[8] Der Rekurs ist zulässig und auch berechtigt.
[9] 1.1 Der Beklagten ist dahin beizupflichten, dass das Feststellungsbegehren spruchreif ist und nicht zu Recht besteht.
[10] 2.2 Nach der Rechtsprechung wird der Käufer durch den Ersatz des – festgestellten oder nach § 273 Abs 1 ZPO festgesetzten – Minderwerts des Fahrzeugs so gestellt, als ob ihm die unzulässige Abschalteinrichtung bereits beim Vertragsabschluss bekannt gewesen wäre. Entschließt er sich daher dazu, keine Rückabwicklung des Vertrags anzustreben, sondern das Fahrzeug gegen Ersatz des Minderwerts weiter zu behalten, so nimmt er das Risiko allfälliger zukünftiger Schäden aus der ihm bekannten unzulässigen Abschalteinrichtung und der daraus folgenden Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs bewusst in Kauf und kann fortan keine weiteren Schadenersatzansprüche mehr stellen (8 Ob 105/23h, 9 Ob 10/23w, 8 Ob 92/23x, 4 Ob 226/23y, 4 Ob 38/24b, 4 Ob 90/24z). Der Oberste Gerichtshof hat in diesem Zusammenhang bereits zu den Umständen, mit denen die Klägerin ihr zusätzlich zum Leistungsbegehren auf Ersatz der Wertminderung gestelltes Feststellungsbegehren begründen will, Stellung genommen. Er hat klargestellt, dass das Risiko des Entzugs der Zulassung bereits in die Bemessung des Schadenersatzes (also des mit dem Leistungsbegehren) eingeklagten Minderwerts einfließt (10 Ob 27/23b, 8 Ob 105/23h, 9 Ob 10/23w, 10 Ob 31/23s, 8 Ob 92/23x, 4 Ob 38/24b); dass als möglich beschriebene Schäden aufgrund allfälliger künftiger Software-Updates keinen Feststellungsanspruch begründen (6 Ob 158/22m, 4 Ob 38/24w); und außerdem, dass als nachteilig empfundene Eigenschaften, welche die Gültigkeit der EG-Typengenehmigung oder der Übereinstimmungsbescheinigung nicht die Frage stellen und keine Unsicherheit hinsichtlich der Mangelhaftigkeit der Fahrzeugnutzung mit sich bringen, nicht vom Schutzzweck der unionsrechtlichen Normen über unzulässige Abschalteinrichtungen erfasst sind (10 Ob 17/23g; 4 Ob 38/24b); Die relevanten unions-rechtlichen Abgasnormen bezwecken nicht, dass bestimmte technische Bauteile geschont oder weniger oft gewartet werden müssen (3 Ob 203/23h). [10] 2.2 Nach der Rechtsprechung wird der Käufer durch den Ersatz des – festgestellten oder nach Paragraph 273, Absatz eins, ZPO festgesetzten – Minderwerts des Fahrzeugs so gestellt, als ob ihm die unzulässige Abschalteinrichtung bereits beim Vertragsabschluss bekannt gewesen wäre. Entschließt er sich daher dazu, keine Rückabwicklung des Vertrags anzustreben, sondern das Fahrzeug gegen Ersatz des Minderwerts weiter zu behalten, so nimmt er das Risiko allfälliger zukünftiger Schäden aus der ihm bekannten unzulässigen Abschalteinrichtung und der daraus folgenden Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs bewusst in Kauf und kann fortan keine weiteren Schadenersatzansprüche mehr stellen (8 Ob 105/23h, 9 Ob 10/23w, 8 Ob 92/23x, 4 Ob 226/23y, 4 Ob 38/24b, 4 Ob 90/24z). Der Oberste Gerichtshof hat in diesem Zusammenhang bereits zu den Umständen, mit denen die Klägerin ihr zusätzlich zum Leistungsbegehren auf Ersatz der Wertminderung gestelltes Feststellungsbegehren begründen will, Stellung genommen. Er hat klargestellt, dass das Risiko des Entzugs der Zulassung bereits in die Bemessung des Schadenersatzes (also des mit dem Leistungsbegehren) eingeklagten Minderwerts einfließt (10 Ob 27/23b, 8 Ob 105/23h, 9 Ob 10/23w, 10 Ob 31/23s, 8 Ob 92/23x, 4 Ob 38/24b); dass als möglich beschriebene Schäden aufgrund allfälliger künftiger Software-Updates keinen Feststellungsanspruch begründen (6 Ob 158/22m, 4 Ob 38/24w); und außerdem, dass als nachteilig empfundene Eigenschaften, welche die Gültigkeit der EG-Typengenehmigung oder der Übereinstimmungsbescheinigung nicht die Frage stellen und keine Unsicherheit hinsichtlich der Mangelhaftigkeit der Fahrzeugnutzung mit sich bringen, nicht vom Schutzzweck der unionsrechtlichen Normen über unzulässige Abschalteinrichtungen erfasst sind (10 Ob 17/23g; 4 Ob 38/24b); Die relevanten unions-rechtlichen Abgasnormen bezwecken nicht, dass bestimmte technische Bauteile geschont oder weniger oft gewartet werden müssen (3 Ob 203/23h).
[11] 2.3 Aus der Entscheidung 9 Ob 18/24y ist für die Klägerin nichts zu gewinnen, weil diese nicht die Haftung des – hier beklagten – Fahrzeugherstellers, sondern jene des Motorherstellers betrifft, die nicht auf eine unionsrechtliche Schutzgesetzverletzung gestützt werden kann.
[12] 3. Das Feststellungsbegehren war daher mangels Feststellungsinteresses abzuweisen und das Erstgericht insoweit wiederherzustellen.
[13] 4. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens gründet auf §§ 43 Abs 2 erster Fall, 50 Abs 1 ZPO; jene über die Kosten des Rekursverfahrens auf §§ 41 Abs 1, 50 Abs 1 ZPO. [13] 4. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens gründet auf Paragraphen 43, Absatz 2, erster Fall, 50 Absatz eins, ZPO; jene über die Kosten des Rekursverfahrens auf Paragraphen 41, Absatz eins, 50, Absatz eins, ZPO.