Entscheidungsgründe:
Der am 19. 5. 1992 verstorbene Dipl.-Ing. Marian Bruno F***** war bei seinem Ableben mit der Klägerin aufrecht verheiratet. Sein einziger Verwandter war sein Bruder. Er hinterließ eine letztwillige Verfügung vom 20. 8. 1991 mit folgendem Wortlaut:
"Mein letzter Wille!
Elisa P*****, meine Lebensgefährtin seit 1986, die mit mir in H*****, lebt, ist meine Universalerbin.
Mein Bruder bekommt nichts! Er ist explizit enterbt!
Mit Anna F***** habe ich ja schon vor geraumer Zeit eine Teilung der ehelichen Güter durchgeführt: Sie bekam S 350.000,-- in bar und das Geschäft am Bauernmarkt, von dem ich 70 % Eigentümer war.
Falls es judizielle Schwierigkeiten gibt, und Elisa das Anwesen in Höflein nicht erben kann, so bekommt Anni das Anwesen. Meine Bitte an sie ist, de facto das Anwesen an Elisa P***** zu überlassen, und so bald das möglich ist, es auch formal an Elisa ins Eigentum zu übertragen (unentgeltlich)."
Die Beklagte hat auf Grund dieses Testamentes vor dem Bezirksgericht Klosterneuburg zu A 273/92 eine Erbserklärung abgegeben, der gesamte Nachlass wurde ihr eingeantwortet.
Mit der zitierten letztwilligen Erklärung vom 20. 8. 1991 wollte der Erblasser seinen subjektiven Willen zum Ausdruck bringen, dass nach seinem Ableben seine gesamten vererbbaren Vermögenswerte an die Beklagte kommen sollen und seine Ehegattin, die Klägerin, aber auch sein Bruder neben der Beklagten nichts bekommen sollen. Mit der Erklärung, dass sein Bruder "explizit enterbt ist", wollte er daher eine Sicherung des testamentarischen Universalerbrechtes der Beklagten bewirken. Er war rechtsirrtümlich der Auffassung, dass dies notwendig sei, um der Beklagten neben dem überlebenden Bruder das ganze Erbe zukommen zu lassen. Der Erblasser befand sich bei Abfassung des Testamentes daher in einem Irrtum, weil er davon ausging, dass sein Bruder Karl - ebenso wie seine Frau, die Klägerin - neben der Beklagten auch für den Fall, dass er die Beklagte (nur) als Universalerbin einsetzt, "Erbrechte" habe. Er hat hiebei nicht gewusst, was ein gesetzliches Erbrecht bzw ein Pflichtteilsanspruch ist, welche Personen ein Noterbrecht haben, was die "Unumgehbarkeit" von Pflichtteilsansprüchen bedeutet. Insbesondere hat er nicht gewusst, dass man einen nicht Pflichtteilsberechtigten (im Falle der Bestellung eines Testamentserben) gar nicht ausdrücklich enterben muss. Er hat daher auch nicht bedacht bzw gewusst, dass der Klägerin für den Fall, dass er seinem Bruder Karl das gesetzliche Erbrecht entzieht (gemeint ist: enterbt), "enterbe", ein größerer Pflichtteil zukommt. Hätte er diese Umstände jedoch bedacht, so hätte er verfügt, dass er seinem Bruder Karl das gesetzliche Erbrecht nicht entziehe, damit sein Hauptwunsch, sein wahrer Wille, das gesamte Vermögen seiner Lebensgefährtin zu hinterlassen, verwirklicht werde. Das Verhältnis des Erblassers zu seinem Bruder Karl war äußerst schlecht. Es hat von Jugend an zwischen den Beiden ein starkes Konkurrenzverhältnis gegeben, das schließlich zu einer Entfremdung geführt hat, die von Seiten des Erblassers auch durch Hass geprägt war und dazu führte, dass zumindest in den letzten Jahren nach dem Ableben der Mutter fast keine Kontakte zwischen den Beiden bestanden. Sporadische Kontakte, wie Telefonate, sind über Initiative des Bruders Karl zustande gekommen.
Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin die Hälfte des Reinnachlasses mit dem wesentlichen Vorbringen, dass ihr in Ermangelung anderer gesetzlicher Erben gemäß § 757 Abs 1 ABGB als Ehegattin zum gesamten Nachlass ihres verstorbenen Ehegatten ein gesetzliches Erbrecht zugestanden wäre. Der Bruder des Erblassers sei gemäß § 762 ABGB nicht pflichtteilsberechtigt; er sei im Testament des Erblassers vom gesetzlichen Erbrecht ausgeschlossen worden und bei der Pflichtteilsberechnung der Klägerin unberücksichtigt zu lassen. Da ihr Ehegatte jedoch die Beklagte als Alleinerbin eingesetzt habe, stehe der Klägerin gemäß § 765 ABGB ein Pflichtteil im Ausmaß der Hälfte dessen zu, was ihr nach dem Gesetz zugefallen wäre, somit der halbe Wert des gesamten Reinnachlasses. Von diesem begehre sie vorläufig den Zuspruch von S 2,020.00,-- sA.Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin die Hälfte des Reinnachlasses mit dem wesentlichen Vorbringen, dass ihr in Ermangelung anderer gesetzlicher Erben gemäß Paragraph 757, Absatz eins, ABGB als Ehegattin zum gesamten Nachlass ihres verstorbenen Ehegatten ein gesetzliches Erbrecht zugestanden wäre. Der Bruder des Erblassers sei gemäß Paragraph 762, ABGB nicht pflichtteilsberechtigt; er sei im Testament des Erblassers vom gesetzlichen Erbrecht ausgeschlossen worden und bei der Pflichtteilsberechnung der Klägerin unberücksichtigt zu lassen. Da ihr Ehegatte jedoch die Beklagte als Alleinerbin eingesetzt habe, stehe der Klägerin gemäß Paragraph 765, ABGB ein Pflichtteil im Ausmaß der Hälfte dessen zu, was ihr nach dem Gesetz zugefallen wäre, somit der halbe Wert des gesamten Reinnachlasses. Von diesem begehre sie vorläufig den Zuspruch von S 2,020.00,-- sA.
Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Der Klägerin stehe gemäß § 765 ABGB ein Pflichtteil im Ausmaß der Hälfte dessen zu, was ihr nach der gesetzlichen Erbfolge zugefallen wäre. Gemäß § 757 Abs 1 ABGB wäre jedoch dem Bruder des Erblassers ein gesetzliches Erbrecht zu einem Drittel des Nachlasses und der Klägerin ein derartiges von zwei Drittel des Nachlasses zugestanden. Wäre kein Testament errichtet worden, hätte die Klägerin zwei Drittel und der Bruder ein Drittel des Nachlasses geerbt. Der Pflichtteil der Klägerin betrage somit ein Drittel (die Hälfte des gesetzlichen Erbteiles von zwei Dritteln) und nicht, wie von der Klägerin begehrt, die Hälfte des Nachlasses.Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Der Klägerin stehe gemäß Paragraph 765, ABGB ein Pflichtteil im Ausmaß der Hälfte dessen zu, was ihr nach der gesetzlichen Erbfolge zugefallen wäre. Gemäß Paragraph 757, Absatz eins, ABGB wäre jedoch dem Bruder des Erblassers ein gesetzliches Erbrecht zu einem Drittel des Nachlasses und der Klägerin ein derartiges von zwei Drittel des Nachlasses zugestanden. Wäre kein Testament errichtet worden, hätte die Klägerin zwei Drittel und der Bruder ein Drittel des Nachlasses geerbt. Der Pflichtteil der Klägerin betrage somit ein Drittel (die Hälfte des gesetzlichen Erbteiles von zwei Dritteln) und nicht, wie von der Klägerin begehrt, die Hälfte des Nachlasses.
Die Bemessungsgrundlage für den Pflichtteilsanspruch der Klägerin steht mit S 3,960.000,-- außer Streit.
Der im ersten Verfahrensgang ergangene Zuspruch von S 1,320.000,-- an die Klägerin erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Revisionsgegenständlich ist nur die darüber hinausgehende Klagsforderung von S 660.000,--.
Das Erstgericht wies (unter anderem) dieses restliche Klagebegehren ab. Es folgerte rechtlich, dass es der Wille des Erblassers gewesen sei, die Beklagte als Universalerbin einzusetzen, und dem Bruder Karl neben der Universalerbin nichts zukommen zu lassen. Auch der Klägerin sollte nichts mehr zukommen, weil diese schon mit ihren Ansprüchen befriedigt worden sei. Eine Enterbung der Klägerin sei nicht erklärt worden, dies wäre auch nur bei Vorliegen von Enterbungsgründen möglich. Der Erblasser habe mit seinen Aussagen im Testament bezüglich seines Bruders und der Klägerin nur den Universalrechtsanspruch der Beklagten neben dem Bruder Karl und neben der Ehefrau sichern wollen. Dementsprechend gebühre der Ehefrau als Pflichtteil die Hälfte dessen, was ihr nach der gesetzlichen Erbfolge zugefallen wäre (§ 765 ABGB). Ihr wäre sohin bei Fehlen eines Testamentes und bei Berücksichtigung des gesetzlichen Erbrechtes des Bruders des Erblassers als dem einzigen vorhandenen Verwandten, dem sein gesetzliches Erbrecht nicht entzogen worden sei, zwei Drittel des Nachlasses zugestanden (§ 757 Abs 1 ABGB). Ausgehend von einer unbestrittenen Bemessungsgrundlage für den Pflichtteilsanspruch von S 3,960.000,-- bemesse sich der Umfang des gesetzlichen Erbrechtes der Klägerin mit S 2,640.000,-- und die Hälfte davon (Pflichtteil) betrage S 1,320.000,--.Das Erstgericht wies (unter anderem) dieses restliche Klagebegehren ab. Es folgerte rechtlich, dass es der Wille des Erblassers gewesen sei, die Beklagte als Universalerbin einzusetzen, und dem Bruder Karl neben der Universalerbin nichts zukommen zu lassen. Auch der Klägerin sollte nichts mehr zukommen, weil diese schon mit ihren Ansprüchen befriedigt worden sei. Eine Enterbung der Klägerin sei nicht erklärt worden, dies wäre auch nur bei Vorliegen von Enterbungsgründen möglich. Der Erblasser habe mit seinen Aussagen im Testament bezüglich seines Bruders und der Klägerin nur den Universalrechtsanspruch der Beklagten neben dem Bruder Karl und neben der Ehefrau sichern wollen. Dementsprechend gebühre der Ehefrau als Pflichtteil die Hälfte dessen, was ihr nach der gesetzlichen Erbfolge zugefallen wäre (Paragraph 765, ABGB). Ihr wäre sohin bei Fehlen eines Testamentes und bei Berücksichtigung des gesetzlichen Erbrechtes des Bruders des Erblassers als dem einzigen vorhandenen Verwandten, dem sein gesetzliches Erbrecht nicht entzogen worden sei, zwei Drittel des Nachlasses zugestanden (Paragraph 757, Absatz eins, ABGB). Ausgehend von einer unbestrittenen Bemessungsgrundlage für den Pflichtteilsanspruch von S 3,960.000,-- bemesse sich der Umfang des gesetzlichen Erbrechtes der Klägerin mit S 2,640.000,-- und die Hälfte davon (Pflichtteil) betrage S 1,320.000,--.
Das Berufungsgericht bestätigte mit der angefochtenen Entscheidung die Abweisung des restlichen Klagebegehrens und erklärte die ordentliche Revision für zulässig. Es teilte die Rechtsansicht des Erstgerichtes im klagsgegenständlichen Punkt. Der Bruder des Erblassers sei nicht im Sinne des § 768 ABGB enterbt worden. Mit der "Enterbung" habe der Erblasser nur seine Absicht, der Beklagten sein gesamtes Erbe zukommen zu lassen, absichern wollen.Das Berufungsgericht bestätigte mit der angefochtenen Entscheidung die Abweisung des restlichen Klagebegehrens und erklärte die ordentliche Revision für zulässig. Es teilte die Rechtsansicht des Erstgerichtes im klagsgegenständlichen Punkt. Der Bruder des Erblassers sei nicht im Sinne des Paragraph 768, ABGB enterbt worden. Mit der "Enterbung" habe der Erblasser nur seine Absicht, der Beklagten sein gesamtes Erbe zukommen zu lassen, absichern wollen.
Die Revision sei zuzulassen gewesen, weil zur Frage, ob der nicht pflichtteilsberechtigte Bruder des Erblassers bei Ermittlung des Pflichtteiles der Ehegattin in Konkurrenz stehe, noch keine oberstgerichtliche Judikatur vorliege.