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Entscheidung 7 Ob 161/55×

Entscheidung 7 Ob 161/55

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob161/55

Entscheidungsdatum

30.03.1955

Kopf

SZ 28/90

Spruch

Der gemäß Paragraph 8, ZPO. im Ehescheidungsverfahren bestellte Kurator ist auch berechtigt, die Bewilligung des einstweiligen Unterhaltes zu begehren.

Entscheidung vom 30. März 1955, 7 Ob 161/55.

römisch eins. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien; römisch zwei. Instanz:

Oberlandesgericht Wien.

Text

Das Rekursgericht hat den Beschluß des Prozeßgerichtes, womit der Antrag der Beklagten auf Bewilligung des einstweiligen Unterhaltes zurückgewiesen wurde, aufgehoben und dem Prozeßgericht aufgetragen, über den Antrag zu entscheiden.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Rekurs des Klägers nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Gegen den Beschluß des Rekursgerichtes führte der Kläger in seinem Rekurs ins Treffen, daß der Antrag auf Bewilligung des einstweiligen Unterhaltes für die Beklagte durch den gemäß Paragraph 8, ZPO. bestellten Kurator gestellt worden ist. Ein solcher Kurator sei aber nicht legitimiert, für die Kurandin im Scheidungsverfahren Unterhaltsansprüche geltend zu machen.

Der gemäß Paragraph 8, ZPO. im Ehescheidungsverfahren bestellte Kurator ist indessen berechtigt, alle Anträge zu stellen, die sich im Rahmen des Scheidungsprozesses ergeben.

Da der beklagten Ehegattin das Recht zusteht, im Scheidungsverfahren die Bewilligung des einstweiligen Unterhaltes zu begehren (SZ. römisch sechs 327), kann auch dem gemäß Paragraph 8, ZPO. bestellten Kurator die Legitimation zur Stellung dieses Antrages nicht abgesprochen werden, denn seine Vertretungsbefugnis wäre sonst eine unvollständige und die durch ihn vertretene Partei schlechter gestellt als eine nicht vertretene oder durch einen gewählten Bevollmächtigten vertretene Partei. Zu einer solchen Beschränkung der Befugnis des gemäß Paragraph 8, ZPO. bestellten Kurators mangelt jede gesetzliche Grundlage.

Anmerkung

Z28090

Schlagworte

Einstweiliger Unterhalt, Berechtigung des Prozeßkurators zur, Antragstellung, Kurator, Antrag auf einstweiligen Unterhalt, Prozeßkurator, Berechtigung zum Antrag auf einstweilige Verfügung, (einstweiliger Unterhalt), Unterhalt, einstweiliger -, Recht des Prozeßkurators zur Antragstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1955:0070OB00161.55.0330.000

Dokumentnummer

JJT_19550330_OGH0002_0070OB00161_5500000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung