Entscheidung 7 Ob 1607/93
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
13.10.1993
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Floßmann und Dr.I. Huber als weitere Richter in der Exekutionssache der antragstellenden Partei Adelaide P*****, vertreten durch Dr.Gerhard Prett und Dr.Klaus Hattinger, Rechtsanwälte in Villach, wider den Gegner der gefährdeten Partei Gemeinde W*****, vertreten durch den Bürgermeister Ing.Johann Arneitz, vertreten durch Dr.Johann Quendler und Dr.Gerhard Kucher, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wegen Unterlassung (Streitwert 600.000 S), infolge außerordentlicher Rekurses der gefährdeten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgerichtes vom 27.Mai 1993, GZ 2 R 260/93 -11, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Rekurs der gefährdeten Partei wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).Der außerordentliche Rekurs der gefährdeten Partei wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508 a, Absatz 2 und Paragraph 510, ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Wenn auch entgegen der Meinung des Rekursgerichtes gegen die Fassung des Provisorialbegehrens keine formelle Bedenken bestehen, erscheint eine konkrete Gefährdung des geltend gemachten Anspruches in nicht ausreichender Weise bescheinigt. Im übrigen wird auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 29.10.1992 zu 8 Ob 635/92 (auszugsweise wiedergegeben in ecolex 1993, 451) verwiesen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:0070OB01607.93.1013.000
Dokumentnummer
JJT_19931013_OGH0002_0070OB01607_9300000_000