Entscheidung 7 Ob 1652/93
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
21.12.1993
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.Ilse Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Franz M*****, 2.) Frieda K*****, 3.) Werner K*****, vertreten durch Dr.Sieglinde Lindmayr, Dr.Michael Bauer und Dr.Günter Sacklehner, Rechtsanwälte in Liezen, wider die beklagte Partei Rudolf M*****, vertreten durch Dr.Wolfgang Grohmann und Dr.Helmut Paul, Rechtsanwälte in Krems/Donau, wegen Feststellung und Leistung (Streitwert S 64.034) infolge außerordentlicher Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes Krems/Donau als Berufungsgerichtes vom 8.September 1993, GZ 2 R 152/93-26, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Parteien wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Parteien wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Grundsätzlich sind für das Vorliegen der Voraussetzungen zur Anwendung des von ihnen in Anspruch genommenen Tatbestandes nach § 872 ABGB die Kläger behauptungs- und beweispflichtig. Dieser Verpflichtung haben sie nicht entsprochen. Die Erwägungen für eine teilweise Umkehr der Beweislast, wie sie in der Entscheidung SZ 53/108 genannt werden, können auf den vorliegenden Fall nicht übertragen werden.Grundsätzlich sind für das Vorliegen der Voraussetzungen zur Anwendung des von ihnen in Anspruch genommenen Tatbestandes nach Paragraph 872, ABGB die Kläger behauptungs- und beweispflichtig. Dieser Verpflichtung haben sie nicht entsprochen. Die Erwägungen für eine teilweise Umkehr der Beweislast, wie sie in der Entscheidung SZ 53/108 genannt werden, können auf den vorliegenden Fall nicht übertragen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:0070OB01652.93.1221.000
Dokumentnummer
JJT_19931221_OGH0002_0070OB01652_9300000_000