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Entscheidung 7 Ob 168/23s×

Entscheidung 7 Ob 168/23s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0030272 Rechtssatz 14.10.1971Zivilrecht
Grobe Fahrlässigkeit erfordert, dass ein objektiv besonders schwerer Sorgfaltsverstoß bei Würdigung aller Umstände des konkreten Falles auch subjektiv schwerstens vorzuwerfen ist.
RS0080123 Rechtssatz 28.06.1984Zivilrecht
Die Anführung eines vor dem Ausstellungsdatum liegenden Tages im Versicherungsschein als Beginn der Versicherung bedeutet im Zweifel den Abschluß einer Rückwärtsversicherung.
RS0080155 Rechtssatz 01.07.1964Zivilrecht
Diese Bestimmung über die Leistungsfreiheit ist nach ihrem Wortlaut absolut zwingend. Es ist daher ohne Bedeutung, ob der Versicherer bei Abschluß des Versicherungsvertrages vom Eintritt des Versicherungsfalles Kenntnis hatte.
RS0080169 Rechtssatz 28.06.1984Zivilrecht
Bei einer Rückwärtsversicherung sind Versicherungsfälle, die bis zum Vertragsabschluß (Zustellung der Polizze) eintreten, unter der Voraussetzung jeder nachträglichen Zahlung der Erstprämie gedeckt.
RS0080371 Rechtssatz 21.04.1993Zivilrecht
Grobe Fahrlässigkeit ist im Bereich des Versicherungsvertragsrechts dann gegeben, wenn schon einfachste, naheliegende Überlegungen nicht angestellt und Maßnahmen nicht ergriffen werden, die jedermann einleuchten müssen, wenn jedenfalls völlige Gleichgültigk …
RS0080453 Rechtssatz 27.04.1994Zivilrecht
Lehnt der Versicherer zu Unrecht den Versicherungsschutz ab, so begeht der Versicherungsnehmer keine Obliegenheitsverletzung, wenn er ohne Mitwirkung des Versicherers die Haftpflichtforderung durch Urteil (auch Versäumungsurteil) feststellen lässt oder durc …
RS0080833 Rechtssatz 18.03.1976Zivilrecht
Die Aufklärungspflicht hat auch den wesentlichen Zweck, den Versicherer vor betrügerischen Machenschaften zu schützen; sie soll ihn aber darüber hinaus allgemein in die Lage versetzen, sachgemäße Entschließungen über die Behandlung des Versicherungsfalles z …
RS0081313 Rechtssatz 17.10.1973Zivilrecht
Der Versicherer braucht nur den objektiven Tatbestand einer Obliegenheitsverletzung nachzuweisen, während es Sache des Versicherungsnehmers ist, zu behaupten und zu beweisen, dass er die ihm angelastete Obliegenheitsverletzung weder vorsätzlich noch grob fa …
RS0081518 Rechtssatz 28.02.1991Zivilrecht
Der Zweck der Tätigkeitsklausel liegt darin, den Versicherer in einem gewissen Umfang vom erhöhten Risiko zu befreien, das sich aus der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit des Versicherungsnehmers ergibt. Dies entspricht dem Grundsatz der Haftpflichtver …
RS0081898 Rechtssatz 28.09.1966Zivilrecht
Der Versicherungsschutz umfasst bei Berufshaftpflichtversicherung nur jenen Schaden, der über das Erfüllungsinteresses des Dritten an der Leistung des Versicherungsnehmers hinausgeht.
RS0116979 Rechtssatz 08.07.2002Zivilrecht
Unter Kausalitätsgegenbeweis ist der Nachweis zu verstehen, dass die Obliegenheitsverletzung weder auf die Feststellung des Versicherungsfalles noch auf die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers einen Einfluss gehabt hat (7 Ob 2 …