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Entscheidung 7 Ob 1613/93×

Entscheidung 7 Ob 1613/93

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob1613/93

Entscheidungsdatum

24.11.1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj.Katharina K*****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Vaters Ronald K*****, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 29.Juni 1993, GZ 43 R 341/93-60, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Protokollarrekurs (ON 63), der mittels Schriftsatz (ON 65) erhobene "außerordentliche Revisionsrekurs sowie Beschwerde", die "Beweisergänzung" hiezu (ON 67) und die "Beschwerde" (ON 71) werden mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508 a, Absatz 2 und Paragraph 510, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Rechtsmittel des Rekurses nach Paragraph 9, AußStrG ist mit der Erhebung des Protokollarrekurses erschöpft; einem Rekurswerber ist es verwehrt, eine Ergänzung eines Rechtsmittels oder den Austausch eines Rechtsmittels innerhalb der Rekursfrist durch einen Schriftsatz vorzunehmen. Es ist daher nur der erste Antrag einer sachlichen Erledigung zuzuführen, der weitere im Schriftsatz erhobene Rekurs sowie dessen Ergänzungen waren zurückzuweisen vergleiche MGA AußStrG2 Paragraph 9 /, 24,).

Anmerkung

E33710

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:0070OB01613.93.1124.000

Dokumentnummer

JJT_19931124_OGH0002_0070OB01613_9300000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung