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Entscheidung 7 Ob 168/07t×

Entscheidung 7 Ob 168/07t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob168/07t

Entscheidungsdatum

29.08.2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Pflegschaftssache des minderjährigen Thomas S*****, in Pflege und Erziehung der Mutter Christa S*****, in Unterhaltssachen vertreten durch das Land Wien, Amt für Jugend und Familie, Rechtsfürsorge Bezirke 1, 4 bis 9, 1060 Wien, Amerlingstraße 11, wegen Unterhaltsvorschuss, über den Revisionsrekurs des Minderjährigen gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 30. März 2007, GZ 45 R 766/06i, 767/06m-U39, mit dem unter anderem der Beschluss des Bezirksgerichtes Josefstadt vom 16. Oktober 2006, GZ 2 P 71/04t-U25, infolge Rekurses des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien aufgehoben wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Der 16-jährige Thomas wohnt bei seiner obsorgeberechtigten Mutter in Wien. Der Vater, ein US-amerikanischer Staatsbürger, der in den USA lebt, wurde mit einstweiliger Verfügung vom 28. 2. 2006 gemäß Paragraph 382 a, EO rechtskräftig zu einer vorläufigen monatlichen Unterhaltsleistung von EUR 105,40 für seinen Sohn verpflichtet. Mit Beschluss vom 1. 9. 2006 wurde die vom Vater endgültig zu erbringende monatliche Unterhaltsleistung rechtskräftig mit EUR 500,-- festgesetzt und ausgesprochen, dass die einstweilige Verfügung mit Rechtskraft dieses Beschlusses außer Kraft trete.

Mit Beschluss vom 16. 10. 2006 (ON U24) gewährte das Erstgericht dem Minderjährigen über dessen Antrag auf Grund der erwähnten einstweiligen Verfügung gemäß Paragraphen 3, 4, Ziffer eins, UVG von 1. 4. 2006 bis 31. 3. 2009 einen monatlichen Unterhaltsvorschuss von EUR 105,40, weil eine Exekutionsführung gegen den Vater aussichtslos scheine. Mit weiterem Beschluss vom 16. 10. 2006 (ON U25) erhöhte das Erstgericht diese monatlichen Unterhaltsvorschüsse im Hinblick auf die mit Beschluss vom 1. 9. 2006 erfolgte endgültige Unterhaltsfestsetzung von Amts wegen gemäß Paragraph 19, Absatz 2, UVG ab 1. 9. 2006 auf monatlich EUR 500,--.

Beide Entscheidungen wurden vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien als Vertreter des Bundes erfolgreich angefochten: Das Rekursgericht änderte 1. den Beschluss ON U24 dahin ab, dass es den Antrag des Minderjährigen auf Gewährung von monatlichen Unterhaltsvorschüssen in Höhe von EUR 105,40 abwies; 2. wurde der Erhöhungsbeschluss ON U25 ersatzlos behoben. Zur Begründung dieser Entscheidungen führte das Rekursgericht im Wesentlichen aus, mangels aktenkundiger Angaben über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Vaters bestünden begründete Bedenken im Sinne des Paragraph 7, UVG. Nach dieser Gesetzesstelle seien dem Minderjährigen Vorschüsse gemäß Paragraphen 3, 4, Ziffer eins, UVG daher zu versagen. Die Problematik der Erhöhung eines auf Grund einer einstweiligen Verfügung nach Paragraph 382 a, EO gewährten Unterhaltsvorschusses bei Schaffung eines endgültigen Unterhaltstitels könne somit dahingestellt bleiben. Das Rekursgericht sprach aus, dass der Revisionsrekurs gegen Punkt 1. der Rekursentscheidung mangels der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG nicht zulässig sei. Gegen Punkt 2. wurde der Revisionsrekurs hingegen mit der Begründung zugelassen, „zur Frage des Bestehens begründeter Bedenken im Sinne des Paragraph 7, UVG bei Vorliegen eines rechtskräftigen Unterhaltstitels, jedoch Fehlen aktenkundiger Umstände über die tatsächliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit", habe keine oberstgerichtliche Judikatur gefunden werden können. Gegen Punkt 2. der rekursgerichtlichen Entscheidung richtet sich der namens des Minderjährigen von dessen Vertreter in Unterhaltssachen erhobene Revisionsrekurs mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, „dass der Unterhaltsvorschuss im Sinne des Antrages in Titelhöhe zu bewilligen wäre".

Der Revisionsrekurs ist entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichtes, an den der Oberste Gerichtshof nicht gebunden ist (Paragraph 71, Absatz eins, AußStrG), mangels einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Da Punkt 1. des rekursgerichtlichen Beschlusses unbekämpft in Rechtskraft erwachsen ist (eine im Hinblick auf den EUR 20.000,-- nicht übersteigenden Entscheidungsgegenstand diesbezüglich allein in Betracht kommende Zulassungsvorstellung nach Paragraph 63, Absatz eins, AußStrG wurde nicht erhoben), ist von der Abweisung des (auf der Zuerkennung vorläufiger Unterhaltsleistungen gemäß Paragraph 382 a, EO basierenden) Antrags auf Gewährung von monatlichen Unterhaltsvorschüssen in Höhe von EUR 105,40 auszugehen. Damit ist aber, worauf auch der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien in seiner Revisionsrekursbeantwortung richtig hingewiesen hat, einer Unterhaltserhöhung nach Paragraph 19, Absatz 2, UVG die Grundlage entzogen. Kann mangels Gewährung von Unterhaltsvorschüssen deren Erhöhung logischerweise nicht (mehr) in Betracht kommen, ist - wie das Rekursgericht ohnehin zutreffend selbst erkannt hat - jede weitere inhaltliche Auseinandersetzung mit der Erhöhungsproblematik obsolet. Es ist aber auch die vom Rekursgericht für erheblich erachtete und im Revisionsrekurs allein relevierte Frage nicht mehr zu beantworten.

In Ermangelung einer zu lösenden erheblichen Rechtsfrage ist der Revisionsrekurs daher unzulässig und muss zurückgewiesen werden.

Anmerkung

E85169 7Ob168.07t

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0070OB00168.07T.0829.000

Dokumentnummer

JJT_20070829_OGH0002_0070OB00168_07T0000_000