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Entscheidung 7 Ob 1608/95×

Entscheidung 7 Ob 1608/95

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob1608/95

Entscheidungsdatum

12.07.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I. Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B***** GmbH u. Co KG, ***** vertreten durch Dr.Franz Podovsovnik, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Ing.Peter W*****, vertreten durch Dr.Karl Baldauf, Rechtsanwalt in Güssing, wegen S 598.872,53 sA infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 25.April 1995, GZ 15 R 14/95-53, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Klägerin hat zwar den geltend gemachten Anspruch in der Tagsatzung vom 26.5.1993 auch auf den Titel des Schadenersatzes gestützt und ausgeführt, daß es wegen der unrichtigen Übernahmebestätigung zur Auszahlung des Kaufpreises an den Verkäufer gekommen sei. Ein derartiger Schadenersatzanspruch setzt jedoch ua. voraus, daß die Übernahmebestätigung gerade das Interesse der Klägerin schützen sollte, den Kaufpreis erst nach der Auslieferung der Kaufsache an den Käufer auszahlen zu müssen (JBl 1984, 41; JBl 1987, 720), und nicht bloß der im Rahmen der Rechtsordnung nicht erzielbaren vollen vertraglichen Verselbständigung der Rechtsstellung des Finanzierers im Verhältnis zum Kauf dienen sollte (Bydlinski in Klang2 IV/2, 442ff, insbes 447). "Unglaubwürdige" Empfangsbestätigungen, deren Unrichtigkeit nach den Umständen und der Lebenserfahrung evident oder zumindest wahrscheinlich ist, insbesondere Bestätigungen, die ersichtlich zugleich mit dem Kaufantrag oder doch sogleich darauf erteilt und vom Verkäufer dem Finanzierer unmittelbar übermittelt wurden, können mangels Rechtswidrigkeitszusammenhanges keinen Schadenersatzanspruch des Finanzierers gegenüber dem Käufer rechtfertigen (Bydlinski aaO). Der ihr obliegenden Behauptungspflicht (Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht2, 327f), daß die vorliegende Übernahmebestätigung ihrem Interesse gedient habe, sie vor vorzeitigen Auszahlungen zu schützen, hat die Klägerin daher nicht entsprochen. Zu Recht ist das Berufungsgericht somit davon ausgegangen, daß es an einem schlüssigen Vorbringen für einen Schadenersatzanspruch fehlt.

Im übrigen steht fest, daß der Beklagte die Übernahmebestätigung gleichzeitig mit Kauf- und Leasingantrag unterfertigt hat, wobei ihm der Vertreter des Verkäufers ausdrücklich erklärte, daß das nur eine Formsache und zur Abwicklung des Leasingvertrages notwendig sei. Unter diesen Umständen konnte der Beklagte gar nicht erkennen, durch die unrichtige Bestätigung die Interessen der Klägerin zu gefährden (Bydlinski aaO 445f). Damit wäre dem Beklagten aber der ihm obliegenden Beweis (Paragraph 1298, ABGB) mangelnden Verschuldens gelungen.

Anmerkung

E39758 07A16085

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:0070OB01608.95.0712.000

Dokumentnummer

JJT_19950712_OGH0002_0070OB01608_9500000_000

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