Entscheidungsgründe:
Der im Jahre 1969 verstorbene Vater des Klägers war Mieter einer Wohnung in Linz, Hauptplatz 16/2. Nach dem Tode seines Vaters übernahm der Kläger diese Wohnung und schloß bei der Beklagten eine Haushaltsversicherung ab. Er hatte als Unternehmensberater jedoch sein Büro in Wien und befand sich nur etwa alle 14 Tage in Linz. Im übrigen wohnte er in Wien. Bei Abschluß des Versicherungsvertrages teilte er der Beklagten nicht mit, daß die Wohnung in Linz von ihm nicht ständig bewohnt werde und er seinen Hauptwohnsitz in Wien habe. In der Zeit zwischen dem 30. März und dem 18. April 1979 wurden aus der Wohnung in Linz dem Kläger gehörige Gegenstände durch Diebstahl entwendet.
Zwischen diesen beiden Terminen war der Kläger nicht in Linz. Am 30. März 1979
hatte er jedoch die Wohnungstüren versperrt. Als Dieb wurde später Herbert D verurteilt, doch konnte nicht mehr festgestellt werden, ob dieser durch Einbruch in die Wohnung gelangt war oder ob bereits vor ihm andere Personen die Wohnungstür aufgebrochen und offen gelassen hatten. Herbert D wurde im Zweifel lediglich des schweren Diebstahls nach den §§ 127 Abs 1, 128hatte er jedoch die Wohnungstüren versperrt. Als Dieb wurde später Herbert D verurteilt, doch konnte nicht mehr festgestellt werden, ob dieser durch Einbruch in die Wohnung gelangt war oder ob bereits vor ihm andere Personen die Wohnungstür aufgebrochen und offen gelassen hatten. Herbert D wurde im Zweifel lediglich des schweren Diebstahls nach den Paragraphen 127, Absatz eins, 128
Abs 1 Z 4 StGB schuldig erkannt. Auch hinsichtlich einer Reihe weiterer dem Kläger gehöriger Gegenstände leugnete D den Diebstahl, weshalb er im Zweifel auch diesbezüglich freigesprochen wurde. Bei der Feststellung des Sachverhaltes durch die Polizei am 18. April 1979Absatz eins, Ziffer 4, StGB schuldig erkannt. Auch hinsichtlich einer Reihe weiterer dem Kläger gehöriger Gegenstände leugnete D den Diebstahl, weshalb er im Zweifel auch diesbezüglich freigesprochen wurde. Bei der Feststellung des Sachverhaltes durch die Polizei am 18. April 1979
gab der Kläger dem aufnehmenden Polizeibeamten die gestohlenen Gegenstände bekannt, machte sich jedoch selbst hierüber keine Aufzeichnungen. Ein Teil der gestohlenen Gegenstände konnte in der Folge sichergestellt und dem Kläger zurückgegeben werden. Unmittelbar nach der Entdeckung des Einbruchsdiebstahls teilte der Kläger der Beklagten mit, in die versicherten Räumlichkeiten sei eingebrochen worden.
Der Sachbearbeiter der Beklagten veranlaßte jedoch keine Besichtigung und verfaßte auch keinen Amtsvermerk. Mit Schreiben vom 26. April 1979 ersuchte der Kläger die Beklagte um Beischaffung des Polizeiprotokolls, weil er selbst keine Aufzeichnungen gemacht habe und das Polizeiprotokoll nach seinen mündlichen Angaben verfaßt worden sei. Er teilte ferner mit, daß er an einer Schadensregulierung erst dann interessiert sei, wenn keine Aussicht auf Wiederbeschaffung der gestohlenen Gegenstände mehr bestehe. Zwei Schreiben der Beklagten vom 3. Juli 1979 und 9. Juli 1979 betreffend die Schadensanzeige hat der Kläger nicht erhalten. Nachdem der Kläger längere Zeit vergeblich versucht hatte, gestohlene Gegenstände bei Antiquitätenhändlern aufzufinden, wandte er sich am 19. Juni 1981 an den nunmehr zuständigen Sachbearbeiter der Beklagten, der ihn ersuchte, unverzüglich eine entsprechende Schadensmeldung zu erstatten. Der Kläger übermittelte der Beklagten am 30. Dezember 1981 eine Schadensaufstellung, in der er jedoch, abweichend vom Polizeibericht, auch Gegenstände als gestohlen angab, die ihm zurückgestellt worden waren. Dieser Irrtum unterlief dem Kläger deshalb, weil er anläßlich der Sachverhaltserhebungen durch die Polizei keine eigenen Aufzeichnungen gemacht und darauf vertraut hatte, er könne in das Polizeiprotokoll Einsicht nehmen. Die Schadensliste vom 30. Dezember 1981 hat der Kläger nach seiner Erinnerung und auf Grund des Inhaltes des Strafurteiles erstellt. Herbert D war aber auch des Diebstahles bezüglich der dem Kläger zurückgestellten Gegenstände schuldig erkannt worden. Daß der Kläger, seinen Deckungsanspruch vorausgesetzt, von der Beklagten S 86.823,-- verlangen kann, ist im Revisionsverfahren nicht mehr strittig.
Die Vorinstanzen haben dem Kläger S 86.823,-- samt Anhang unter nicht mehr bekämpfter Abweisung eines Mehrbegehrens zugesprochen. Das Berufungsgericht hat die Revision für zulässig erklärt. Rechtlich vertraten die Vorinstanzen den Standpunkt, die nicht ständige Benützung jener Wohnung, in die eingebrochen worden ist, stelle keine Gefahrenerhöhung dar, weil die dem Versicherungsverhältnis zugrundeliegenden E 1965 diesen Umstand nicht als besonderen Gefahrenumstand nennen. Im übrigen könne darin eine Gefahrenerhöhung auch deshalb nicht erblickt werden, weil der Einbruch während der Osterfeiertage erfolgt sei, also während eines Zeitraumes, in dem ein erheblicher Teil der Bevölkerung seine Wohnungen nicht benütze. Eine Verletzung der Obliegenheit zur unverzüglichen Meldung des Versicherungsfalles sei auf Grund der getroffenen Feststellungen nicht gegeben. Allerdings habe der Kläger seine Obliegenheit zur wahrheitsgemäßen Angabe des Sachverhaltes dadurch verletzt, daß er in seine Schadensmeldung auch jene Gegenstände aufgenommen habe, die ihm zurückgestellt worden seien. Es sei jedoch erwiesen, daß der Kläger hier nicht bewußt falsche Angaben gemacht habe. Man könne daher höchstens von einem grob fahrlässigen Verstoß des Klägers gegen die Obliegenheit nach Art. 12 Abs 2 E 1965 ausgehen. Dieser Verstoß habe jedoch keine Auswirkungen auf die Feststellung der Leistungsverpflichtung der Beklagten gehabt, weil der wahre Sachverhalt problemlos anhand des Strafaktes aufgeklärt habe werden können. Aus diesem Grunde sei die Beklagte nicht leistungsfrei.Die Vorinstanzen haben dem Kläger S 86.823,-- samt Anhang unter nicht mehr bekämpfter Abweisung eines Mehrbegehrens zugesprochen. Das Berufungsgericht hat die Revision für zulässig erklärt. Rechtlich vertraten die Vorinstanzen den Standpunkt, die nicht ständige Benützung jener Wohnung, in die eingebrochen worden ist, stelle keine Gefahrenerhöhung dar, weil die dem Versicherungsverhältnis zugrundeliegenden E 1965 diesen Umstand nicht als besonderen Gefahrenumstand nennen. Im übrigen könne darin eine Gefahrenerhöhung auch deshalb nicht erblickt werden, weil der Einbruch während der Osterfeiertage erfolgt sei, also während eines Zeitraumes, in dem ein erheblicher Teil der Bevölkerung seine Wohnungen nicht benütze. Eine Verletzung der Obliegenheit zur unverzüglichen Meldung des Versicherungsfalles sei auf Grund der getroffenen Feststellungen nicht gegeben. Allerdings habe der Kläger seine Obliegenheit zur wahrheitsgemäßen Angabe des Sachverhaltes dadurch verletzt, daß er in seine Schadensmeldung auch jene Gegenstände aufgenommen habe, die ihm zurückgestellt worden seien. Es sei jedoch erwiesen, daß der Kläger hier nicht bewußt falsche Angaben gemacht habe. Man könne daher höchstens von einem grob fahrlässigen Verstoß des Klägers gegen die Obliegenheit nach Artikel 12, Absatz 2, E 1965 ausgehen. Dieser Verstoß habe jedoch keine Auswirkungen auf die Feststellung der Leistungsverpflichtung der Beklagten gehabt, weil der wahre Sachverhalt problemlos anhand des Strafaktes aufgeklärt habe werden können. Aus diesem Grunde sei die Beklagte nicht leistungsfrei.