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Entscheidung 7 Ob 1679/94×

Entscheidung 7 Ob 1679/94

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob1679/94

Entscheidungsdatum

08.03.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach der am 22.Februar 1992 verstorbenen Rosa Sch*****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Rosalinde Sch*****, vertreten durch Schuppich, Sporn und Winischhofer, Rechtsanwälte in Wien, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Krems als Rekursgericht vom 28. Oktober 1994, GZ 1 R 84/94-70, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Rekurs der Rosa Sch***** wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508 a, Absatz 2 und Paragraph 510, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem Beschluß des Erstgerichtes vom 31.5.1994, ON 60, wird die gewaltsame Öffnung des Hauses der Rekurswerberin nur angedroht (arg.: "wird die Öffnung des Hauses ... angeordnet werden"), wenn auch nicht ausdrücklich ausgeführt wird, daß diese Maßnahme erst mit einem gesonderten und daher bekämpfbaren Beschluß angeordnet werden wird. Sollte daher die Rekurswerberin trotzdem zu dem nach der nunmehr rechtskräftigen Verhängung der Ordnungsstrafe neuerlich vom Erstgericht anzuberaumenden Tagsatzungstermin zur Erstellung des Inventars unter Beiziehung des Gerichtskommissärs und ihres Bruders samt Vertreters den Eintritt zu ihren Räumen verweigern, hätte sie gegen die dann auszusprechende weitere Zwangsmaßnahme noch eine Rechtsmittelmöglichkeit.

Anmerkung

E38527

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:0070OB01679.94.0308.000

Dokumentnummer

JJT_19950308_OGH0002_0070OB01679_9400000_000