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Entscheidung 7 Ob 1667/93×

Entscheidung 7 Ob 1667/93

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob1667/93

Entscheidungsdatum

19.01.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Warta als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter, Dr. Schalich, Dr. Tittel und Dr. römisch eins. Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Helmut G*****, vertreten durch Dr. Klaus Nuener, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagten Parteien 1.) Sylvia W*****, 2.) Christa de P*****, vertreten durch Dr. Patrick Ruth, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Feststellung, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 29. September 1993, GZ 3 R 176/93-18, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Parteien wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes über die Berechtigung des Feststellungsbegehrens ist zutreffend (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO), weil die Entscheidung geeignet ist, künftige Verfahren zufolge der die Vorfrage klärenden Rechtskraftwirkung des Feststellungsurteils abzukürzen (SZ 55/139; SZ 56/38; RdW 1988, 193).

Auf die in der außerordentlichen Revision aufgeworfene Rechtsfrage, ob auch Eigentumswohnungen einen gemeinen Wert (Paragraph 305, ABGB) besäßen, der von allen kompetenten Sachverständigen in gleicher Höhe ermittelt werden könne, ist deshalb nicht einzugehen, weil nach den Feststellungen die Streitteile anläßlich der Unterfertigung der "Erbschaftsverfügung" und auch im Abhandlungsverfahren davon ausgingen, daß unter dem "behördlichen Schätzwert" jener Wert zu verstehen sei, der von einem gerichtlich beeideten Sachverständigen festgestellt werde und diese Auslegung sohin dem Parteiwillen entspricht.

Anmerkung

E32625

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:0070OB01667.93.0119.000

Dokumentnummer

JJT_19940119_OGH0002_0070OB01667_9300000_000