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Entscheidung 7 Ob 1602/91×

Entscheidung 7 Ob 1602/91

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob1602/91

Entscheidungsdatum

24.10.1991

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Wurz als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta, Dr.Egermann, Dr.Niederreiter und Dr.Schalich als weitere Richter in der Vormundschaftssache der mj.Nicole D*****, geboren am *****, infolge außerordentlichen Rekurses des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgerichtes vom 14.März 1991, GZ 47 R 166/91-63, den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der ao Rekurs des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508 a, Absatz 2 und Paragraph 510, ZPO).

Rechtliche Beurteilung

Begründung:

Das Rekursgericht hat das Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 22, Absatz 2, UVG gegenüber dem unterhaltspflichtigen Vater bejaht. Bei der Anwendbarkeit dieser Bestimmung handelt es sich um eine auf den Einzelfall abgestellte Ermessensausübung, der keine über den vorliegenden Fall hinausgehende Bedeutung zukommt. Bejaht man das Vorliegen der Voraussetzung nach Paragraph 22, Absatz 2, UVG, weil das Einkommen des Unterhaltspflichtigen grundsätzlich für eine Rückzahlung zu gering ist, so ist die Frage, inwieweit dem ersatzpflichtigen Unterhaltspflichtigen Ratenzahlungen gewährt werden können, nicht mehr relevant. Über die Frage, ob prinzipiell die Möglichkeit einer Ratenzahlung bei der Entscheidung nach Paragraph 22, Absatz 2, UVG in die Erwägungen einzubeziehen ist, war infolge der im Einzelfall vom Rekursgericht verneinte gänzliche Rückzahlungsmöglichkeit nicht abzusprechen.

Anmerkung

E27515

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:0070OB01602.91.1024.000

Dokumentnummer

JJT_19911024_OGH0002_0070OB01602_9100000_000