Der Kläger war vom 19. Mai 1956 bis 6. Dezember 1962 mit Christine H., geborene K. verheiratet. Die Ehe wurde mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 6. Dezember 1962, 6 Cg 362/61, aufgehoben. Christine H. hat am 12. August 1956 einen Sohn W. geboren, der als eheliches Kind des Klägers galt. Im Verfahren 6 C 409/61 des Landesgerichtes Linz wurde jedoch die Unehelichkeit dieses Kindes festgestellt.
Der Kläger begehrt vom Beklagten die Zahlung eines Betrages von 22.800 S auf Grund der Behauptung, der Beklagte sei der Erzeuger des von Christine H. geborenen Kindes und sei zum Ersatz des Unterhaltes verpflichtet, den der Kläger für das Kind in der Zeit vom 12. August 1956 bis 20. Dezember 1962 in der Höhe des Klagsbetrages erbracht habe.
Das Erstgericht gab der vom Beklagten erhobenen Einrede der sachlichen Unzuständigkeit Folge und wies die Klage zurück. Es vertritt die Ansicht, daß es sich nicht um einen Anspruch nach § 49Das Erstgericht gab der vom Beklagten erhobenen Einrede der sachlichen Unzuständigkeit Folge und wies die Klage zurück. Es vertritt die Ansicht, daß es sich nicht um einen Anspruch nach Paragraph 49
(2) Z. 2 JN. handle, sodaß für die Zuständigkeit der Wert des Streitgegenstandes maßgebend sei. Danach falle die Sache in die Zuständigkeit des Landesgerichtes.(2) Ziffer 2, JN. handle, sodaß für die Zuständigkeit der Wert des Streitgegenstandes maßgebend sei. Danach falle die Sache in die Zuständigkeit des Landesgerichtes.
Das Rekursgericht hob den Beschluß des Erstgerichtes unter Rechtskraftvorbehalt auf und trug dem Erstgericht auf, unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund über die Klage zu verhandeln und zu entscheiden. Es führte im wesentlichen aus:
Da § 49 (2) Z. 2 JN. im Gegensatz zu Z. 2 a nicht von "Unterhalt", sondern von "Streitigkeiten über die dem unehelichen Vater dem Kinde gegenüber gesetzlich obliegenden Verpflichtungen" spreche, falle der vom Kläger erhobene Anspruch unter den Kompetenztatbestand des § 49Da Paragraph 49, (2) Ziffer 2, JN. im Gegensatz zu Ziffer 2, a nicht von "Unterhalt", sondern von "Streitigkeiten über die dem unehelichen Vater dem Kinde gegenüber gesetzlich obliegenden Verpflichtungen" spreche, falle der vom Kläger erhobene Anspruch unter den Kompetenztatbestand des Paragraph 49
(2) JN. und sei daher ohne Rücksicht auf den Streitwert vom Bezirksgericht zu verhandeln und zu entscheiden. Denn auch bei diesem Anspruch handle es sich dem Wesen nach um die Erfüllung der einem unehelichen Vater gegenüber seinem Kind obliegenden gesetzlichen Verpflichtungen.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs des Beklagten nicht Folge.