Entscheidungsgründe:
Am 3.10.1983 wurde Larry M. M***** im Bundesstaat Michigan/USA bei Bedienung einer von der Klägerin hergestellten Format-Besäum-Zuschneidekreissäge der Type Sch***** FS 420 schwer verletzt. Zufolge eines Konstruktionsfehlers löste sich ein Andruckträger dieser Maschine und schmetterte Larry M.M***** mit dem Kopf auf den Zuschneidetisch, der dadurch schwerste Kopfverletzungen erlitt. Von diesem Unfall erhielt die Klägerin erst durch die Zustellung der Schadenersatzklage M***** im Jänner 1986 Kenntnis. Mit Urteil des Distriktsgerichtes der Vereinigten Staaten, westlicher Distrikt von Michigan vom 19.7.1990 bzw. mit ergänzendem Urteil desselben Gerichtes vom 18.3.1991 wurde die Klägerin und deren Komplementär, der Geschäftsführer Dipl.Ing.Sch***** verurteilt, an Larry M.Mott einen Betrag von US-Dollar 2 Mill, an Sharon K.M***** einen Betrag von US-Dollar 235.000 sowie an Lisa M***** und Ginger M***** jeweils US-Dollar 50.000 zu bezahlen. Weiters wurden die im dortigen Rechtsstreit Beklagten schuldig erkannt, die vor dem Urteil entstandenen Zinsen in Höhe von US-Dollar 2,051,324,-- zu ersetzen. Die von der Klägerin dagegen erhobene Berufung blieb erfolglos, das Ersturteil wurde mit Berufungsurteil vom 26.6.1992 bestätigt.
Die Klägerin hatte bei der W***** Versicherungs-AG (im folgenden W*****) am 20.5.1968 eine Betriebshaftpflichtversicherung mit weltweiter Deckung abgeschlossen. Der folgende für die Zeit vom 15.2.1973 bis 1.4.1983 abgeschlossene Versicherungsvertrag sah eine Deckung für den Maschinenbau, die Gießerei, den Bürobetrieb und eine Ausdehnung der Versicherung auch auf Schäden im Ausland vor.
Besonders vereinbart war die Bedingung 8701 (Klausel 1: Auslandsrisiko), wonach sich die Versicherung auch auf die gesetzliche Haftpflicht aus Personenschäden und Sachbeschädigungen, bei welchen das Schadensereignis wo immer auf der Erde vorgekommen ist, erstreckt. Über diesen Haftpflichtversicherungsvertrag hinaus hatte die Klägerin mit der Beklagten am 13.10.1977 einen Exzedenten-Haftpflichtversicherungsvertrag für den Zeitraum bis 1.4.1983 über das gleiche Risiko mit einer Deckung von 20 Mill.S pauschal abgeschlossen. Diesem lag vereinbarungsgemäß das gesamte Bedingungswrk der mit der W***** abgeschlossenen Haftpflichtversicherung zugrunde. Beiden Haftpflichtversicherungsverträgen lagen sohin die AHVB 1963 zugrunde.
Mit Schreiben vom 10.11.1982 kündigte die Klägerin beide
Haftpflichtversicherungsverträge zum Ende der Laufzeit per 1.4.1983
auf und wies in der Folge beide Haftpflichtversicherer darauf hin,
daß sie vom Maklerbüro J***** & H***** zu einer neuerlichen
Anbotserstellung für eine Betriebshaftpflichtversicherung für die
Klägerin eingeladen würden. In den darauffolgenden Schreiben des
Maklerbüros vom 17.12.1982 heißt es (auszugsweise): "... Das Anbot
soll hinsichtlich Versicherungssumme drei Alternativen aufweisen, S
25,000.000,--, S 30,000.000,-- und S 50,000.000,-- pauschal für
Personen- und Sachschäden... Abschließend dürfen wir Sie ersuchen,
ein Anbot für die erweiterte Produktedeckung gemäß Abschnitt A, Z 2.4. EHVB 1978 "Maschinenklausel" zu unterbreiten...."ein Anbot für die erweiterte Produktedeckung gemäß Abschnitt A, Ziffer 2 Punkt 4, EHVB 1978 "Maschinenklausel" zu unterbreiten...."
Dem Schreiben an die Beklagte war ein Polizzenentwurf des Versicherungsmaklers angeheftet, in welchem die Risikobeschreibung (Maschinenbau, Gießerei, Montage und Service), das versicherte Risiko (alle Aktivitäten, die der Versicherungsnehmer im Rahmen seiner Gewerbeberchtigung setzen darf), die Vertragsgrundlagen (Versicherungsschutz wird gewährt im Rahmen und nach Maßgabe der Allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung AHVB 1978 und der EHVB 1978, soweit die Bedingungen und Vereinbarungen dieses Versicherungsvertrages keine abweichenden Regelungen vorsehen), die Auslandsdeckung (der Versicherungsschutz bezieht sich abweichend von Art. 3.1 AHVB auch auf das europäische und außereuropäische Ausland einschließlich USA und Kanada; er gilt in diesem Rahmen für österreichisches und ausländisches Recht) und anderes enthalten war.Dem Schreiben an die Beklagte war ein Polizzenentwurf des Versicherungsmaklers angeheftet, in welchem die Risikobeschreibung (Maschinenbau, Gießerei, Montage und Service), das versicherte Risiko (alle Aktivitäten, die der Versicherungsnehmer im Rahmen seiner Gewerbeberchtigung setzen darf), die Vertragsgrundlagen (Versicherungsschutz wird gewährt im Rahmen und nach Maßgabe der Allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung AHVB 1978 und der EHVB 1978, soweit die Bedingungen und Vereinbarungen dieses Versicherungsvertrages keine abweichenden Regelungen vorsehen), die Auslandsdeckung (der Versicherungsschutz bezieht sich abweichend von Artikel 3 Punkt eins, AHVB auch auf das europäische und außereuropäische Ausland einschließlich USA und Kanada; er gilt in diesem Rahmen für österreichisches und ausländisches Recht) und anderes enthalten war.
Das Versicherungsbüro J***** & H***** ging bei dieser Aufforderung davon aus, daß die Klägerin keinesfalls eine Verschlechterung ihres Versicherungsschutzes im Vergleich zu den zum damaligen Zeitpunkt noch bestehenden Versicherungsverträgen wünsche. Da in den AHVB/EHVB 1963 die erweiterte Produktehaftung noch nicht einbezogen war, dies jedoch vom Maklerbüro für die neuen Verträge gewünscht wurde, wurden in die Einladung zur Anboterstellung als Grundlage des Versicherungsvertrages die AHVB/EHVB 1978 aufgenommen. Das daraufhin einlangende Anbot der Beklagten vom 7.1.1983 entsprach den vom für die Klägerin agierenden Versicherungsbüro gewünschten Varianten. Die Klägerin entschloß sich in der Folge wie bisher mit der W***** eine Basisversicherungssumme, nunmehr über S 5 Mill., und mit dem gleichen Bedingungswerk mit der Beklagten einen Exzedenten-Haftpflichtversicherungsvertrag über weitere S 25 Mill. abzuschließen, wobei in einem Gespräch zwischen der Klägerin, die durch ihren Geschäftsführer Dipl.Ing.Sch***** und den Prokuristen Otto G***** vertreten war, und Jörg Ö***** vom Versicherungsmaklerbüro sich die Teilnehmer darauf einigten, daß keinesfalls eine Schlechterstellung im Vergleich zum Inhalt der früheren Verträge erfolgen dürfe, daß jedoch eine Erhöhung der Deckungssummen und eine weltweite Deckung erreicht werden sollte. Franz B***** vom Versicherungsbüro J***** & H***** nahm daher die entsprechende Anbotsvariante der beklagten Partei für die Klägerin an und deponierte in der Folge gegenüber dem Prokuristen der beklagten Partei, K*****, daß die Klägerin neben dem ursprünglichen Versicherungsschutz auch den erweiterten Produkthaftpflichtschutz nach den AHVB/EHVB 1978 haben wolle. Die Beklagte sandte der Klägerin am 5.5.1983 noch vor Abschluß des Basisversicherungsvertrages mit der W*****, jedoch im Wissen, daß ein solcher erfolgen werde, eine entsprechende Polizze zu.
Als Besondere Vereinbarungen, welche die Beklagte ebenfalls dem Vertragswerk zugrunde legte, führte diese an, daß für den Deckungsumfang des Exzedenten-Haftpflichtversicherungsvertrages das gesamte Bedingungswerk der Haftpflichtversicherung W***** Polizzen-Nr 76/7.854.168 einschließlich aller bis zum 1.4.1983 erstellten Nachträge maßgebend sein sollte.
Die Polizze der Beklagten wurde der Klägerin über das Maklerbüro J***** & H***** übermittelt. Ausgehend davon, daß mit Ausnahme der geänderten Deckungssummen bzw. des erweiterten Produkthaftpflichtschutzes keine Änderungen zum Inhalt des bisherigen Vertragswerkes vereinbart worden waren, wurde sowohl vom Versicherungsbüro J***** & H***** als auch von den zuständigen Organen der Klägerin eine genaue Überprüfung der Bedingungen nicht vorgenommen und auch kein Widerspruch eingelegt.
Die Firma J***** & H***** war im Auftrag der Klägerin wegen des Abschlusses des Basisvertrages auch mit der W***** in Verbindung gereten und teilte u.a. am 29.3.1983 dieser schriftlich mit:
"...
Unter Bezug auf unseren gemeinsamen Besuch am 24. d.M. bei der Firma Sch***** wurde Ihre Gesellschaft mit dem Neuabschluß der Betriebshaftpflichtversicherung beauftragt.
Wir bitten Sie daher ab 1.4.1983 die Deckung im Sinne unseres Polizzenentwurfes, welche der seinerzeitigen Ausschreibung beigelegt war, zu bestätigen.
Dies mit Ausnahme der Versicherungssumme. Die Versicherungssumme beträgt bei Ihrer Gesellschaft S 5,000.000,-- (sie nannten eine Jahresprämie von ca. S 85.000,--). Bei der U***** wird eine Exzedenten-Haftpflicht mit einer Summe von S 25,000.000,-- abgeschlossen. ..."
Mit Telefax vom selben Tag bestätigte die W***** den Deckungsauftrag vom 29.3.1983 vollinhaltlich.
Auch zwischen der Klägerin und der W***** wurde der Ausschluß für Ansprüche (zu ergänzen wohl: "aus Produkten"), die vor Inkrafttreten des Vertrages ausgeliefert wurden, nicht vereinbart.
Hinsichtlich beider Verträge (Basis- und Exzedentenvertrag) war Vertragsbeginn der 1.4.1983. Von der W***** wurde die Haftpflichtversicherungspolizze jedoch erst am 19.5.1983 ausgestellt. Diesem Haftpflichtversicherungsvertrag lagen ebenfalls die AHVB/EHVB 1978 zugrunde. Entgegen dem Vertragswillen, daß die erworbene bzw. bisher vorhandene Deckung nicht aufgegeben (verschlechtert) werden sollte, sondern lediglich das Risiko angepaßt und die Summen entsprechend geändert (erhöht) werden sollten, wurden dieser Versicherungspolizze aber die Besonderen Bedingungen laut Anlage, und zwar Nr.3900, 8902, 8929 und 9000 angeheftet. Darunter befand sich also auch die Besondere Bedingung 8902, Tarifklausel Nr.202. Diese Bedingung lautet wie folgt:
"Auslandsdeckung für die ganze Erde einschließlich USA und Kanada.
1) Der Versicherungsschutz bezieht sich abweichend von Art 3.1 AHVB auch auf das europäische und außereuropäische Ausland, einschließlich USA und Kanada. Es gilt in diesem Rahmen für österreichisches und ausländisches Recht.1) Der Versicherungsschutz bezieht sich abweichend von Artikel 3 Punkt eins, AHVB auch auf das europäische und außereuropäische Ausland, einschließlich USA und Kanada. Es gilt in diesem Rahmen für österreichisches und ausländisches Recht.
2) Der Versicherungsschutz gemäß Pkt 1 ist nicht gegeben, wenn die Schadensermittlung und Regulierung oder die Erfüllung sonstiger Pflichten des Versicherers durch Staatsgewalt, Dritte oder den Versicherungsnehmer verhindert wird.
3) Für USA und Canada gilt weiter: (gilt für Maschinenbau)
3.1 ein Anspruch auf Ersatz berechtigter Schadenersatzansprüche besteht - abweichend von Art 12 AHVB - nur insoweit, als der Anspruchsteller in das Vermögen des Versicherungsnehmers vollstrecken kann.3.1 ein Anspruch auf Ersatz berechtigter Schadenersatzansprüche besteht - abweichend von Artikel 12, AHVB - nur insoweit, als der Anspruchsteller in das Vermögen des Versicherungsnehmers vollstrecken kann.
3.2. Ausgeschlossen sind:
Ansprüche auf Entschädigung mit Strafcharakter
Ansprüche aus Produkten, die vor Inkrafttreten dieses Vertrages ausgeliefert wurden."
Diese Bedingung wurde sowohl vom Versicherungsmaklerbüro J***** & H***** als auch von den Organen der Klägerin übersehen, da beiderseits davon ausgegangen wurde, daß hinsichtlich des Deckungsumfanges sich keine Änderungen ergeben würden. Vom Versicherungsmakler wurde sohin auf die Polizze der Prüfstempel gesetzt und diese der Klägerin übermittelt, die ebenfalls den Inhalt der Tarifklausel Nr.202 nicht wahrnahm.
Am 6.6.1983 sandte die W***** eine Kopie der Polizze an die Beklagte.
Die Klägerin lieferte in der Vergangenheit und auch derzeit in die Vereinigten Staaten von Amerika Maschinen im Gesamtwert von jährlich S 100,000.000,--. Weiters besitzt sie in Großbritannien und in Frankreich Tochtergesellschaften, die über Vermögen verfügen. Von der Tochtergesellschaft in Frankreich ist die Klägerin 98 %ige, von der Tochtergesellschaft in Großbritannien 100 %ige Eigentümerin. Der Geschäftsführer bzw. Komplementär der Klägerin ist neben anderen Personen Eigentümer einer Gesellschaft in den Vereinigten Staaten von Amerika.
Die Tochtergesellschaft in Frankreich produziert Maschinen; sie wurde von der Klägerin am 1.10.1991 übernommen. Darüberhinaus wurden von dieser Tochtergesellschaft auch in Österreich produzierte Maschinen vertrieben.
Die Klägerin begehrte letztlich, die Beklagte zur Zahlung von S 25,000.000,-- s.A. zu verpflichten und erhob das frühere Begehren, daß die Deckungspflicht der Beklagten aus dem oben genannten Versicherungsvertrag für die Schäden aufgrund des Unfalles Larry M.M***** am 3.10.1983 festgestellt werde, zum Eventualbegehren. Obwohl der erst am 19.5.1983 ausgestellten Basishaftpflichtversicherungspolizze der W***** die Bedingung 8902 (im folgenden Tarifklausel 202) beigefügt worden sei, sei diese Bedingung aufgrund der schon davor getroffenen Vereinbarung nicht Inhalt des Versicherungsvertrages geworden. Darüber hinaus sei auf die Klausel nicht der Bestimmung des § 5 Abs.2 VersVG entsprechend hingewiesen worden. Gerade wegen des in den USA geltenden strengen Produkthaftpflichtgesetzes habe die Klägerin eine umfassende Versicherung für Produkthaftungsschäden auch hinsichtlich bereits früher ausgelieferter Maschinen weiter benötigt. Im übrigen sei das Maklerbüro J***** & H***** nicht bevollmächtigt gewesen, Versicherungsverträge abzuschließen oder in diesem Zusammenhang verbindliche Vereinbarungen zu treffen. Dieser Versicherungsmakler sei lediglich beauftragt worden, Angebote einzuholen. Tatsächlich sei die Klägerin (wie oben wiedergegeben) in den USA zur Zahlung von US-Dollar 4,390.730,-- an M***** und seine Familie verurteilt worden. Mangels Einbringung eines Rechtsmittels sei dieses Urteil vollstreckbar. Gemäß § 11 Abs.1 VersVG sei die Leistung des Versicherers fällig, sobald der Versicherer die nötigen Erhebungen abgeschlossen hätte. Dies sei spätestens mit Ablehnungsschreiben der beklagten Partei vom 20.1.1988 der Fall gewesen, sodaß ab diesem Zeitpunkt die Versicherungssumme auch zu verzinsen sei. Das amerikanische Urteil könne in das Vermögen der Klägerin vollstreckt werden, da sie Vermögen in den USA besitze. Auch liefere die Klägerin laufend Maschinen im Wert von etwa S 100,000.000,-- pro Jahr in die USA. Darüber hinaus könne das Urteil auch in Frankreich oder in Großbritannien vollstreckt werden, wo die Klägerin Tochtergesellschaften betreibe.Die Klägerin begehrte letztlich, die Beklagte zur Zahlung von S 25,000.000,-- s.A. zu verpflichten und erhob das frühere Begehren, daß die Deckungspflicht der Beklagten aus dem oben genannten Versicherungsvertrag für die Schäden aufgrund des Unfalles Larry M.M***** am 3.10.1983 festgestellt werde, zum Eventualbegehren. Obwohl der erst am 19.5.1983 ausgestellten Basishaftpflichtversicherungspolizze der W***** die Bedingung 8902 (im folgenden Tarifklausel 202) beigefügt worden sei, sei diese Bedingung aufgrund der schon davor getroffenen Vereinbarung nicht Inhalt des Versicherungsvertrages geworden. Darüber hinaus sei auf die Klausel nicht der Bestimmung des Paragraph 5, Absatz 2, VersVG entsprechend hingewiesen worden. Gerade wegen des in den USA geltenden strengen Produkthaftpflichtgesetzes habe die Klägerin eine umfassende Versicherung für Produkthaftungsschäden auch hinsichtlich bereits früher ausgelieferter Maschinen weiter benötigt. Im übrigen sei das Maklerbüro J***** & H***** nicht bevollmächtigt gewesen, Versicherungsverträge abzuschließen oder in diesem Zusammenhang verbindliche Vereinbarungen zu treffen. Dieser Versicherungsmakler sei lediglich beauftragt worden, Angebote einzuholen. Tatsächlich sei die Klägerin (wie oben wiedergegeben) in den USA zur Zahlung von US-Dollar 4,390.730,-- an M***** und seine Familie verurteilt worden. Mangels Einbringung eines Rechtsmittels sei dieses Urteil vollstreckbar. Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, VersVG sei die Leistung des Versicherers fällig, sobald der Versicherer die nötigen Erhebungen abgeschlossen hätte. Dies sei spätestens mit Ablehnungsschreiben der beklagten Partei vom 20.1.1988 der Fall gewesen, sodaß ab diesem Zeitpunkt die Versicherungssumme auch zu verzinsen sei. Das amerikanische Urteil könne in das Vermögen der Klägerin vollstreckt werden, da sie Vermögen in den USA besitze. Auch liefere die Klägerin laufend Maschinen im Wert von etwa S 100,000.000,-- pro Jahr in die USA. Darüber hinaus könne das Urteil auch in Frankreich oder in Großbritannien vollstreckt werden, wo die Klägerin Tochtergesellschaften betreibe.
Die beklagte Partei beantragte die Klagsabweisung und wendete im wesentlichen ein, daß dem Exzedenten-Haftpflichtversicherungsvertrag die AHVB/EHVB 1978 zugrundegelegt worden seien und danach eine Deckung für vor Vertragsbeginn ausgelieferte Maschinen nicht gegeben sei. Im übrigen würden Versicherungsverträge immer auf Grundlage der jeweils zum Vertragsabschlußzeitpunkt gültigen Bedingungen abgeschlossen. Unter der Annahme, daß der Rechtsstreit in den Vereinigten Staaten von Amerika rechtskräftig abgeschlossen worden sei, handle es sich zwar um einen berechtigten Schadenersatzanspruch gegenüber der Klägerin, ein Deckungsanspruch bestehe aber nur insoweit, als die Anspruchssteller in das Vermögen des Versicherungsnehmers, also der Klägerin, Vollstreckung begehren könnten. Mangels eines Vollstreckungshilfeabkommens zwischen den USA und Österreich und eines verfügungsfähigen Vermögens der Klägerin in den USA bestünde kein Anspruch auf Deckung gegenüber der Beklagten. Eine Fälligkeit des Klagsbetrages sei frühestens ab Rechtskraft des in den USA anhängigen Rechtsstreites gegeben. Darüber hinaus habe die mit 5.5.1983 datierte Polizze die Vereinbarung enthalten, daß Nachträge und sonstige Veränderungen des Basisvertrages dem Exzedentenversicherer unverzüglich vorzulegen seien und als genehmigt gelten, wenn dagegen innerhalb von drei Wochen keine Einwendungen erhoben werden. Die Polizze des Basisvertrages sei der Beklagten im Juli 1983 vorgelegt worden. Die Beklagte habe dagegen einen Einwand nicht erhoben. Infolge rechtswirksamer Vereinbarung aller Bedingungen des Basishaftpflichtversicherungsvertrages, sohin auch der Tarifklausel 202, habe die Beklagte für Schadensfälle, die aufgrund von Maschinenlieferungen, die vor Beginn des gegenständlichen Versicherungsvertrages erfolgt seien, keine Deckung zu gewähren.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Zahlungsbegehren (rechtskräftig) ab und gab dem Eventualbegehren vollinhaltlich statt. Es vertrat den Standpunkt, daß die Beklagte aufgrund der geltenden Versicherungsbedingungen aus dem Exzedenten-Haftpflichtversicherungsvertrag deckungspflichtig sei, weil die Tarifklausel 202 zwischen den Streitteilen nicht rechtswirksam vereinbart worden sei. Das amerikanische Urteil sei auch in das Vermögen der Klägerin vollstreckbar. Das Leistungsbegehren auf Zahlung der vereinbarten Versicherungssumme an die Klägerin sei abzuweisen gewesen, weil die Klägerin den Anspruch des Geschädigten noch nicht befriedigt habe. Die Klägerin hätte daher lediglich Zahlung an den Geschädigten begehren können. Hingegen sei das Feststellungsbegehren gerechtfertigt.
Das Berufungsgericht bestätigte mit der angefochtenen Entscheidung dieses Urteil. Es erklärte die Revision für zulässig. Rechtlich folgerte es, daß sich die Klägerin die Wissens- und Willenserklärungen des von ihr beauftragten Maklerbüros anrechnen lassen müsse. Der von der Beklagten mit der Klägerin eingegangene zweite (Exzedenten)Haftpflichtversicherungsvertrag sei trotz des mit dem Basisvertrag identen Risikos als selbständiges Vertragswerk zu beurteilen. Die Frage, ob eine Novation des alten Exzedenten-Haftpflichtversicherungsvertrages erfolgt sei, wiewohl unter Wahrung der Identität des Versicherungsverhältnisses - im wesentlichen nur das gleiche Risiko an die AHVB/EHVB 1978 - bei gleichzeitiger Erhöhung der Deckungssumme und Verlängerung der Versicherungslaufzeit versichert worden sei, müsse nicht abschließend geklärt werden, weil von der Klägerin kein erweiterter Versicherungsschutz nach Punkt 2 der AHVB und Art.4 der EHVB 1978 begehrt werde. Nach der den zitierten Versicherungsbedingungen zugrunde liegenden Ereignistheorie sei eine Deckung für den streitverfangenen Personenschaden gegeben, da das Schadensereignis während des aufrechten Bestandes des Basis- und des Exzedenten-Haftpflichtversicherungsvertrages eingetreten sei. Zu prüfen sei lediglich, inwieweit dem Umstand, daß der Basisversicherer nach Abschluß des Exzedentenhaftpflichtversicherungsvertrages eine Polizze des Basisvertrages, der irrtümlich die Tarifklausel 202 angeschlossen war, der Beklagten zur Kenntnisnahme übermittelte, Bedeutung zukommt. Bei den vor Abschluß des Exzedenten-Haftpflichtversicherungsvertrages geführten Gesprächen habe der Prokurist der beklagten Partei, K*****, gewußt, daß der Basisversicherungsvertrag bei der Wiener Allianz abgeschlossen werde. K***** habe auch gewußt, daß der alte Basisversicherungsvertrag eine Versicherungsdeckung für die ganze Welt garantiere. Da der die Kläger vertretende Versicherungsmakler B***** gegenüber K***** erklärt habe, daß er für das neue Vertragsverhältnis entweder eine Prämienreduktion oder eine Erhöhung der Deckungssumme verlange und K***** daraufhin ihm anbot, die Versicherungssumme zu den bisherigen Bedingungen um 5 Mill.S zu erhöhen, dieses Angebot von B***** sofort angenommen worden sei, könne all dies nach der Vertrauens- und Erklärungstheorie nur dahin ausgelegt werden, daß das mit dem bisherigen Exzedenten-Haftpflichtversicherungsvertrag abgedeckte Risiko auch weiterhin abgedeckt werden sollte, weil sowohl die AHVB 1973 als auch die AHVB 1978 Versicherungsschutz auch für vor Vertragsbeginn ausgelieferte Produkte vorsahen. Es wäre unter diesen Umständen Sache K***** gewesen, die Tarifklausel 202 mit B***** zu vereinbaren. Die Beklagte könne sich nicht darauf berufen, daß diese Klausel Gegenstand des Haftpflichtversicherungsvertrages mit dem Basisversicherer geworden sei, weil der Text dieser Klausel nur irrtümlich vom Versicherer der Polizze angeheftet worden sei. Dadurch habe der Versicherer auch gegen § 5 Abs.2 VersVG verstoßen. Auch wenn man davon ausgehe, daß der Vereinbarung mit dem Basisversicherer aufgrund der Beiheftung der Tarifklausel 202 ein Irrtum zugrundeliege, handle es sich doch nur um einen unwesentlichen Irrtum, weil nach dem tatsächlich geschlossenen Vertrag dieser Risikoausschluß nicht vereinbart gewesen sei. Gerade aber weil die Beklagte selbst den Rechtsstandpunkt einnehme, daß Sinn und Zweck des Exzedenten-Haftpflichtversicherungsvertrages die Abdeckung desselben Risikos gewesen sei, wie dieses durch den Basisvertrag abgedeckt worden sei, komme es somit lediglich auf den Inhalt des tatsächlich zwischen der Klägerin und der W***** als Basisversicherer abgeschlossenen Vertrages an. Da es auf die Fälligkeit des Haftpflichtanspruches im Deckungsprozeß nicht ankomme, sei auch das Feststellungsinteresse der Klägerin zu bejahen. Der Befreiungsanspruch des Versicherungsnehmers verwandle sich nur dann in einen Zahlungsanspruch, wenn der Versicherungsnehmer den Dritten befriedigt oder der Anspruch des Dritten durch rechtskräftiges Urteil, durch Anerkenntnis oder Vergleich festgestellt worden sei. Mit der Ablehnung der Deckung durch den Versicherer werde der Befreiungsanspruch des Versicherungsnehmers jedenfalls nicht schon zum Zahlungsanspruch. Abgesehen davon, daß das in den USA ergangene Urteil noch nicht rechtskräftig sei, stünden auch die Kosten aus dem der Klägerin zu gewährenden Rechtsschutzanspruch noch nicht fest.Das Berufungsgericht bestätigte mit der angefochtenen Entscheidung dieses Urteil. Es erklärte die Revision für zulässig. Rechtlich folgerte es, daß sich die Klägerin die Wissens- und Willenserklärungen des von ihr beauftragten Maklerbüros anrechnen lassen müsse. Der von der Beklagten mit der Klägerin eingegangene zweite (Exzedenten)Haftpflichtversicherungsvertrag sei trotz des mit dem Basisvertrag identen Risikos als selbständiges Vertragswerk zu beurteilen. Die Frage, ob eine Novation des alten Exzedenten-Haftpflichtversicherungsvertrages erfolgt sei, wiewohl unter Wahrung der Identität des Versicherungsverhältnisses - im wesentlichen nur das gleiche Risiko an die AHVB/EHVB 1978 - bei gleichzeitiger Erhöhung der Deckungssumme und Verlängerung der Versicherungslaufzeit versichert worden sei, müsse nicht abschließend geklärt werden, weil von der Klägerin kein erweiterter Versicherungsschutz nach Punkt 2 der AHVB und Artikel 4, der EHVB 1978 begehrt werde. Nach der den zitierten Versicherungsbedingungen zugrunde liegenden Ereignistheorie sei eine Deckung für den streitverfangenen Personenschaden gegeben, da das Schadensereignis während des aufrechten Bestandes des Basis- und des Exzedenten-Haftpflichtversicherungsvertrages eingetreten sei. Zu prüfen sei lediglich, inwieweit dem Umstand, daß der Basisversicherer nach Abschluß des Exzedentenhaftpflichtversicherungsvertrages eine Polizze des Basisvertrages, der irrtümlich die Tarifklausel 202 angeschlossen war, der Beklagten zur Kenntnisnahme übermittelte, Bedeutung zukommt. Bei den vor Abschluß des Exzedenten-Haftpflichtversicherungsvertrages geführten Gesprächen habe der Prokurist der beklagten Partei, K*****, gewußt, daß der Basisversicherungsvertrag bei der Wiener Allianz abgeschlossen werde. K***** habe auch gewußt, daß der alte Basisversicherungsvertrag eine Versicherungsdeckung für die ganze Welt garantiere. Da der die Kläger vertretende Versicherungsmakler B***** gegenüber K***** erklärt habe, daß er für das neue Vertragsverhältnis entweder eine Prämienreduktion oder eine Erhöhung der Deckungssumme verlange und K***** daraufhin ihm anbot, die Versicherungssumme zu den bisherigen Bedingungen um 5 Mill.S zu erhöhen, dieses Angebot von B***** sofort angenommen worden sei, könne all dies nach der Vertrauens- und Erklärungstheorie nur dahin ausgelegt werden, daß das mit dem bisherigen Exzedenten-Haftpflichtversicherungsvertrag abgedeckte Risiko auch weiterhin abgedeckt werden sollte, weil sowohl die AHVB 1973 als auch die AHVB 1978 Versicherungsschutz auch für vor Vertragsbeginn ausgelieferte Produkte vorsahen. Es wäre unter diesen Umständen Sache K***** gewesen, die Tarifklausel 202 mit B***** zu vereinbaren. Die Beklagte könne sich nicht darauf berufen, daß diese Klausel Gegenstand des Haftpflichtversicherungsvertrages mit dem Basisversicherer geworden sei, weil der Text dieser Klausel nur irrtümlich vom Versicherer der Polizze angeheftet worden sei. Dadurch habe der Versicherer auch gegen Paragraph 5, Absatz 2, VersVG verstoßen. Auch wenn man davon ausgehe, daß der Vereinbarung mit dem Basisversicherer aufgrund der Beiheftung der Tarifklausel 202 ein Irrtum zugrundeliege, handle es sich doch nur um einen unwesentlichen Irrtum, weil nach dem tatsächlich geschlossenen Vertrag dieser Risikoausschluß nicht vereinbart gewesen sei. Gerade aber weil die Beklagte selbst den Rechtsstandpunkt einnehme, daß Sinn und Zweck des Exzedenten-Haftpflichtversicherungsvertrages die Abdeckung desselben Risikos gewesen sei, wie dieses durch den Basisvertrag abgedeckt worden sei, komme es somit lediglich auf den Inhalt des tatsächlich zwischen der Klägerin und der W***** als Basisversicherer abgeschlossenen Vertrages an. Da es auf die Fälligkeit des Haftpflichtanspruches im Deckungsprozeß nicht ankomme, sei auch das Feststellungsinteresse der Klägerin zu bejahen. Der Befreiungsanspruch des Versicherungsnehmers verwandle sich nur dann in einen Zahlungsanspruch, wenn der Versicherungsnehmer den Dritten befriedigt oder der Anspruch des Dritten durch rechtskräftiges Urteil, durch Anerkenntnis oder Vergleich festgestellt worden sei. Mit der Ablehnung der Deckung durch den Versicherer werde der Befreiungsanspruch des Versicherungsnehmers jedenfalls nicht schon zum Zahlungsanspruch. Abgesehen davon, daß das in den USA ergangene Urteil noch nicht rechtskräftig sei, stünden auch die Kosten aus dem der Klägerin zu gewährenden Rechtsschutzanspruch noch nicht fest.