Entscheidung 7 Ob 163/07g
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
29.08.2007
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E*****gesellschaft m.b.H., *****, vertreten durch Mag. Stefan Hajos, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Shagufta P*****, vertreten durch Hon. Prof. DDr. Helwig Torggler, Rechtsanwalt in Wien als Verfahrenshelfer, dieser vertreten durch Dr. Christine Wolf, Rechtsanwältin in Wien, wegen Übergabe einer Wohnung, über die außerordentliche Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 7. November 2006, GZ 41 R 120/06k-16, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Revisionswerberin macht allein geltend, ihr außerordentliches Rechtsmittel sei entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes zulässig, weil - wie sie schon in der Berufung ausführlich dargetan habe - das Vorhandensein von Kettenmietverträgen zu Unrecht nicht geprüft worden sei. Eine diesbezügliche Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens wurde von ihr tatsächlich bereits in der Berufung behauptet, vom Berufungsgericht aber - mangels entsprechenden Vorbringens - verneint und kann daher nach ständiger Rechtsprechung nicht mehr in der Revision gerügt werden (RIS-Justiz RS0042963 und RS0106371).
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Anmerkung
E85168
7Ob163.07g
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:0070OB00163.07G.0829.000
Dokumentnummer
JJT_20070829_OGH0002_0070OB00163_07G0000_000