[4] Entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508 Abs 1 ZPO) – Ausspruch des Berufungsgerichts ist die Revision des Klägers unzulässig. Die Zurückweisung eines ordentlichen Rechtsmittels wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 ZPO). Entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 508, Absatz eins, ZPO) – Ausspruch des Berufungsgerichts ist die Revision des Klägers unzulässig. Die Zurückweisung eines ordentlichen Rechtsmittels wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
[5] 1. Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens wurde geprüft, sie liegt nicht vor:
[6] Mit der Frage, ob das Mining von Kryptowährungen als Glücksspiel iSd § 1 GSpG bzw als verbotene Ausspielung iSd § 2 Abs 4 GSpG zu qualifizieren ist, hat sich die höchstgerichtliche Rechtsprechung bisher nicht auseinandergesetzt (vgl 5 Ob 95/21p). Auch im vorliegenden Verfahren ist sie nicht zu klären. Mit der Frage, ob das Mining von Kryptowährungen als Glücksspiel iSd Paragraph eins, GSpG bzw als verbotene Ausspielung iSd Paragraph 2, Absatz 4, GSpG zu qualifizieren ist, hat sich die höchstgerichtliche Rechtsprechung bisher nicht auseinandergesetzt vergleiche 5 Ob 95/21p). Auch im vorliegenden Verfahren ist sie nicht zu klären.
[7] Das Erstgericht hat unter Verweis auf 5 Ob 95/21p ausgeführt, dass ungeachtet der Frage, ob das Geschäftsmodell der Gesellschaft dem GSpG unterlegen wäre, dem Beklagten selbst eine allfällige Fehleinschätzung nicht vorwerfbar sei, weil er bis zum Vertragsabschluss davon ausgehen habe dürfen, dass das Mining von Kryptowährungen kein in Österreich illegales Glücksspiel sei.
[8] Das Berufungsgericht erkannte zutreffend, dass sich die in der Berufung enthaltene Rechtsrüge von den Feststellungen des Erstgerichts entfernt, wenn sie sich darauf stützt, dass es für den Beklagten deshalb erkennbar gewesen sei, dass das Geschäftsmodell der von ihm vertretenen Gesellschaft ohne Konzession nach dem GSpG nicht betrieben hätte werden dürfen, weil bereits vor dem Vertragsabschlusszeitpunkt zwei Publikationen vorgelegen seien, in denen vertreten worden sei, dass Mining von Kryptowährungen dem GSpG unterliege. Der Kläger hat nämlich sein Begehren zwar ua darauf gestützt, dass das Mining von Kryptowährungen als verbotene Ausspielung iSd § 2 Abs 4 GSpG zu qualifizieren sei, er hat aber im erstinstanzlichen Verfahren kein Vorbringen erstattet, aus welchen Gründen dem Beklagten zum Vertragsabschlusszeitpunkt – insbesondere auch in einer gegenüber dem Kläger haftungsbegründenden Weise – bekannt sein hätte können, dass diese Rechtsmeinung vertreten werde. Dementsprechend hat das Erstgericht hierzu auch keine Feststellungen getroffen. Das Berufungsgericht erkannte zutreffend, dass sich die in der Berufung enthaltene Rechtsrüge von den Feststellungen des Erstgerichts entfernt, wenn sie sich darauf stützt, dass es für den Beklagten deshalb erkennbar gewesen sei, dass das Geschäftsmodell der von ihm vertretenen Gesellschaft ohne Konzession nach dem GSpG nicht betrieben hätte werden dürfen, weil bereits vor dem Vertragsabschlusszeitpunkt zwei Publikationen vorgelegen seien, in denen vertreten worden sei, dass Mining von Kryptowährungen dem GSpG unterliege. Der Kläger hat nämlich sein Begehren zwar ua darauf gestützt, dass das Mining von Kryptowährungen als verbotene Ausspielung iSd Paragraph 2, Absatz 4, GSpG zu qualifizieren sei, er hat aber im erstinstanzlichen Verfahren kein Vorbringen erstattet, aus welchen Gründen dem Beklagten zum Vertragsabschlusszeitpunkt – insbesondere auch in einer gegenüber dem Kläger haftungsbegründenden Weise – bekannt sein hätte können, dass diese Rechtsmeinung vertreten werde. Dementsprechend hat das Erstgericht hierzu auch keine Feststellungen getroffen.
[9] Dass das Berufungsgericht daher auf die rechtliche Beurteilung nicht weiter einging, begründet keinen Mangel des Berufungsverfahrens (RS0043231 [T6a]).
[10] 2. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs können dann, wenn in der Berufung die Rechtsrüge nur zu einem bestimmten Rechtsgrund ausgeführt wurde, andere in der Revision nicht mehr geltend gemacht werden, jedenfalls wenn es um selbstständig zu beurteilende Rechtsfragen geht (RS0043338 [T11, T13, T15]; RS0043480 [T22]; RS0043573).
[11] Die Rechtsrüge des Klägers in seiner Berufung richtete sich ausschließlich dagegen, dass dem Beklagten zum Vertragsabschlusszeitpunkt nicht erkennbar gewesen sei, dass das Geschäftsmodell der von ihm vertretenen Gesellschaft dem GSpG unterliegen könnte. Da der Kläger der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichts, dem Beklagten seien keine Aufklärungspflichtverletzungen im Zusammenhang mit dem Vorliegen erforderlicher Betriebsanlagengenehmigungen oder einer Genehmigungs- bzw Konzessionspflicht nach dem AlFMG vorzuwerfen, in der Berufung nicht entgegentrat, kann dies in der Revision nicht mehr nachgeholt werden. Auf die vom Berufungsgericht formulierte Zulassungsfrage ist daher nicht einzugehen (vgl RS0043338 [insb T29]). Die Rechtsrüge des Klägers in seiner Berufung richtete sich ausschließlich dagegen, dass dem Beklagten zum Vertragsabschlusszeitpunkt nicht erkennbar gewesen sei, dass das Geschäftsmodell der von ihm vertretenen Gesellschaft dem GSpG unterliegen könnte. Da der Kläger der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichts, dem Beklagten seien keine Aufklärungspflichtverletzungen im Zusammenhang mit dem Vorliegen erforderlicher Betriebsanlagengenehmigungen oder einer Genehmigungs- bzw Konzessionspflicht nach dem AlFMG vorzuwerfen, in der Berufung nicht entgegentrat, kann dies in der Revision nicht mehr nachgeholt werden. Auf die vom Berufungsgericht formulierte Zulassungsfrage ist daher nicht einzugehen vergleiche RS0043338 [insb T29]).
[12] 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 41 und § 50 ZPO. Der Beklagte hat auf die fehlende Zulässigkeit der Revision hingewiesen. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 41 und Paragraph 50, ZPO. Der Beklagte hat auf die fehlende Zulässigkeit der Revision hingewiesen.