Aus der Begründung:
Gemäß § 1 AußStrG. schreitet das Gericht im Verfahren außer Streitsachen nur ein, soweit es die Gesetze anordnen. Es gibt keine Bestimmung, nach welcher es dem Verlassenschaftsrichter gestattet wäre, zu entscheiden, ob einer Person ein Erbrecht zukommt. Vielmehr ordnen die §§ 125 ff. AußStrG. an, daß bei widersprechenden Erbserklärungen der Streitrichter zu entscheiden hat. Der Fall, daß jemand vom Erbrecht ausgeschlossen ist, unterscheidet sich in keiner Weise von dem, daß ihm aus anderen Gründen ein solches nicht zukommt. Der Erstrichter hat seine Entscheidung in folgender Form gefaßt:Gemäß Paragraph eins, AußStrG. schreitet das Gericht im Verfahren außer Streitsachen nur ein, soweit es die Gesetze anordnen. Es gibt keine Bestimmung, nach welcher es dem Verlassenschaftsrichter gestattet wäre, zu entscheiden, ob einer Person ein Erbrecht zukommt. Vielmehr ordnen die Paragraphen 125, ff. AußStrG. an, daß bei widersprechenden Erbserklärungen der Streitrichter zu entscheiden hat. Der Fall, daß jemand vom Erbrecht ausgeschlossen ist, unterscheidet sich in keiner Weise von dem, daß ihm aus anderen Gründen ein solches nicht zukommt. Der Erstrichter hat seine Entscheidung in folgender Form gefaßt:
"Der erbl. Großneffe Albert T. wird, wegen Unterdrückung ... festgestellten erbl. Testamentes, in dem er und Edith K. zu gleichen Teilen zu Erben eingesetzt wurden, gemäß § 542 ABGB. von dem Erbrechte nach der Erblasserin ausgeschlossen". Diese Fassung läßt erkennen, daß das Erstgericht glaubt, rechtsgestaltend das Erbrecht beseitigen zu können. In Wirklichkeit ist, wie sich aus § 542 ABGB. ergibt, die Ausschließung eine schon von Gesetzes wegen eingetretene Wirkung, über deren Vorhandensein daher nur im Rechtswege entschieden werden kann."Der erbl. Großneffe Albert T. wird, wegen Unterdrückung ... festgestellten erbl. Testamentes, in dem er und Edith K. zu gleichen Teilen zu Erben eingesetzt wurden, gemäß Paragraph 542, ABGB. von dem Erbrechte nach der Erblasserin ausgeschlossen". Diese Fassung läßt erkennen, daß das Erstgericht glaubt, rechtsgestaltend das Erbrecht beseitigen zu können. In Wirklichkeit ist, wie sich aus Paragraph 542, ABGB. ergibt, die Ausschließung eine schon von Gesetzes wegen eingetretene Wirkung, über deren Vorhandensein daher nur im Rechtswege entschieden werden kann.
Dies stimmt mit der herrschenden Lehre und Rechtsprechung überein. Alle Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes, die sich mit der Frage der Ausschließung vom Erbrecht meritorisch befassen, sind im Streitverfahren ergangen (Entsch. JBl. 1917 S. 201, SZ. XI 42, SZ. XXIV 38, JBl. 1954 S. 174, GlU. Nr. 14332 u. a., Ott, Rechtsfürsorgeverfahren S. 165). Der Hinweis der Edith K. auf die Entscheidung SZ. VI 69 geht fehl, weil es sich dort nur um die Frage handelte, wer über die Erbteilung zu entscheiden hat, nicht aber über die Ausschließung vom Erbrecht. Die sonstigen Ausführungen des Revisionsrekurses haben mit der Frage der Zuständigkeit des Außerstreitrichters nichts zu tun.Dies stimmt mit der herrschenden Lehre und Rechtsprechung überein. Alle Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes, die sich mit der Frage der Ausschließung vom Erbrecht meritorisch befassen, sind im Streitverfahren ergangen (Entsch. JBl. 1917 S. 201, SZ. römisch elf 42, SZ. römisch 24 38, JBl. 1954 S. 174, GlU. Nr. 14332 u. a., Ott, Rechtsfürsorgeverfahren S. 165). Der Hinweis der Edith K. auf die Entscheidung SZ. römisch sechs 69 geht fehl, weil es sich dort nur um die Frage handelte, wer über die Erbteilung zu entscheiden hat, nicht aber über die Ausschließung vom Erbrecht. Die sonstigen Ausführungen des Revisionsrekurses haben mit der Frage der Zuständigkeit des Außerstreitrichters nichts zu tun.
Wenn auch der Antrag der Edith K., Albert T. als vom Erbrecht ausgeschlossen zu erklären, zurück- und nicht abzuweisen gewesen wäre, so geht aus der Entscheidung des Rekursgerichtes doch klar hervor, daß es sich um keine meritorische Abweisung handelt.
Da Edith K. nicht allein zur Erbschaft berufen ist, hat das Rekursgericht auch mit Recht den Antrag, den Verlassenschaftskurator zu entheben und die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses zu überlassen, abgewiesen.