[1] 1. Die Antragstellerin zieht die Beurteilung der Vorinstanzen, wonach die Voraussetzungen für die Verlängerung einer einstweiligen Verfügung gemäß § 382e EO nach österreichischem Recht zu beurteilen seien, im Revisionsrekurs nicht mehr in Zweifel, sodass auf diese selbständig zu beurteilende Rechtsfrage nicht mehr einzugehen ist (RS0043338; 6 Ob 236/19b). [1] 1. Die Antragstellerin zieht die Beurteilung der Vorinstanzen, wonach die Voraussetzungen für die Verlängerung einer einstweiligen Verfügung gemäß Paragraph 382 e, EO nach österreichischem Recht zu beurteilen seien, im Revisionsrekurs nicht mehr in Zweifel, sodass auf diese selbständig zu beurteilende Rechtsfrage nicht mehr einzugehen ist (RS0043338; 6 Ob 236/19b).
[2] 2. Gemäß § 502 Abs 7 EO sind die Bestimmungen des Zweiten Abschnitts des Zweiten Teils (einstweilige Verfügungen) in der Fassung der Gesamtreform des Exekutionsrechts (GREx; BGBl I Nr 86/2021) auf Verfahren anzuwenden, in denen der Antrag nach dem 30. Juni 2021 bei Gericht eingelangt ist. Aufgrund des am 11. Mai 2021 eingebrachten Verlängerungsantrags sind daher auf den vorliegenden Fall noch die vor dem Inkrafttreten der GREx geltenden Bestimmungen der EO anzuwenden. [2] 2. Gemäß Paragraph 502, Absatz 7, EO sind die Bestimmungen des Zweiten Abschnitts des Zweiten Teils (einstweilige Verfügungen) in der Fassung der Gesamtreform des Exekutionsrechts (GREx; Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 86 aus 2021,) auf Verfahren anzuwenden, in denen der Antrag nach dem 30. Juni 2021 bei Gericht eingelangt ist. Aufgrund des am 11. Mai 2021 eingebrachten Verlängerungsantrags sind daher auf den vorliegenden Fall noch die vor dem Inkrafttreten der GREx geltenden Bestimmungen der EO anzuwenden.
[3] 3. Die Verlängerung der Geltungsfrist einer einstweiligen Verfügung nach § 382e EO ohne Hauptverfahren um (längstens) ein weiteres Jahr setzt ausdrücklich ein Zuwiderhandeln durch den Antragsgegner voraus (§ 382e Abs 2 letzter Satz EO; 7 Ob 190/18v; 7 Ob 20/19w). In JAB 106 BlgNR 24. GP 12 wird dazu ausgeführt, dass dann, wenn durch einen Verstoß gegen das Kontaktverbot das Fortbestehen der Gefahrenlage manifest werde, eine Verlängerung der einstweiligen Maßnahme gerechtfertigt sei (vgl 7 Ob 117/17g). [3] 3. Die Verlängerung der Geltungsfrist einer einstweiligen Verfügung nach Paragraph 382 e, EO ohne Hauptverfahren um (längstens) ein weiteres Jahr setzt ausdrücklich ein Zuwiderhandeln durch den Antragsgegner voraus (Paragraph 382 e, Absatz 2, letzter Satz EO; 7 Ob 190/18v; 7 Ob 20/19w). In JAB 106 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 12 wird dazu ausgeführt, dass dann, wenn durch einen Verstoß gegen das Kontaktverbot das Fortbestehen der Gefahrenlage manifest werde, eine Verlängerung der einstweiligen Maßnahme gerechtfertigt sei vergleiche 7 Ob 117/17g).
[4] Im vorliegenden Fall wurde die einstweilige Verfügung gemäß § 382e EO (Aufenthalts- und Kontaktaufnahmeverbot) für die Dauer von einem Jahr erlassen und kein Hauptverfahren eingeleitet. Die gefährdete Partei behauptet in ihrem Verlängerungsantrag kein Zuwiderhandeln des Gegners. Die Abweisung des Verlängerungsantrags durch die Vorinstanzen steht daher im Einklang mit der Judikatur. [4] Im vorliegenden Fall wurde die einstweilige Verfügung gemäß Paragraph 382 e, EO (Aufenthalts- und Kontaktaufnahmeverbot) für die Dauer von einem Jahr erlassen und kein Hauptverfahren eingeleitet. Die gefährdete Partei behauptet in ihrem Verlängerungsantrag kein Zuwiderhandeln des Gegners. Die Abweisung des Verlängerungsantrags durch die Vorinstanzen steht daher im Einklang mit der Judikatur.
[5] 4. Die Antragstellerin zeigt keine erhebliche Rechtsfrage auf. Der Revisionsrekurs ist nicht zulässig und somit zurückzuweisen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO). [5] 4. Die Antragstellerin zeigt keine erhebliche Rechtsfrage auf. Der Revisionsrekurs ist nicht zulässig und somit zurückzuweisen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).