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Entscheidung 7 Ob 1650/92×

Entscheidung 7 Ob 1650/92

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob1650/92

Entscheidungsdatum

29.10.1992

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Wurz als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta, Dr.Klinger, Dr.Egermann und Dr.Niederreiter als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.Harald H*****, vertreten durch Dr.Oswald Karminski-Pielsticker, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Dipl.Ing.Walter M*****, vertreten durch Dr.Gerhard Hackenberger, Rechtsanwalt in Graz, wegen S 429.045,-- s.A., infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 25. Juni 1992, GZ 6 R 16/92-24, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Auf eine Offenlegung der Person des Vertretenen wird erkennbar bei Abschluß eines unternehmensbezogenen Rechtsgeschäftes verzichtet. Wer offenkundig im Namen eines Unternehmens handelt, berechtigt und verpflichtet den jeweiligen Unternehmensträger (SZ 57/198; JBl 1989, 39). Ein solcher Fall liegt hier vor. Für eine Rechtsscheinhaftung des Beklagten, der hier überdies gar nicht handelnd aufgetreten ist, fehlt es schon an einem entsprechenden Sachvorbringen.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß Paragraph 510, Absatz 3, ZPO Abstand genommen.

Anmerkung

E30226

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0070OB01650.92.1029.000

Dokumentnummer

JJT_19921029_OGH0002_0070OB01650_9200000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung