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Entscheidung 7 Ob 16/97x×

Entscheidung 7 Ob 16/97x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob16/97x

Entscheidungsdatum

29.01.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Josef V*****, vertreten durch Dr.Michael Jöstl, Rechtsanwalt in Innsbruck und des Nebenintervenienten auf Seite der klagenden Partei Dr.Roland P*****, wider die beklagte Partei I*****versicherungs AG, ***** vertreten durch Dr.Günter Zeindl, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen S 846.852,14 s.A. und Feststellung, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 13. Dezember 1996, GZ 4 R 274/96t-26, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Es ist zwar richtig, daß die Feststellung, der Kläger habe die Bestimmungen der Arbeitnehmerschutzverordnung gekannt, wonach die Anlaufstellen von Förderbändern durch Schutzmaßnahmen gegen gefahrbringendes Berühren zu sichern sind und die Bandspuren durch eine zugriffssichere Verkleidung abgedeckt werden müssen, auf der aktenwidrigen Annahme eines Zugeständnisses des Klägers beruht.

Dessen ungeachtet entspricht die Ansicht der Vorinstanzen, daß Leistungsfreiheit der beklagten Partei gemäß Paragraphen 23, ff VersVG gegeben sei, der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes. Diese setzt zwar die Kenntnis des Versicherungsnehmers von den die Gefahr erhöhenden Umständen, somit eine willkürliche Gerfahrenerhöhung voraus (Prölss/Martin, VersVG25, 239 ff, SZ 63/38), wobei aber schuldhafte Unkenntnis der Gefahrenerhöhung trotz deren "Sinnfälligkeit" der Kenntnis gleichgesetzt wird (SZ 52/97 mwN). Dem Kläger ist zumindest schuldhafte Unkenntnis dahin vorzuwerfen, daß die Installation und der Betrieb eines händisch zu beladenden Schwartenförderbandes ohne jegliche Sicherheitsvorrichtung besonders gefahrenträchtig ist und Arbeitnehmerschutzvorschriften zuwiderläuft. Hier liegt grob fahrlässige Installierung und Benützung einer ohne entsprechende Sicherheitsvorkehrungen ganz augenfällig höchst gefahrträchtigen Maschine und damit eine willkürliche Gefahrenerhöhung vor.

Anmerkung

E45151 07A00167

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0070OB00016.97X.0129.000

Dokumentnummer

JJT_19970129_OGH0002_0070OB00016_97X0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung