Entscheidung 7 Ob 1605/93
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
13.10.1993
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Floßmann und Dr.I. Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Siegfried S*****, vertreten durch Dr.Harald Essenther, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei SK R*****, vertreten durch Dr.Peter L. Imre, Rechtsanwalt in 8042 Graz, wegen S 839.680,-
s. A. infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 15. April 1993, GZ 6 R 225/92, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Die beklagte Partei könnte nur bei dem im Hinblick auf die Bestimmung des § 1296 ABGB vom Kläger zu erbringenden Nachweis ihres Verschuldens daran, daß der Spieler D***** nicht schon ab 7.9.1990 beim V***** eingesetzt werden konnte, für einen allenfalls daraus resultierenden Schaden haftbar gemacht werden. Der Kläger hätte daher die unvollständige Übermittlung des Telefax vom 6.9.1990 (und ein Verschulden der beklagten Partei daran) beweisen müssen. Ein solcher Beweis ist ihm nach den insoweit negativen Feststellungen des Erstgerichtes nicht gelungen.Die beklagte Partei könnte nur bei dem im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 1296, ABGB vom Kläger zu erbringenden Nachweis ihres Verschuldens daran, daß der Spieler D***** nicht schon ab 7.9.1990 beim V***** eingesetzt werden konnte, für einen allenfalls daraus resultierenden Schaden haftbar gemacht werden. Der Kläger hätte daher die unvollständige Übermittlung des Telefax vom 6.9.1990 (und ein Verschulden der beklagten Partei daran) beweisen müssen. Ein solcher Beweis ist ihm nach den insoweit negativen Feststellungen des Erstgerichtes nicht gelungen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:0070OB01605.93.1013.000
Dokumentnummer
JJT_19931013_OGH0002_0070OB01605_9300000_000