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Entscheidung 7 Ob 160/21m×

Entscheidung 7 Ob 160/21m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob160/21m

Entscheidungsdatum

29.09.2021

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofrätin und Hofräte Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich, Dr. Stefula und Dr. Weber als weitere Richter in der Rechtssache der gefährdeten Partei M* H*, vertreten durch Mmag. Dr. Florian Striessnig, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Gegner der gefährdeten Partei B* L*, vertreten durch Mag. Dr. Ralf Heinrich Höfler, Rechtsanwalt in Wien, wegen einstweiliger Verfügung gemäß Paragraph 382 e, EO, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg als Rekursgericht vom 6. Juli 2021, GZ 20 R 214/21t-27, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] 1. Die Antragstellerin zieht die Beurteilung der Vorinstanzen, wonach die Voraussetzungen für die Verlängerung einer einstweiligen Verfügung gemäß Paragraph 382 e, EO nach österreichischem Recht zu beurteilen seien, im Revisionsrekurs nicht mehr in Zweifel, sodass auf diese selbständig zu beurteilende Rechtsfrage nicht mehr einzugehen ist (RS0043338; 6 Ob 236/19b).

[2] 2. Gemäß Paragraph 502, Absatz 7, EO sind die Bestimmungen des Zweiten Abschnitts des Zweiten Teils (einstweilige Verfügungen) in der Fassung der Gesamtreform des Exekutionsrechts (GREx; Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 86 aus 2021,) auf Verfahren anzuwenden, in denen der Antrag nach dem 30. Juni 2021 bei Gericht eingelangt ist. Aufgrund des am 11. Mai 2021 eingebrachten Verlängerungsantrags sind daher auf den vorliegenden Fall noch die vor dem Inkrafttreten der GREx geltenden Bestimmungen der EO anzuwenden.

[3] 3. Die Verlängerung der Geltungsfrist einer einstweiligen Verfügung nach Paragraph 382 e, EO ohne Hauptverfahren um (längstens) ein weiteres Jahr setzt ausdrücklich ein Zuwiderhandeln durch den Antragsgegner voraus (Paragraph 382 e, Absatz 2, letzter Satz EO; 7 Ob 190/18v; 7 Ob 20/19w). In JAB 106 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 12 wird dazu ausgeführt, dass dann, wenn durch einen Verstoß gegen das Kontaktverbot das Fortbestehen der Gefahrenlage manifest werde, eine Verlängerung der einstweiligen Maßnahme gerechtfertigt sei vergleiche 7 Ob 117/17g).

[4] Im vorliegenden Fall wurde die einstweilige Verfügung gemäß Paragraph 382 e, EO (Aufenthalts- und Kontaktaufnahmeverbot) für die Dauer von einem Jahr erlassen und kein Hauptverfahren eingeleitet. Die gefährdete Partei behauptet in ihrem Verlängerungsantrag kein Zuwiderhandeln des Gegners. Die Abweisung des Verlängerungsantrags durch die Vorinstanzen steht daher im Einklang mit der Judikatur.

[5] 4. Die Antragstellerin zeigt keine erhebliche Rechtsfrage auf. Der Revisionsrekurs ist nicht zulässig und somit zurückzuweisen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Textnummer

E135554

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:0070OB00160.21M.0929.000

Im RIS seit

28.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2022

Dokumentnummer

JJT_20210929_OGH0002_0070OB00160_21M0000_000