Entscheidung 7 Ob 1596/95
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
14.07.1995
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.Heimo V*****, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der Firma A***** GesmbH, ***** wider die beklagte Partei W***** Versicherung AG, ***** vertreten durch Dr.Dieter Huainigg, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen S 125.738,60 s.A. infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 14.März 1995, GZ 2 R 11/95-8, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Die zwischen der nunmehrigen Gemeinschuldnerin und der beklagten Versicherung getroffene Vereinbarung vom 23.4.1991 stellt eine Schuldübernahme in Form eines Dauerschuldverhältnisses dar. In diese Vereinbarung ist der Masseverwalter, wie sich letztlich aus der Klagsführung ergibt, konkludent eingetreten. Für jene Verrechnungsperiode, in der der Masseverwalter durch die Gemeinschuldnerin Leistungen erbracht hat, hat die beklagte Versicherung Vorauszahlung geleistet (§ 21 KO), sodaß sie nicht nochmals zur Zahlung der bereits getilgten Schuld verpflichtet werden kann.Die zwischen der nunmehrigen Gemeinschuldnerin und der beklagten Versicherung getroffene Vereinbarung vom 23.4.1991 stellt eine Schuldübernahme in Form eines Dauerschuldverhältnisses dar. In diese Vereinbarung ist der Masseverwalter, wie sich letztlich aus der Klagsführung ergibt, konkludent eingetreten. Für jene Verrechnungsperiode, in der der Masseverwalter durch die Gemeinschuldnerin Leistungen erbracht hat, hat die beklagte Versicherung Vorauszahlung geleistet (Paragraph 21, KO), sodaß sie nicht nochmals zur Zahlung der bereits getilgten Schuld verpflichtet werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:0070OB01596.95.0714.000
Dokumentnummer
JJT_19950714_OGH0002_0070OB01596_9500000_000