Entscheidungsgründe:
Die beiden Beklagten wurden strafgerichtlich rechtskräftig wegen des Verbrechens nach § 169 Abs 1 StGB verurteilt, sie haben im bewußten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter am 11.April 1984 dadurch an fremden Sachen ohne Einwilligung der Eigentümer eine Feuersbrunst verursacht, daß sie im Keller, Ober- und Erdgeschoß des den Eheleuten Ida und Helmut F*** je zur Hälfte gehörigen Hauses Oslip, Bahnstraße 46, Feuer legten, wobei der Schaden S 2,350.000 beträgt. Ein Antrag der Beklagten auf Wiederaufnahme des Verfahrens wurde rechtskräftig abgewiesen.Die beiden Beklagten wurden strafgerichtlich rechtskräftig wegen des Verbrechens nach Paragraph 169, Absatz eins, StGB verurteilt, sie haben im bewußten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter am 11.April 1984 dadurch an fremden Sachen ohne Einwilligung der Eigentümer eine Feuersbrunst verursacht, daß sie im Keller, Ober- und Erdgeschoß des den Eheleuten Ida und Helmut F*** je zur Hälfte gehörigen Hauses Oslip, Bahnstraße 46, Feuer legten, wobei der Schaden S 2,350.000 beträgt. Ein Antrag der Beklagten auf Wiederaufnahme des Verfahrens wurde rechtskräftig abgewiesen.
Die Beklagten waren Pächter eines in dem Haus Oslip, Bahnstraße 46, untergebrachten Gasthauses. Die Liegenschaftseigentümer, die bei der klagenden Partei feuerversichert waren, erhielten von dieser unter Zugrundelegung der Ergebnisse der über die Schadenshöhe eingeholten Sachverständigengutachten eine Gesamtentschädigung von S 1,261.990. Bei der Schadensfeststellung entstanden der klagenden Partei Spesen von S 21.601.
Die klagende Partei begehrt von den Beklagten zur ungeteilten Hand die Zahlung eines Betrages von S 1,283.591 s.A. Die Ersatzansprüche der Versicherungsnehmer seien gemäß § 67 VersVG auf die klagende Partei übergegangen.Die klagende Partei begehrt von den Beklagten zur ungeteilten Hand die Zahlung eines Betrages von S 1,283.591 s.A. Die Ersatzansprüche der Versicherungsnehmer seien gemäß Paragraph 67, VersVG auf die klagende Partei übergegangen.
Die Beklagten beantragen die Abweisung der Klage.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Das Zivilgericht sei gemäß § 268 ZPO an das verurteilende Erkenntnis des Strafgerichtes gebunden. Der von der klagenden Partei an die Geschädigten bezahlte Schadensbetrag liege erheblich unter dem von den Sachverständigen festgestellten Schaden, sodaß in der Auszahlung dieses Betrages an die Versicherungsnehmer keine Benachteiligung der Beklagten erblickt werden könne. Auch die von der klagenden Partei in Rechnung gestellten Spesen seien gerechtfertigt. Gemäß § 67 VersVG sei der Anspruch der Versicherungsnehmer gegen die Beklagten infolge Zahlung durch die klagende Partei auf diese übergegangen. Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung des Erstgerichtes. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes als unbedenklich. In der Unterlassung der Vernehmung des Erstbeklagten als Partei liege kein Verfahrensmangel, weil der Erstbeklagte zu seiner Vernehmung unentschuldigt nicht erschienen sei, sodaß das Erstgericht gemäß § 381 ZPO unter sorgfältiger Würdigung der Umstände Schlüsse aus dem Nichterscheinen der geladenen Partei zu ziehen gehabt habe. Die Rechtsrüge der Beklagten werde nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil darin nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgegangen werde.Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Das Zivilgericht sei gemäß Paragraph 268, ZPO an das verurteilende Erkenntnis des Strafgerichtes gebunden. Der von der klagenden Partei an die Geschädigten bezahlte Schadensbetrag liege erheblich unter dem von den Sachverständigen festgestellten Schaden, sodaß in der Auszahlung dieses Betrages an die Versicherungsnehmer keine Benachteiligung der Beklagten erblickt werden könne. Auch die von der klagenden Partei in Rechnung gestellten Spesen seien gerechtfertigt. Gemäß Paragraph 67, VersVG sei der Anspruch der Versicherungsnehmer gegen die Beklagten infolge Zahlung durch die klagende Partei auf diese übergegangen. Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung des Erstgerichtes. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes als unbedenklich. In der Unterlassung der Vernehmung des Erstbeklagten als Partei liege kein Verfahrensmangel, weil der Erstbeklagte zu seiner Vernehmung unentschuldigt nicht erschienen sei, sodaß das Erstgericht gemäß Paragraph 381, ZPO unter sorgfältiger Würdigung der Umstände Schlüsse aus dem Nichterscheinen der geladenen Partei zu ziehen gehabt habe. Die Rechtsrüge der Beklagten werde nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil darin nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgegangen werde.
Die Entscheidung des Berufungsgerichtes ist hinsichtlich der Zweitbeklagten unangefochten geblieben.
Der Erstbeklagte bekämpft das Urteil des Berufungsgerichtes mit Revision aus den Revisionsgründen des § 503 Abs 1 Z 2 und 4 ZPO mit dem Antrag, es im klageabweisenden Sinn abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.Der Erstbeklagte bekämpft das Urteil des Berufungsgerichtes mit Revision aus den Revisionsgründen des Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 2 und 4 ZPO mit dem Antrag, es im klageabweisenden Sinn abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die klagende Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.