Begründung:
Der 16-jährige Thomas wohnt bei seiner obsorgeberechtigten Mutter in Wien. Der Vater, ein US-amerikanischer Staatsbürger, der in den USA lebt, wurde mit einstweiliger Verfügung vom 28. 2. 2006 gemäß § 382a EO rechtskräftig zu einer vorläufigen monatlichen Unterhaltsleistung von EUR 105,40 für seinen Sohn verpflichtet. Mit Beschluss vom 1. 9. 2006 wurde die vom Vater endgültig zu erbringende monatliche Unterhaltsleistung rechtskräftig mit EUR 500,-- festgesetzt und ausgesprochen, dass die einstweilige Verfügung mit Rechtskraft dieses Beschlusses außer Kraft trete.Der 16-jährige Thomas wohnt bei seiner obsorgeberechtigten Mutter in Wien. Der Vater, ein US-amerikanischer Staatsbürger, der in den USA lebt, wurde mit einstweiliger Verfügung vom 28. 2. 2006 gemäß Paragraph 382 a, EO rechtskräftig zu einer vorläufigen monatlichen Unterhaltsleistung von EUR 105,40 für seinen Sohn verpflichtet. Mit Beschluss vom 1. 9. 2006 wurde die vom Vater endgültig zu erbringende monatliche Unterhaltsleistung rechtskräftig mit EUR 500,-- festgesetzt und ausgesprochen, dass die einstweilige Verfügung mit Rechtskraft dieses Beschlusses außer Kraft trete.
Mit Beschluss vom 16. 10. 2006 (ON U24) gewährte das Erstgericht dem Minderjährigen über dessen Antrag auf Grund der erwähnten einstweiligen Verfügung gemäß §§ 3, 4 Z 1 UVG von 1. 4. 2006 bis 31. 3. 2009 einen monatlichen Unterhaltsvorschuss von EUR 105,40, weil eine Exekutionsführung gegen den Vater aussichtslos scheine. Mit weiterem Beschluss vom 16. 10. 2006 (ON U25) erhöhte das Erstgericht diese monatlichen Unterhaltsvorschüsse im Hinblick auf die mit Beschluss vom 1. 9. 2006 erfolgte endgültige Unterhaltsfestsetzung von Amts wegen gemäß § 19 Abs 2 UVG ab 1. 9. 2006 auf monatlich EUR 500,--.Mit Beschluss vom 16. 10. 2006 (ON U24) gewährte das Erstgericht dem Minderjährigen über dessen Antrag auf Grund der erwähnten einstweiligen Verfügung gemäß Paragraphen 3, 4, Ziffer eins, UVG von 1. 4. 2006 bis 31. 3. 2009 einen monatlichen Unterhaltsvorschuss von EUR 105,40, weil eine Exekutionsführung gegen den Vater aussichtslos scheine. Mit weiterem Beschluss vom 16. 10. 2006 (ON U25) erhöhte das Erstgericht diese monatlichen Unterhaltsvorschüsse im Hinblick auf die mit Beschluss vom 1. 9. 2006 erfolgte endgültige Unterhaltsfestsetzung von Amts wegen gemäß Paragraph 19, Absatz 2, UVG ab 1. 9. 2006 auf monatlich EUR 500,--.
Beide Entscheidungen wurden vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien als Vertreter des Bundes erfolgreich angefochten: Das Rekursgericht änderte 1. den Beschluss ON U24 dahin ab, dass es den Antrag des Minderjährigen auf Gewährung von monatlichen Unterhaltsvorschüssen in Höhe von EUR 105,40 abwies; 2. wurde der Erhöhungsbeschluss ON U25 ersatzlos behoben. Zur Begründung dieser Entscheidungen führte das Rekursgericht im Wesentlichen aus, mangels aktenkundiger Angaben über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Vaters bestünden begründete Bedenken im Sinne des § 7 UVG. Nach dieser Gesetzesstelle seien dem Minderjährigen Vorschüsse gemäß §§ 3, 4 Z 1 UVG daher zu versagen. Die Problematik der Erhöhung eines auf Grund einer einstweiligen Verfügung nach § 382a EO gewährten Unterhaltsvorschusses bei Schaffung eines endgültigen Unterhaltstitels könne somit dahingestellt bleiben. Das Rekursgericht sprach aus, dass der Revisionsrekurs gegen Punkt 1. der Rekursentscheidung mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG nicht zulässig sei. Gegen Punkt 2. wurde der Revisionsrekurs hingegen mit der Begründung zugelassen, „zur Frage des Bestehens begründeter Bedenken im Sinne des § 7 UVG bei Vorliegen eines rechtskräftigen Unterhaltstitels, jedoch Fehlen aktenkundiger Umstände über die tatsächliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit", habe keine oberstgerichtliche Judikatur gefunden werden können. Gegen Punkt 2. der rekursgerichtlichen Entscheidung richtet sich der namens des Minderjährigen von dessen Vertreter in Unterhaltssachen erhobene Revisionsrekurs mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, „dass der Unterhaltsvorschuss im Sinne des Antrages in Titelhöhe zu bewilligen wäre".Beide Entscheidungen wurden vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien als Vertreter des Bundes erfolgreich angefochten: Das Rekursgericht änderte 1. den Beschluss ON U24 dahin ab, dass es den Antrag des Minderjährigen auf Gewährung von monatlichen Unterhaltsvorschüssen in Höhe von EUR 105,40 abwies; 2. wurde der Erhöhungsbeschluss ON U25 ersatzlos behoben. Zur Begründung dieser Entscheidungen führte das Rekursgericht im Wesentlichen aus, mangels aktenkundiger Angaben über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Vaters bestünden begründete Bedenken im Sinne des Paragraph 7, UVG. Nach dieser Gesetzesstelle seien dem Minderjährigen Vorschüsse gemäß Paragraphen 3, 4, Ziffer eins, UVG daher zu versagen. Die Problematik der Erhöhung eines auf Grund einer einstweiligen Verfügung nach Paragraph 382 a, EO gewährten Unterhaltsvorschusses bei Schaffung eines endgültigen Unterhaltstitels könne somit dahingestellt bleiben. Das Rekursgericht sprach aus, dass der Revisionsrekurs gegen Punkt 1. der Rekursentscheidung mangels der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG nicht zulässig sei. Gegen Punkt 2. wurde der Revisionsrekurs hingegen mit der Begründung zugelassen, „zur Frage des Bestehens begründeter Bedenken im Sinne des Paragraph 7, UVG bei Vorliegen eines rechtskräftigen Unterhaltstitels, jedoch Fehlen aktenkundiger Umstände über die tatsächliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit", habe keine oberstgerichtliche Judikatur gefunden werden können. Gegen Punkt 2. der rekursgerichtlichen Entscheidung richtet sich der namens des Minderjährigen von dessen Vertreter in Unterhaltssachen erhobene Revisionsrekurs mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, „dass der Unterhaltsvorschuss im Sinne des Antrages in Titelhöhe zu bewilligen wäre".
Der Revisionsrekurs ist entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichtes, an den der Oberste Gerichtshof nicht gebunden ist (§ 71 Abs 1 AußStrG), mangels einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 62 Abs 1 AußStrG unzulässig.Der Revisionsrekurs ist entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichtes, an den der Oberste Gerichtshof nicht gebunden ist (Paragraph 71, Absatz eins, AußStrG), mangels einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG unzulässig.