbaren Angebotsmangels jedenfalls durch die Teleologie des Verhandlungsverbotes begrenzt werden. Zum einen sollten Aufklärungsverhandlungen über mangelhafte Angebote nur soweit zulässig sein, als sie die Wettbewerbslage nicht beeinflussen; zum anderen dürfe nicht bei jedem Mangel, der Gegenstand von Aufklärungsverhandlungen war, die Möglichkeit der Verbesserung eingeräumt werden. Vielmehr müsse die Vergabestelle berücksichtigen, daß ein Angebot trotz erfolgter Aufklärung ausgeschieden werden müsse, wenn die Mangelbehebung die Wettbewerbslage nachteilig verändere. Die Zulassung eines Verbesserungsverfahrens zur Behebung des Mangels der nicht ordnungsgemäßen Unterfertigung des Angebotes würde eine schwerwiegende Wettbewerbsverzerrung darstellen, weil dadurch einem Anbotsteller noch nach Anbotseröffnung die faktische Möglichkeit eingeräumt werde, sanktionslos ein ihn reuendes Angebot wieder ungeschehen machen zu lassen, indem er durch nutzloses Verstreichen der Verbesserungsfrist das Ausscheiden des Angebotes erreichen könnte. Hätte die Beklagte der Klägerin eine angemessene Frist zur Verbesserung eingeräumt, hätte sie als Ausschreibende gegen die sie treffende Sorgfaltspflicht in contrahendo bzw gegen das Gleichbehandlungsgebot verstoßen.Das Berufungsgericht bestätigte mit der angefochtenen Entscheidung dieses Urteil. Es erklärte die Erhebung der ordentlichen Revision für zulässig. Ein rechtzeitig vor Ablauf der Angebotsfrist eingereichtes Angebot sei nur dann rechtsgültig, wenn das Formular "Angebotsschreiben" auf S 4 im letzten Feld bereits bei der Eröffnung der Angebote vom Bieter firmenmäßig gefertigt worden sei. Daran ändere auch der Umstand nichts, daß firmenintern das Angebot mit Zustimmung der übrigen Geschäftsführer gelegt worden sei und in der Vergangenheit in gleicher Weise gefertigte Angebote der Klägerin mehrfach zu einem Zuschlag geführt hätten. Es habe auch kein verbesserungsfähiger Mangel vorgelegen. Zentraler Grundsatz von Vergabevorschriften, die einen möglichst störungsfreien Parallelwettbewerb der Anbieter ermöglichen sollen, sei die Gleichbehandlung der Bieter. Wettbewerbsessentielle Voraussetzung der Gleichbehandlung der Bieter sei das Verbot der Bietergespräche während des Vergabeverfahrens (Punkt 4.4. ÖNORM A 2050). Bietergespräche nach Angebotseröffnung könnten den Zweck der ganzen Wettbewerbsveranstaltung konterkarieren. Nachträgliche Bietergespräche zerstörten vor allem die machtneutralisierende Funktion des organisierten Vergaberechtes. Trotz grundsätzlichem Verhandlungsverbot seien Auskünfte und Aufklärungen des Auftraggebers über angebots- und bieterbezogene Umstände unentbehrlich und daher zulässig vergleiche Punkt 4.4 Satz 3 in Verbindung mit Punkt 4.33 ÖNORM A 2050). Ob jedoch einem Bieter die Möglichkeit zur Mängelbeseitigung überhaupt gewährt werden solle, werde dann fraglich, wenn man bedenke, daß der geschickte Einbau von Mängeln ("Irrtümern") ein ideales Manipulationsinstrument für den Bieter darstellen könne. Als Ausnahme vom Verbot der Bietergespräche müsse aber der Kreis zulässiger Verbesserungen und damit der Begriff des behebbaren Angebotsmangels jedenfalls durch die Teleologie des Verhandlungsverbotes begrenzt werden. Zum einen sollten Aufklärungsverhandlungen über mangelhafte Angebote nur soweit zulässig sein, als sie die Wettbewerbslage nicht beeinflussen; zum anderen dürfe nicht bei jedem Mangel, der Gegenstand von Aufklärungsverhandlungen war, die Möglichkeit der Verbesserung eingeräumt werden. Vielmehr müsse die Vergabestelle berücksichtigen, daß ein Angebot trotz erfolgter Aufklärung ausgeschieden werden müsse, wenn die Mangelbehebung die Wettbewerbslage nachteilig verändere. Die Zulassung eines Verbesserungsverfahrens zur Behebung des Mangels der nicht ordnungsgemäßen Unterfertigung des Angebotes würde eine schwerwiegende Wettbewerbsverzerrung darstellen, weil dadurch einem Anbotsteller noch nach Anbotseröffnung die faktische Möglichkeit eingeräumt werde, sanktionslos ein ihn reuendes Angebot wieder ungeschehen machen zu lassen, indem er durch nutzloses Verstreichen der Verbesserungsfrist das Ausscheiden des Angebotes erreichen könnte. Hätte die Beklagte der Klägerin eine angemessene Frist zur Verbesserung eingeräumt, hätte sie als Ausschreibende gegen die sie treffende Sorgfaltspflicht in contrahendo bzw gegen das Gleichbehandlungsgebot verstoßen.