Das Erstgericht hat im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung ergänzend festgestellt, daß fraglich sei, ob (der Geschäftsführer der klagenden Partei) F***** jene (nun frustrierten und eingeklagten) Aufwendungen tatsächlich nicht gemacht hätte, wenn ihm von Anfang an der wahre Sachverhalt bekannt gewesen wäre. Das Berufungsgericht hat zur Untermauerung dieser negativen Feststellung (wonach nicht feststeht, daß die mangelhafte Aufklärung über den Umstand, daß die Erzielung einer Wohnnutzfläche von 612,68 m2 eine Ausnahmegenehmigung oder - nach Gesetzesänderung - die Vorlage eines Austauschplanes voraussetzte, überhaupt schadenskausal war) ausgeführt, daß die klagende Partei durch ihren eigenen Architekten G***** über die zur Bewilligung eines Wohnraumes auch im Galeriegeschoß notwendigen geringfügigen Planungsänderungen ohnehin (von vornherein) informiert worden sei. Der Revisionswerberin ist einzuräumen, daß das Erstgericht eine solche Feststellung nicht getroffen hat, sondern dies vom Gericht zweiter Instanz lediglich aus der Aussage des Zeugen G***** gefolgert wurde. Die in diesem Zusammenhang von der klagenden Partei geltend gemachte Mangelhaftigkeit des berufungsgerichtlichen Verfahrens bzw Aktenwidrigkeit liegt allerdings nicht vor, weil die betreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts nicht als ergänzende Feststellungen anzusehen sind, die ohne Beweiswiederholung getroffen worden wären. Vielmehr wird vom Berufungsgericht damit lediglich betont, daß die betreffende negative Feststellung des Erstgerichts auch durch die Angaben des Zeugen G***** bestätigt bzw untermauert werde, was zutrifft (Zeuge Mag. G***** AS 109, 2. Abs). Die eingangs zitierte Negativfeststellung, wonach also nicht gesagt werden kann, daß das Unterbleiben der nun von der Klägerin reklamierten Aufklärung überhaupt zu den gegenständlichen geltend gemachten Auslagen geführt hat, wurde von der klagenden Partei in der Berufung nicht bekämpft. Diese Feststellung, deren Richtigkeit vom Berufungsgericht mit den bekämpften Ausführungen nur argumentativ untermauert wurde, steht aber einem Schadenersatzanspruch der Klägerin, den sie damit zu beweisen gehabt hätte, daß das den Beklagten zuzurechnende Fehlverhalten des Immobilienmaklers schadenskausal war, entgegen.
Ausgehend von dem vom Erstgericht festgestellten und vom Berufungsgericht gebilligten Sachverhalt, an den der Oberste Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, gebunden ist, stellt sich die vom Berufungsgericht im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO für erheblich angesehene Rechtsfrage daher gar nicht. Daß auch der von der klagenden Partei noch geltend gemachte weitere Revisionsgrund, das Berufungsgericht sei insoweit von der Judikatur des Obersten Gerichtshofes abgewichen, als die Aufklärungspflicht auch gegenüber einem sachkundigen Besteller bestehe, nicht gegeben ist, bedarf im Hinblick auf die eben gemachten Ausführungen keiner weiteren Begründung. Auch die - vom Erstgericht verneinte - Frage, ob bzw inwiefern für die beklagten Parteien vorhersehbar war, daß die klagende Partei im Vertrauen auf einen künftigen Vertragsschluß erhebliche Aufwendungen tätigt, muß nicht mehr eingegangen werden.Ausgehend von dem vom Erstgericht festgestellten und vom Berufungsgericht gebilligten Sachverhalt, an den der Oberste Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, gebunden ist, stellt sich die vom Berufungsgericht im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO für erheblich angesehene Rechtsfrage daher gar nicht. Daß auch der von der klagenden Partei noch geltend gemachte weitere Revisionsgrund, das Berufungsgericht sei insoweit von der Judikatur des Obersten Gerichtshofes abgewichen, als die Aufklärungspflicht auch gegenüber einem sachkundigen Besteller bestehe, nicht gegeben ist, bedarf im Hinblick auf die eben gemachten Ausführungen keiner weiteren Begründung. Auch die - vom Erstgericht verneinte - Frage, ob bzw inwiefern für die beklagten Parteien vorhersehbar war, daß die klagende Partei im Vertrauen auf einen künftigen Vertragsschluß erhebliche Aufwendungen tätigt, muß nicht mehr eingegangen werden.
Entgegen dem Zulassungsausspruch des Berufungsgerichtes, an den der Oberste Gerichtshof nicht gebunden ist (§ 508a Abs 1 ZPO), war die Revision zurückzuweisen.Entgegen dem Zulassungsausspruch des Berufungsgerichtes, an den der Oberste Gerichtshof nicht gebunden ist (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO), war die Revision zurückzuweisen.
Die Entscheidungen über die Kosten des Revisionsverfahrens beruhen auf den §§ 41 und 50 ZPO. Im Gegensatz zur Nebenintervenientin haben die Beklagten auf die Unzulässigkeit der Revision aus dem Grunde des § 502 Abs 1 ZPO hingewiesen.Die Entscheidungen über die Kosten des Revisionsverfahrens beruhen auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO. Im Gegensatz zur Nebenintervenientin haben die Beklagten auf die Unzulässigkeit der Revision aus dem Grunde des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO hingewiesen.