Aus den Entscheidungsgründen:
Dadurch, daß K. innerhalb eines Zeitraumes von drei Wochen nicht weniger als fünfmal den LKW mit sehr erheblicher Überladung fuhr, kann von einer nur gelegentlichen und daher unbeachtlichen Gefahrenerhöhung keine Rede mehr sein. Vielmehr muß hier bereits von einem Gefahrenzustand von gewisser Dauer gesprochen werden, bestehend in einer fortgesetzten und augenfälligen Außerachtlassung der für den LKW geltenden Ladegewichtsbegrenzung. Daß sich bei den ersten fünf Fahrten mit dem überladenen Wagen kein Unfall ereignete, kann entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes nicht als Argument dafür angeführt werden, daß eine Gefahrenerhöhung nicht eingetreten wäre. Die diesbezügliche Erwägung des Berufungsgerichtes läuft geradezu darauf hinaus, die Tatsache, daß es fünfmal gut gegangen ist, habe zur Annahme berechtigt, daß auch das sechstemal schon nichts passieren werde. Zu Unrecht wird im angefochtenen Urteil aber auch bezweifelt, ob eine Überladung überhaupt als Gefahrenerhöhung zu betrachten sei, wenn sie lediglich eine Verlängerung des Bremsweges bewirkt, da sich dies durch eine entsprechende Herabsetzung der Fahrgeschwindigkeit ausgleichen lasse. Dazu ist zunächst zu sagen, daß die in der Überladung gelegene Gefahr naturgemäß verschiedene Schadensmöglichkeiten in sich schließt, insbesondere etwa auch das vom Berufungsgericht als Beispiel angeführte Aufsprengen der Bordwände, und daß sich am Bestand jener Gefahr nichts ändert, wenn sie sich auf eine Weise (hier: Verlängerung des Bremsweges) aktualisiert, daß der Eintritt des Schadenereignisses durch ein die Gefahr kompensierendes Verhalten (hier: durch Langsamfahren) zu verhindern gewesen wäre. Hinzu kommt, daß diese Kompensation durchaus fragwürdig ist, weil sie in der Regel dem Lenker ein Übermaß an Vorsicht und Fahrvermögen abverlangen wird, das bei einem Durchschnittsfahrer nicht vorausgesetzt werden kann und, was die Vorsicht betrifft, von einem Fahrer wie Johann K., der sich aus der Mißachtung des Verbotes der Überladung kein Gewissen Macht, auch im übrigen nicht zu erwarten ist. Dem Erstgericht ist somit darin beizupflichten, daß im vorliegenden Fall die wiederholten Überladungen des Fahrzeuges als willkürliche Gefahrenerhöhung im Sinne des § 23 VersVG. anzusehen sind.Dadurch, daß K. innerhalb eines Zeitraumes von drei Wochen nicht weniger als fünfmal den LKW mit sehr erheblicher Überladung fuhr, kann von einer nur gelegentlichen und daher unbeachtlichen Gefahrenerhöhung keine Rede mehr sein. Vielmehr muß hier bereits von einem Gefahrenzustand von gewisser Dauer gesprochen werden, bestehend in einer fortgesetzten und augenfälligen Außerachtlassung der für den LKW geltenden Ladegewichtsbegrenzung. Daß sich bei den ersten fünf Fahrten mit dem überladenen Wagen kein Unfall ereignete, kann entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes nicht als Argument dafür angeführt werden, daß eine Gefahrenerhöhung nicht eingetreten wäre. Die diesbezügliche Erwägung des Berufungsgerichtes läuft geradezu darauf hinaus, die Tatsache, daß es fünfmal gut gegangen ist, habe zur Annahme berechtigt, daß auch das sechstemal schon nichts passieren werde. Zu Unrecht wird im angefochtenen Urteil aber auch bezweifelt, ob eine Überladung überhaupt als Gefahrenerhöhung zu betrachten sei, wenn sie lediglich eine Verlängerung des Bremsweges bewirkt, da sich dies durch eine entsprechende Herabsetzung der Fahrgeschwindigkeit ausgleichen lasse. Dazu ist zunächst zu sagen, daß die in der Überladung gelegene Gefahr naturgemäß verschiedene Schadensmöglichkeiten in sich schließt, insbesondere etwa auch das vom Berufungsgericht als Beispiel angeführte Aufsprengen der Bordwände, und daß sich am Bestand jener Gefahr nichts ändert, wenn sie sich auf eine Weise (hier: Verlängerung des Bremsweges) aktualisiert, daß der Eintritt des Schadenereignisses durch ein die Gefahr kompensierendes Verhalten (hier: durch Langsamfahren) zu verhindern gewesen wäre. Hinzu kommt, daß diese Kompensation durchaus fragwürdig ist, weil sie in der Regel dem Lenker ein Übermaß an Vorsicht und Fahrvermögen abverlangen wird, das bei einem Durchschnittsfahrer nicht vorausgesetzt werden kann und, was die Vorsicht betrifft, von einem Fahrer wie Johann K., der sich aus der Mißachtung des Verbotes der Überladung kein Gewissen Macht, auch im übrigen nicht zu erwarten ist. Dem Erstgericht ist somit darin beizupflichten, daß im vorliegenden Fall die wiederholten Überladungen des Fahrzeuges als willkürliche Gefahrenerhöhung im Sinne des Paragraph 23, VersVG. anzusehen sind.
Ob der Kläger von ihr Kenntnis hatte, ist allerdings nach den untergerichtlichen Feststellungen ungewiß. Doch hat das Erstgericht, vom Kläger in der Berufung unangefochten, festgestellt, daß er die dauernde Überladung des Wagens aus den ihm übergebenen Wiegezetteln ersehen konnte. Unter diesen Umständen aber war es dem Kläger ohne weiteres zumutbar, durch einen Blick auf die ihm jeweils übergebenen Wiegezetteln die Einhaltung der Ladegewichtsgrenze zu kontrollieren. Dazu bestand für ihn um so mehr Anlaß, als er erst am 1. April 1965, also nur wenige Tage, bevor mit den festgestellten Schotterfuhren begonnen wurde, dem Kraftfahrer K. den Betrieb des fraglichen Fahrzeuges anvertraut und ihm über dessen zulässige Nutzlast, wie er bei seiner Parteivernehmung selber zugab, nichts gesagt hatte. Allerdings wird von Prölss (VVG.[16] S. 166 Anm. 9 zu § 23, S. 169, Anm. 2 zu § 25), und abgeschwächt, auch von Bruck - Möller (Kommentar zum VVG.[8] S. 387 Anm. 34) die freilich nicht näher begrundete Meinung vertreten, daß § 23 (2) und § 25 (2) Vers- VG. die positive Kenntnis des Versicherungsnehmers von der Gefahrenerhöhung erfordern, also bloßes Kennenmüssen nicht ausreicht. Dies würde jedoch unter Umständen zu dem unbefriedigenden Ergebnis führen, daß im Vergleich zum sorgfältigeren Versicherungsnehmer der weniger sorgfältige, der sozusagen vor der Gefahrenerhöhung die Augen verschließt, besser gestellt wäre. Es ist daher in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Deutschen Bundesgerichtshofes (VersR. 1963 S. 349, 1965 S. 53) im fraglichen Zusammenhang der positiven Kenntnis die verschuldete Unkenntnis des Versicherungsnehmers gleichzuhalten.Ob der Kläger von ihr Kenntnis hatte, ist allerdings nach den untergerichtlichen Feststellungen ungewiß. Doch hat das Erstgericht, vom Kläger in der Berufung unangefochten, festgestellt, daß er die dauernde Überladung des Wagens aus den ihm übergebenen Wiegezetteln ersehen konnte. Unter diesen Umständen aber war es dem Kläger ohne weiteres zumutbar, durch einen Blick auf die ihm jeweils übergebenen Wiegezetteln die Einhaltung der Ladegewichtsgrenze zu kontrollieren. Dazu bestand für ihn um so mehr Anlaß, als er erst am 1. April 1965, also nur wenige Tage, bevor mit den festgestellten Schotterfuhren begonnen wurde, dem Kraftfahrer K. den Betrieb des fraglichen Fahrzeuges anvertraut und ihm über dessen zulässige Nutzlast, wie er bei seiner Parteivernehmung selber zugab, nichts gesagt hatte. Allerdings wird von Prölss (VVG.[16] S. 166 Anmerkung 9 zu Paragraph 23,, S. 169, Anmerkung 2 zu Paragraph 25,), und abgeschwächt, auch von Bruck - Möller (Kommentar zum VVG.[8] S. 387 Anmerkung 34) die freilich nicht näher begrundete Meinung vertreten, daß Paragraph 23, (2) und Paragraph 25, (2) Vers- VG. die positive Kenntnis des Versicherungsnehmers von der Gefahrenerhöhung erfordern, also bloßes Kennenmüssen nicht ausreicht. Dies würde jedoch unter Umständen zu dem unbefriedigenden Ergebnis führen, daß im Vergleich zum sorgfältigeren Versicherungsnehmer der weniger sorgfältige, der sozusagen vor der Gefahrenerhöhung die Augen verschließt, besser gestellt wäre. Es ist daher in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Deutschen Bundesgerichtshofes (VersR. 1963 S. 349, 1965 S. 53) im fraglichen Zusammenhang der positiven Kenntnis die verschuldete Unkenntnis des Versicherungsnehmers gleichzuhalten.
Die Beklagte ist demnach von ihrer Verpflichtung zur Leistung des geforderten Versicherungsschutzes gemäß § 25 (1) VersVG. frei.Die Beklagte ist demnach von ihrer Verpflichtung zur Leistung des geforderten Versicherungsschutzes gemäß Paragraph 25, (1) VersVG. frei.