Die gegen diese Entscheidung erhobene Revision der klagenden Partei ist berechtigt.
Im vorliegenden Fall hat der Versicherer den objektiven Tatbestand der Obliegenheitsverletzung iS des § 8 Abs 2 Z 2 AKHB 1988, nach Möglichkeit zur Feststellung des Sachverhalts beizutragen (Unterlassung der Meldung des Unfalles bei der Gendarmerie), durch den beklagten Versicherungsnehmer nachgewiesen. Es war daher Sache des beklagten Versicherungsnehmers, zu beweisen, daß er die ihm nachgewiesene Obliegenheitsverletzung weder vorsätzlich noch grob fahrlässig begangen hat (vgl. SZ 46/106, zuletzt VR 1993, 103). In diesem Zusammenhang hat es das Erstgericht unterlassen, festzustellen, wann der Beklagte wieder in seinem Heim angelangt ist (= nach Auffassung der Vorinstanzen die Beendigung seiner Unzurechnungsfähigkeit) und wieviel Zeit er bis zum Abholen durch die Gendarmerie verstreichen ließ. Die unterlassene Meldung bei der Gendarmerie, daß er sich zu Hause eingefunden hat (vgl. hiezu allerdings auch die Anzeige des Gendarmeriepostens L***** vom 30.8.1989, Blatt 4) und ein Zuwarten bis zum Einlangen der Gendarmerie könnte dem Beklagten bereits deshalb als Obliegenheitsverletzung nach § 8 Abs.2 Z 2 AKHB vorgeworfen werden, weil daraus seine Absicht abgeleitet werden könnte, sich solange wie möglich dem Gendarmerieverhör und damit auch einer Alkoholüberprüfung zu entziehen. Ist der Zustand der Unzurechnungsfähigkeit beendet, so muß vom Versicherungsnehmer eine umgehende Meldung bei der Gendarmerie oder Polizei verlangt werden, muß er sich doch im klaren sein, daß auf ihm der Verdacht der Fahrerflucht und der weitere Verdacht, daß er sich Erhebungen zu entziehen sucht, lastet. Allein aus diesem Grund waren die Entscheidungen der Vorinstanzen aufzuheben. Bei Erbringung des Kausalitätsgegenbeweises durch den Beklagten werden die Vorinstanzen im fortgesetzten Verfahren bei der Beweiswürdigung strenge Maßstäbe anzulegen haben (vgl. Petrasch, Der Sachverständige Heft 3/1984, 13). Der Oberste Gerichtshof hat bereits mehrfach klargelegt, daß die Obliegenheit nach § 8 Abs.2 Z 2 AKHB dazu dient, die eigenen Angaben des Versicherten überprüfbar zu machen. Diese Bestimmung schließt daher die Möglichkeit aus, daß der Versicherte vorerst durch seine Weigerung die Aufklärung verhindert, dann aber die fehlenden Aufklärungsschritte durch seine eigenen Angaben ersetzen will. Aus diesem Grund wurde die bloße Parteiaussage des Versicherten zur Erbringung des Kausalitätsgegenbeweises als untauglich abgelehnt (vgl. Petrasch aaO, VersR 1986, 51 uva). Einen Gegenbeweis durch ein Sachverständigengutachten, das sich ausschließlich auf Angaben des Versicherten, der vorerst die Aufklärung verhindert hatte, stützt, hat der Oberste Gerichtshof als nicht ausreichend erachtet (ZVR 1989/110). Der erkennende Senat verschließt sich nicht der Kritik von Lorenz (VR 1993, 81 ff), hält jedoch daran fest, daß die Übernahme von Parteienangaben bzw. von auf diesen Parteienangaben fußenden Sachverständigengutachten dann keine tauglichen Feststellungsgrundlage für die Erbringung des Kausalitätsgegenbeweises darstellt, wenn der Verdacht, daß eine Verschleierungshandlung bzw. eine Beweisunterdrückung zum Nachteil der Versicherung vorliegt, nicht zweifelsfrei widerlegt wird. Bei anderer Ansicht bliebe der durch ein Verhalten des Versicherten geschaffene Beweisnotstand des Versicherers, dem die in § 8 Abs 2 Z 2 AKHB statuierte Obliegenheit entgegenwirken soll, sanktionsfrei.Im vorliegenden Fall hat der Versicherer den objektiven Tatbestand der Obliegenheitsverletzung iS des Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 2, AKHB 1988, nach Möglichkeit zur Feststellung des Sachverhalts beizutragen (Unterlassung der Meldung des Unfalles bei der Gendarmerie), durch den beklagten Versicherungsnehmer nachgewiesen. Es war daher Sache des beklagten Versicherungsnehmers, zu beweisen, daß er die ihm nachgewiesene Obliegenheitsverletzung weder vorsätzlich noch grob fahrlässig begangen hat vergleiche SZ 46/106, zuletzt VR 1993, 103). In diesem Zusammenhang hat es das Erstgericht unterlassen, festzustellen, wann der Beklagte wieder in seinem Heim angelangt ist (= nach Auffassung der Vorinstanzen die Beendigung seiner Unzurechnungsfähigkeit) und wieviel Zeit er bis zum Abholen durch die Gendarmerie verstreichen ließ. Die unterlassene Meldung bei der Gendarmerie, daß er sich zu Hause eingefunden hat vergleiche hiezu allerdings auch die Anzeige des Gendarmeriepostens L***** vom 30.8.1989, Blatt 4) und ein Zuwarten bis zum Einlangen der Gendarmerie könnte dem Beklagten bereits deshalb als Obliegenheitsverletzung nach Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 2, AKHB vorgeworfen werden, weil daraus seine Absicht abgeleitet werden könnte, sich solange wie möglich dem Gendarmerieverhör und damit auch einer Alkoholüberprüfung zu entziehen. Ist der Zustand der Unzurechnungsfähigkeit beendet, so muß vom Versicherungsnehmer eine umgehende Meldung bei der Gendarmerie oder Polizei verlangt werden, muß er sich doch im klaren sein, daß auf ihm der Verdacht der Fahrerflucht und der weitere Verdacht, daß er sich Erhebungen zu entziehen sucht, lastet. Allein aus diesem Grund waren die Entscheidungen der Vorinstanzen aufzuheben. Bei Erbringung des Kausalitätsgegenbeweises durch den Beklagten werden die Vorinstanzen im fortgesetzten Verfahren bei der Beweiswürdigung strenge Maßstäbe anzulegen haben vergleiche Petrasch, Der Sachverständige Heft 3 aus 1984,, 13). Der Oberste Gerichtshof hat bereits mehrfach klargelegt, daß die Obliegenheit nach Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 2, AKHB dazu dient, die eigenen Angaben des Versicherten überprüfbar zu machen. Diese Bestimmung schließt daher die Möglichkeit aus, daß der Versicherte vorerst durch seine Weigerung die Aufklärung verhindert, dann aber die fehlenden Aufklärungsschritte durch seine eigenen Angaben ersetzen will. Aus diesem Grund wurde die bloße Parteiaussage des Versicherten zur Erbringung des Kausalitätsgegenbeweises als untauglich abgelehnt vergleiche Petrasch aaO, VersR 1986, 51 uva). Einen Gegenbeweis durch ein Sachverständigengutachten, das sich ausschließlich auf Angaben des Versicherten, der vorerst die Aufklärung verhindert hatte, stützt, hat der Oberste Gerichtshof als nicht ausreichend erachtet (ZVR 1989/110). Der erkennende Senat verschließt sich nicht der Kritik von Lorenz (VR 1993, 81 ff), hält jedoch daran fest, daß die Übernahme von Parteienangaben bzw. von auf diesen Parteienangaben fußenden Sachverständigengutachten dann keine tauglichen Feststellungsgrundlage für die Erbringung des Kausalitätsgegenbeweises darstellt, wenn der Verdacht, daß eine Verschleierungshandlung bzw. eine Beweisunterdrückung zum Nachteil der Versicherung vorliegt, nicht zweifelsfrei widerlegt wird. Bei anderer Ansicht bliebe der durch ein Verhalten des Versicherten geschaffene Beweisnotstand des Versicherers, dem die in Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 2, AKHB statuierte Obliegenheit entgegenwirken soll, sanktionsfrei.
Im vorliegenden Fall haben die Vorinstanzen unbeachtet gelassen, daß ein beim Beklagten um 2,30 Uhr festgestellter Blutalkoholwert von 0,62 %o auf den Unfallszeitpunkt zurückgerechnet einen Blutalkoholwert von mehr als 1 %o ergibt. Der Alkomattest wurde zwar vom Verfassungsgerichtshof nicht mehr als unwiderlegbares Beweisergebnis gewertet (JBl. 1993, 520); nach der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes 7 Ob 1040/93 vom 15.12.1993 stellt er dennoch ein durchaus taugliches Beweismittel dar.
Das Erstgericht wird daher im fortgesetzten Verfahren die Strecke, die der Beklagte vom Unfallsort bis zu seinem Heim zurückgelegt hat sowie sein zeitliches Eintreffen dort zu erheben und festzustellen haben; es wird dem Beklagten auch die vorerwähnten Erwägungen über das Ergebnis des Alkomattests vorzuhalten haben und diese bei der Beweiswürdigung nicht unberücksichtigt lassen dürfen. Am Beklagten wird es liegen, den auf ihm lastenden Verdacht der Verschleierung nachvollziehbar zu widerlegen.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 50 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 50, ZPO.