Die von der Beklagten gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes (offensichtlich wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung) erhobene Revision ist nicht gerechtfertigt. Zur neuerlich in der Revision aufgeworfenen Frage einer Prämienzahlung hat schon das Berufungsgericht darauf hingewiesen, daß eine diesbezügliche Einwendung der Beklagten im Verfahren erster Instanz nicht vorlag. Es hat diesbezüglich eine Verletzung der Anleitungspflicht durch den Erstrichter verneint. Demnach wird nunmehr ein bereits vom Berufungsgericht verneinter Verfahrensmangel neuerlich aufgerollt. Dies ist schon bei ordentlichen Revisionen unzulässig, umso mehr also bei Revisionen, deren Zulässigkeit sich lediglich aus § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO ergibt.Die von der Beklagten gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes (offensichtlich wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung) erhobene Revision ist nicht gerechtfertigt. Zur neuerlich in der Revision aufgeworfenen Frage einer Prämienzahlung hat schon das Berufungsgericht darauf hingewiesen, daß eine diesbezügliche Einwendung der Beklagten im Verfahren erster Instanz nicht vorlag. Es hat diesbezüglich eine Verletzung der Anleitungspflicht durch den Erstrichter verneint. Demnach wird nunmehr ein bereits vom Berufungsgericht verneinter Verfahrensmangel neuerlich aufgerollt. Dies ist schon bei ordentlichen Revisionen unzulässig, umso mehr also bei Revisionen, deren Zulässigkeit sich lediglich aus Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO ergibt.
Was die Frage des Zugangs der entsprechenden Aufklärung an die Beklagte anlangt, so ist darauf zu verweisen, daß nach den getroffenen Feststellungen die Verneinung der entscheidenden Frage nicht durch die Klägerin erfolgte, demnach in dieser Hinsicht keine unrichtige Information vorlag. Die unvollständige Ausfüllung des Versicherungsantrages entsprach einer mit einem Angestellten der Beklagten getroffenen Vereinbarung. Inwieweit auf Grund dieser Vereinbarung eine allfällige Nichtabsendung der Aufklärung eine Verletzung vorvertraglicher Anzeigepflichten begründen könnte sowie wen das Risiko des Zugangs einer solchen Aufklärung traf, muß hier nicht näher geprüft werden, weil die konkreten Umstände des vorliegenden Falles erkennen lassen, daß diese Frage nur für den Einzelfall von Bedeutung ist. Es kann nämlich nicht erwartet werden, daß ein gleichgelagerter Sachverhalt auch in anderen Fällen in so erheblichem Umfang vorliegen wird, daß man von einer grundsätzlichen Rechtsfrage sprechen könnte. Demnach liegen bezüglich dieser Frage die Voraussetzungen des § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO nicht vor. Zu prüfen war demnach nur, ob die Bestimmung des § 12 Abs. 3 VersVG auch für Klagen der vorliegenden Art gilt oder nicht. Dies ist hier deshalb von entscheidender Bedeutung, weil das entsprechende Klagebegehren erst nach Ablauf der sechsmonatigen frist, gerechnet vom Zugang des Ablehnungsschreibens der Beklagten, gestellt worden ist.Was die Frage des Zugangs der entsprechenden Aufklärung an die Beklagte anlangt, so ist darauf zu verweisen, daß nach den getroffenen Feststellungen die Verneinung der entscheidenden Frage nicht durch die Klägerin erfolgte, demnach in dieser Hinsicht keine unrichtige Information vorlag. Die unvollständige Ausfüllung des Versicherungsantrages entsprach einer mit einem Angestellten der Beklagten getroffenen Vereinbarung. Inwieweit auf Grund dieser Vereinbarung eine allfällige Nichtabsendung der Aufklärung eine Verletzung vorvertraglicher Anzeigepflichten begründen könnte sowie wen das Risiko des Zugangs einer solchen Aufklärung traf, muß hier nicht näher geprüft werden, weil die konkreten Umstände des vorliegenden Falles erkennen lassen, daß diese Frage nur für den Einzelfall von Bedeutung ist. Es kann nämlich nicht erwartet werden, daß ein gleichgelagerter Sachverhalt auch in anderen Fällen in so erheblichem Umfang vorliegen wird, daß man von einer grundsätzlichen Rechtsfrage sprechen könnte. Demnach liegen bezüglich dieser Frage die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO nicht vor. Zu prüfen war demnach nur, ob die Bestimmung des Paragraph 12, Absatz 3, VersVG auch für Klagen der vorliegenden Art gilt oder nicht. Dies ist hier deshalb von entscheidender Bedeutung, weil das entsprechende Klagebegehren erst nach Ablauf der sechsmonatigen frist, gerechnet vom Zugang des Ablehnungsschreibens der Beklagten, gestellt worden ist.
Nach § 12 Abs. 3 VersVG ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Anspruch auf die Leistung nicht innerhalb von 6 Monaten gerichtlich geltend gemacht wird. Die Frist beginnt erst, nachdem der Versicherer dem Versicherungsnehmer gegenüber den erhobenen Anspruch unter Angabe der mit dem Ablauf der Frist verbundenen Rechtsfolgen schriftlich abgelehnt hat. Vor der Erhebung von Ansprüchen ist eine Ablehnung unwirksam und kann den Versicherungsnehmer nicht zur Klage zwingen (Prölss-Martin VVG 23 , 122). "Anspruch auf die Leistung" ist enger als "Anspruch aus dem Versicherungsvertrag" (Prölss-Martin VVG 23 , 121). Daraus ergibt sich aber, daß die Behauptung des grundsätzlichen Zurechtbestehens des Versicherungsvertrages nicht die Geltendmachung eines Anspruchs auf die Leistung ist. Ein Anspruch auf die Leistung kann demnach immer nur ein ganz konkreter, aus dem Versicherungsvertrag abgeleiteter Anspruch sein. Dies entspricht dem Zweck der genannten Bestimmung, derzufolge die Rechtmäßigkeit der Deckungsablehnung im Interesse des Versicherers möglichst rasch endgültig geklärt werden soll, da "durch jede Verzögerung in der Erledigung zeifelhafter Ansprüche die zuverlässige Feststellung der maßgebenden Tatsachen erschwert und zugleich die Übersicht über den wahren Stand des Vermögens des Versicherers beeinträchtigt wird" (Prölss-Martin VVG 23 , 121).Nach Paragraph 12, Absatz 3, VersVG ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Anspruch auf die Leistung nicht innerhalb von 6 Monaten gerichtlich geltend gemacht wird. Die Frist beginnt erst, nachdem der Versicherer dem Versicherungsnehmer gegenüber den erhobenen Anspruch unter Angabe der mit dem Ablauf der Frist verbundenen Rechtsfolgen schriftlich abgelehnt hat. Vor der Erhebung von Ansprüchen ist eine Ablehnung unwirksam und kann den Versicherungsnehmer nicht zur Klage zwingen (Prölss-Martin VVG 23 , 122). "Anspruch auf die Leistung" ist enger als "Anspruch aus dem Versicherungsvertrag" (Prölss-Martin VVG 23 , 121). Daraus ergibt sich aber, daß die Behauptung des grundsätzlichen Zurechtbestehens des Versicherungsvertrages nicht die Geltendmachung eines Anspruchs auf die Leistung ist. Ein Anspruch auf die Leistung kann demnach immer nur ein ganz konkreter, aus dem Versicherungsvertrag abgeleiteter Anspruch sein. Dies entspricht dem Zweck der genannten Bestimmung, derzufolge die Rechtmäßigkeit der Deckungsablehnung im Interesse des Versicherers möglichst rasch endgültig geklärt werden soll, da "durch jede Verzögerung in der Erledigung zeifelhafter Ansprüche die zuverlässige Feststellung der maßgebenden Tatsachen erschwert und zugleich die Übersicht über den wahren Stand des Vermögens des Versicherers beeinträchtigt wird" (Prölss-Martin VVG 23 , 121).
Im vorliegenden Fall hat die Klägerin zunächst einen konkreten Versicherungsanspruch geltend gemacht. Diesen Anspruch hat die Beklagte im Sinne des § 12 Abs. 3 VersVG abgelehnt. Demnach mußte die Klägerin bei Gefahr des sonstigen Verlustes bezüglich dieses Anspruches eine Klage innerhalb von 6 Monaten ab der Ablehnung einbringen. Daß die Beklagte bei dieser Gelegenheit auch ganz allgemein die Wirksamkeit des Versicherungsvertrages an sich bestritt, hatte lediglich die Wirkung, daß die Klägerin auch zur Einbringung einer Feststellungsklage zwar berechtigt nicht aber, daß eine solche Feststellungsklage innerhalb von 6 Monaten einzubringen war. Die Bestimmung des § 12 Abs. 3 VersVG steht demnach dem nunmehrigen Begehren nicht entgegen.Im vorliegenden Fall hat die Klägerin zunächst einen konkreten Versicherungsanspruch geltend gemacht. Diesen Anspruch hat die Beklagte im Sinne des Paragraph 12, Absatz 3, VersVG abgelehnt. Demnach mußte die Klägerin bei Gefahr des sonstigen Verlustes bezüglich dieses Anspruches eine Klage innerhalb von 6 Monaten ab der Ablehnung einbringen. Daß die Beklagte bei dieser Gelegenheit auch ganz allgemein die Wirksamkeit des Versicherungsvertrages an sich bestritt, hatte lediglich die Wirkung, daß die Klägerin auch zur Einbringung einer Feststellungsklage zwar berechtigt nicht aber, daß eine solche Feststellungsklage innerhalb von 6 Monaten einzubringen war. Die Bestimmung des Paragraph 12, Absatz 3, VersVG steht demnach dem nunmehrigen Begehren nicht entgegen.
Darüber hinaus ist auch noch zu bemerken, daß an das Schreiben des Versicherers, mit dem die Gewährung des Versicherungsschutzes nach § 12 Abs. 3 VersVG abgelehnt wird, besonders strenge Anforderungen gestellt werden müssen. Die Ablehnungserklärung muß demnach klar und unzweideutig sein und - bei Bestehen mehrerer Versicherungen - erkennen lassen, welcher Versicherungsanspruch abgelehnt wird (SZ 52/3, VersR 1981, 95, SZ 54/22 u.a.). Demnach muß aber auch klar erkennbar sein, welcher konkrete Anspruch abgelehnt wird.Darüber hinaus ist auch noch zu bemerken, daß an das Schreiben des Versicherers, mit dem die Gewährung des Versicherungsschutzes nach Paragraph 12, Absatz 3, VersVG abgelehnt wird, besonders strenge Anforderungen gestellt werden müssen. Die Ablehnungserklärung muß demnach klar und unzweideutig sein und - bei Bestehen mehrerer Versicherungen - erkennen lassen, welcher Versicherungsanspruch abgelehnt wird (SZ 52/3, VersR 1981, 95, SZ 54/22 u.a.). Demnach muß aber auch klar erkennbar sein, welcher konkrete Anspruch abgelehnt wird.
Abgesehen davon, daß für das Begehren auf Feststellung, daß ein Versicherungsverhältnis grundsätzlich aufrecht besteht, die Bestimmung des § 12 Abs 3 VersVG gar nicht anwendbar ist, würde auch das Ablehnungsschreiben der Beklagten (Beilage C) bezüglich dieses Anspruches den oben aufgezeigten Voraussetzungen nicht entsprechen, weil dort ein "vermeintlicher Anspruch auf Versicherungsleistung" genannt ist, woraus die Klägerin keinesfalls entnehmen hätte können, daß sich die Ablehnung und die damit verbundene Fristsetzung auch auf das Begehren auf Feststellung des aufrechten Versicherungsvertrages erstrecken soll.Abgesehen davon, daß für das Begehren auf Feststellung, daß ein Versicherungsverhältnis grundsätzlich aufrecht besteht, die Bestimmung des Paragraph 12, Absatz 3, VersVG gar nicht anwendbar ist, würde auch das Ablehnungsschreiben der Beklagten (Beilage C) bezüglich dieses Anspruches den oben aufgezeigten Voraussetzungen nicht entsprechen, weil dort ein "vermeintlicher Anspruch auf Versicherungsleistung" genannt ist, woraus die Klägerin keinesfalls entnehmen hätte können, daß sich die Ablehnung und die damit verbundene Fristsetzung auch auf das Begehren auf Feststellung des aufrechten Versicherungsvertrages erstrecken soll.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.