Die Revision der Klägerin ist nicht zulässig und daher zurückzuweisen.
Zur Problematik der Beweislast für das "rechtmäßige Alternativverhalten" im Falle unterlassener Aufklärung über mögliche Behandlungsrisken ist der Oberste Gerichtshof in seinen neueren Entscheidungen unter Berufung auf die herrschende Lehre (Karollus und Koziol) der Lehrmeinung Dullingers (JBl 1998, 2 ff) nicht gefolgt (vgl 4 Ob 335/98; 6 Ob 126/98; 3 Ob 314/97). Dem Arzt verbleibt daher, entgegen der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, die Behauptungs- und Beweislast dafür, daß der Patient auch bei ausreichender Aufklärung die Einwilligung zur beabsichtigten Heilbehandlung erteilt hätte. Die Revisionswerberin wird im übrigen auf die Begründung in den zitierten Entscheidungen verwiesen, denen sich der erkennende Senat anschließt. Im vorliegenden Fall kommt es auf die von Dullinger vertretene Lehrmeinung nicht an. Durch die Aufklärungsverpflichtung des Arztes soll der Patient vor den mit der Behandlung verbundenen Risken gewarnt werden, um beurteilen zu können, ob er sich behandeln lassen will. Wenn sich dieses Risiko dann verwirklicht, obwohl bei der Behandlung kein Fehler unterlaufen ist, haftet der Arzt nicht. Soweit der Beklagte seiner Aufklärungsverpflichtung über die transdentale Einsetzung des Goldstiftes in den Kieferknochen der Klägerin dieser gegenüber nicht nachgekommen ist, kommt diesem Umstand deshalb keine Bedeutung zu, weil sich kein mit dieser Verankerung verbundenes Risiko verwirklicht hat. Die Behauptungs- und Beweislast dafür, daß dem Arzt ein Kunstfehler (Behandlungsfehler) unterlaufen ist, trägt grundsätzlich der Patient. Da ein exakter (Zweifel ausschließender) Kausalitätsbeweis bei ärztlichen Kunstfehlern sehr schwer zu erbringen ist, hat die Rechtsprechung die Anforderungen bezüglich dieser Beweisführung reduziert. Für den Nachweis des Kausalzusammenhanges genügt die Wahrscheinlichkeit oder ein hoher Grad von Wahrscheinlichkeit (vgl Harrer in Schwimann, ABGB2 § 1300 Rz 51 und 53 sowie Holzer/Posch/Schick, Arzt- und Arzneimittelhaftung in Österreich, 22; Juen, Arzthaftungsrecht, 118 ff). Die vorliegende Feststellung, daß der Zahn 17 "an den Schmerzen der Klägerin mitbeteiligt war", ist im Zusammenhalt mit den anderen Feststellungen zu sehen, nach denen nicht festgestellt werden konnte, daß die Schmerzen der Klägerin tatsächlich aus der besonderen Fixierung des Stiftes bei Zahn 16 resultierten. Da das Erstgericht in seiner rechtlichen Beurteilung davon ausging, daß kein Kausalzusammenhang zwischen der transdentalen Einsetzung eines Goldstiftes in den Kieferknochen und den Schmerzen der Klägerin bestehe, ist diese trotz der erleichterten Beweisführungsanforderungen den Nachweis eines Kausalzusammenhanges zwischen einem Behandlungsfehler des Beklagten und den daraus resultierenden Folgen schuldig geblieben. Die vorliegenden Feststellungen lassen weder eine Wahrscheinlichkeit oder einen hohen Grad von Wahrscheinlichkeit erkennen, daß die Behandlungsmethode des Beklagten die Schmerzen der Klägerin verursacht haben. Die ganz abstrakt bestehende Möglichkeit, daß die an der Klägerin vom Beklagten durchaus lege artis vorgenommene Behandlungsmethode zu Komplikationen führen kann, reicht für den trotz Beweiserleichterung zu führenden Wahrscheinlichkeitsbeweis nicht hin. Die Auffassung, daß jeder ärztliche Eingriff, der die körperliche Integrität beeinträchtige, bereits eine Körperverletzung darstelle, wird zu Recht von der Lehre (vgl Harrer aaO Rz 43 mwN) relativiert. Bei einer Zahnbehandlung die geringfügige Mitbehandlung des unmittelbar daran anschließenden Kieferknochens als Körperverletzung zu bezeichnen, ist lebensfremd. Da sowohl zur Problematik des Kausalitätsbeweises im Arzthaftungsprozeß als auch zur Frage der Beweislastverteilung bei "rechtmäßigem Alternativverhalten" im Falle unterlassener Aufklärung über mögliche Behandlungsfehler eine einheitliche Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vorliegt, kommt der Lösung der vorliegenden Frage keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu.Zur Problematik der Beweislast für das "rechtmäßige Alternativverhalten" im Falle unterlassener Aufklärung über mögliche Behandlungsrisken ist der Oberste Gerichtshof in seinen neueren Entscheidungen unter Berufung auf die herrschende Lehre (Karollus und Koziol) der Lehrmeinung Dullingers (JBl 1998, 2 ff) nicht gefolgt vergleiche 4 Ob 335/98; 6 Ob 126/98; 3 Ob 314/97). Dem Arzt verbleibt daher, entgegen der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, die Behauptungs- und Beweislast dafür, daß der Patient auch bei ausreichender Aufklärung die Einwilligung zur beabsichtigten Heilbehandlung erteilt hätte. Die Revisionswerberin wird im übrigen auf die Begründung in den zitierten Entscheidungen verwiesen, denen sich der erkennende Senat anschließt. Im vorliegenden Fall kommt es auf die von Dullinger vertretene Lehrmeinung nicht an. Durch die Aufklärungsverpflichtung des Arztes soll der Patient vor den mit der Behandlung verbundenen Risken gewarnt werden, um beurteilen zu können, ob er sich behandeln lassen will. Wenn sich dieses Risiko dann verwirklicht, obwohl bei der Behandlung kein Fehler unterlaufen ist, haftet der Arzt nicht. Soweit der Beklagte seiner Aufklärungsverpflichtung über die transdentale Einsetzung des Goldstiftes in den Kieferknochen der Klägerin dieser gegenüber nicht nachgekommen ist, kommt diesem Umstand deshalb keine Bedeutung zu, weil sich kein mit dieser Verankerung verbundenes Risiko verwirklicht hat. Die Behauptungs- und Beweislast dafür, daß dem Arzt ein Kunstfehler (Behandlungsfehler) unterlaufen ist, trägt grundsätzlich der Patient. Da ein exakter (Zweifel ausschließender) Kausalitätsbeweis bei ärztlichen Kunstfehlern sehr schwer zu erbringen ist, hat die Rechtsprechung die Anforderungen bezüglich dieser Beweisführung reduziert. Für den Nachweis des Kausalzusammenhanges genügt die Wahrscheinlichkeit oder ein hoher Grad von Wahrscheinlichkeit vergleiche Harrer in Schwimann, ABGB2 Paragraph 1300, Rz 51 und 53 sowie Holzer/Posch/Schick, Arzt- und Arzneimittelhaftung in Österreich, 22; Juen, Arzthaftungsrecht, 118 ff). Die vorliegende Feststellung, daß der Zahn 17 "an den Schmerzen der Klägerin mitbeteiligt war", ist im Zusammenhalt mit den anderen Feststellungen zu sehen, nach denen nicht festgestellt werden konnte, daß die Schmerzen der Klägerin tatsächlich aus der besonderen Fixierung des Stiftes bei Zahn 16 resultierten. Da das Erstgericht in seiner rechtlichen Beurteilung davon ausging, daß kein Kausalzusammenhang zwischen der transdentalen Einsetzung eines Goldstiftes in den Kieferknochen und den Schmerzen der Klägerin bestehe, ist diese trotz der erleichterten Beweisführungsanforderungen den Nachweis eines Kausalzusammenhanges zwischen einem Behandlungsfehler des Beklagten und den daraus resultierenden Folgen schuldig geblieben. Die vorliegenden Feststellungen lassen weder eine Wahrscheinlichkeit oder einen hohen Grad von Wahrscheinlichkeit erkennen, daß die Behandlungsmethode des Beklagten die Schmerzen der Klägerin verursacht haben. Die ganz abstrakt bestehende Möglichkeit, daß die an der Klägerin vom Beklagten durchaus lege artis vorgenommene Behandlungsmethode zu Komplikationen führen kann, reicht für den trotz Beweiserleichterung zu führenden Wahrscheinlichkeitsbeweis nicht hin. Die Auffassung, daß jeder ärztliche Eingriff, der die körperliche Integrität beeinträchtige, bereits eine Körperverletzung darstelle, wird zu Recht von der Lehre vergleiche Harrer aaO Rz 43 mwN) relativiert. Bei einer Zahnbehandlung die geringfügige Mitbehandlung des unmittelbar daran anschließenden Kieferknochens als Körperverletzung zu bezeichnen, ist lebensfremd. Da sowohl zur Problematik des Kausalitätsbeweises im Arzthaftungsprozeß als auch zur Frage der Beweislastverteilung bei "rechtmäßigem Alternativverhalten" im Falle unterlassener Aufklärung über mögliche Behandlungsfehler eine einheitliche Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vorliegt, kommt der Lösung der vorliegenden Frage keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.