Entscheidung 7 Ob 1680/95
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
22.11.1995
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I. Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ernestine J*****, vertreten durch Dr.Harald Ofner und Dr.Gabriela Kaiser, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei G***** reg.Gen.mbH, ***** vertreten durch Dr.Joachim Meixner und Dr.Josef Schima, Rechtsanwälte in Wien, wegen Feststellung, Unterlassung, Räumung und Einwilligung zur Einverleibung (Gesamtstreitwert S 275.000) im Verfahren über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 14.Juli 1995, GZ 15 R 115/95-61, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Revisionsbeantwortung der beklagten Partei wird zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Die Revisionsbeantwortung wurde erst nach dem Beschluß auf Zurückweisung der außerordentlichen Revision der klagenden Partei erstattet; sie kann daher nicht mehr zum Gegenstand einer Sachentscheidung gemacht werden. Eine Mitteilung des OGH iS der § 507 Abs 2, § 508a Abs 2 ZPO ist nicht erfolgt.Die Revisionsbeantwortung wurde erst nach dem Beschluß auf Zurückweisung der außerordentlichen Revision der klagenden Partei erstattet; sie kann daher nicht mehr zum Gegenstand einer Sachentscheidung gemacht werden. Eine Mitteilung des OGH iS der Paragraph 507, Absatz 2,, Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO ist nicht erfolgt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:0070OB01680.95.1122.000
Dokumentnummer
JJT_19951122_OGH0002_0070OB01680_9500000_000
Rechtssätze aus dieser Entscheidung