Entscheidung 7 Ob 1626/93
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
27.10.1993
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I. Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Max H***** GmbH & Co KG, ***** vertreten durch Dr.Wolfram Wutzel, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagte Partei G***** GmbH, ***** vertreten durch Dr.Alfred Haslinger und andere Rechtsanwälte in Linz, wegen S 270.447,88 sA infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 14.Juli 1993, GZ 6 R 10/93-28, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Die Feststellung des Erstgerichtes, daß alle Rechtsgeschäfte zwischen der Klägerin und der Rechtsvorgängerin der Beklagten unter Zugrundelegung deren AGB abgeschlossen wurden, umfaßt auch das gegenständliche Rechtsgeschäft. Der darin vorgesehene Haftungsausschluß für Schadenersatzansprüche kommt auch hier zum Tragen. Die Vereinbarung dieses Haftungsausschlusses für leicht fahrlässig verursachte Schäden ist nicht sittenwidrig. Daß aber der Rechtsvorgängerin der Beklagten (kraß) grob fahrlässiges (vgl SZ 57/184) oder vorsätzliches Mißlingen des Werkes vorzuwerfen wäre, hat die dafür beweispflichtige Klägerin nicht behauptet. Auf die weiteren Ausführungen in der Zulassungsbeschwerde kommt es daher nicht an.Die Feststellung des Erstgerichtes, daß alle Rechtsgeschäfte zwischen der Klägerin und der Rechtsvorgängerin der Beklagten unter Zugrundelegung deren AGB abgeschlossen wurden, umfaßt auch das gegenständliche Rechtsgeschäft. Der darin vorgesehene Haftungsausschluß für Schadenersatzansprüche kommt auch hier zum Tragen. Die Vereinbarung dieses Haftungsausschlusses für leicht fahrlässig verursachte Schäden ist nicht sittenwidrig. Daß aber der Rechtsvorgängerin der Beklagten (kraß) grob fahrlässiges vergleiche SZ 57/184) oder vorsätzliches Mißlingen des Werkes vorzuwerfen wäre, hat die dafür beweispflichtige Klägerin nicht behauptet. Auf die weiteren Ausführungen in der Zulassungsbeschwerde kommt es daher nicht an.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:0070OB01626.93.1027.000
Dokumentnummer
JJT_19931027_OGH0002_0070OB01626_9300000_000