Aus der Begründung:
Ob eine Sache in den Kompetenzbereich der Gerichte oder der Verwaltungsbehörde fällt, entscheidet in jedem Einzelfall die positive gesetzliche Vorschrift. Im Zweifel müssen bürgerliche Rechtssachen gemäß § 1 JN. mangels ausdrücklicher anderer Anordnung durch die Gerichte entschieden werden. Für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten besteht also eine Generalklausel zugunsten der Zivilgerichte (Fasching, Band I, S. 42 ff.). Wird ein bürgerlicher Rechtsanspruch geltend gemacht, ist grundsätzlich das Gericht zur Entscheidung berufen, es sei denn, daß der Anspruch ausdrücklich durch Gesetz vor eine andere Behörde verwiesen wird. Bei der Beurteilung, ob es sich um einen bürgerlich-rechtlichen Anspruch handelt, ist in erster Linie das Vorbringen in der Klage maßgebend. Die Zulässigkeit des Rechtsweges hängt nicht davon ab, mit welchen Einwendungen sich die beklagte Partei zur Wehr setzt, das hat nur für die Sachentscheidung Bedeutung.Ob eine Sache in den Kompetenzbereich der Gerichte oder der Verwaltungsbehörde fällt, entscheidet in jedem Einzelfall die positive gesetzliche Vorschrift. Im Zweifel müssen bürgerliche Rechtssachen gemäß Paragraph eins, JN. mangels ausdrücklicher anderer Anordnung durch die Gerichte entschieden werden. Für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten besteht also eine Generalklausel zugunsten der Zivilgerichte (Fasching, Band römisch eins, S. 42 ff.). Wird ein bürgerlicher Rechtsanspruch geltend gemacht, ist grundsätzlich das Gericht zur Entscheidung berufen, es sei denn, daß der Anspruch ausdrücklich durch Gesetz vor eine andere Behörde verwiesen wird. Bei der Beurteilung, ob es sich um einen bürgerlich-rechtlichen Anspruch handelt, ist in erster Linie das Vorbringen in der Klage maßgebend. Die Zulässigkeit des Rechtsweges hängt nicht davon ab, mit welchen Einwendungen sich die beklagte Partei zur Wehr setzt, das hat nur für die Sachentscheidung Bedeutung.
Im vorliegenden Fall ist dem Rekursgericht beizustimmen, daß sich die klagende Partei auf ihr Eigentumsrecht und allenfalls auf eine Bereicherung nach § 1435 ABGB. beruft, also auf bürgerliche Rechtstitel. Der Rechtsweg ist daher, wie oben ausgeführt wurde, grundsätzlich zulässig, es sei denn, daß ein Gesetz die Durchsetzung dieser Ansprüche ausdrücklich an die Verwaltungsbehörde verwiese. Ein solches Gesetz liegt aber, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, hier nicht vor. Die Bestimmungen des Art. 13 des Verwaltungsentlastungsgesetzes und das Eisenbahnenteignungsgesetz kommen hier nicht zur Anwendung, weil sie auf Fälle der Verstaatlichung von Stromerzeugungs- und Stromverteilungsanlagen nach dem 2. Verstaatlichungsgesetz nicht anzuwenden sind (VwGH. v. 9. November 1950, Zl. 2235/49); Auf dieses Gesetz stützt sich aber die mittels Landesgesetz der burgenländischen Landesregierung durchgeführte Enteignung der klagenden Partei. Wenn sich auch die klagende Partei wegen der Wiedererlangung ihres Eigentumsrechtes auf ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes stützt, ändert das nichts daran, daß sich ihr Klagebegehren auf ihr schon früher bestandenes Eigentumsrecht, also einen bürgerlichrechtlichen Titel, stützt. Ein solcher Rückgabeanspruch, der sich aus der Aufhebung eines verfassungswidrigen Gesetzes ergibt, ist ein bürgerlichrechtlicher Titel, über den unabhängig von der materiellen Rechtslage der ordentliche Richter zu entscheiden hat (vgl. Verfassungsgerichtshof vom 13. Dezember 1957, ÖJZ. 1958 S. 249), welche Entscheidung anläßlich eines Schadenersatzanspruches aus dem Titel eines verfassungswidrigen Gesetzes erging. Die Ausführungen Klangs in Klang[2], II, 203, auf die die beklagte Partei hinweist, betreffen das Eisenbahnenteignungsgesetz, das, wie oben ausgeführt wurde, im vorliegenden Fall nicht angewendet werden kann.Im vorliegenden Fall ist dem Rekursgericht beizustimmen, daß sich die klagende Partei auf ihr Eigentumsrecht und allenfalls auf eine Bereicherung nach Paragraph 1435, ABGB. beruft, also auf bürgerliche Rechtstitel. Der Rechtsweg ist daher, wie oben ausgeführt wurde, grundsätzlich zulässig, es sei denn, daß ein Gesetz die Durchsetzung dieser Ansprüche ausdrücklich an die Verwaltungsbehörde verwiese. Ein solches Gesetz liegt aber, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, hier nicht vor. Die Bestimmungen des Artikel 13, des Verwaltungsentlastungsgesetzes und das Eisenbahnenteignungsgesetz kommen hier nicht zur Anwendung, weil sie auf Fälle der Verstaatlichung von Stromerzeugungs- und Stromverteilungsanlagen nach dem 2. Verstaatlichungsgesetz nicht anzuwenden sind (VwGH. v. 9. November 1950, Zl. 2235/49); Auf dieses Gesetz stützt sich aber die mittels Landesgesetz der burgenländischen Landesregierung durchgeführte Enteignung der klagenden Partei. Wenn sich auch die klagende Partei wegen der Wiedererlangung ihres Eigentumsrechtes auf ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes stützt, ändert das nichts daran, daß sich ihr Klagebegehren auf ihr schon früher bestandenes Eigentumsrecht, also einen bürgerlichrechtlichen Titel, stützt. Ein solcher Rückgabeanspruch, der sich aus der Aufhebung eines verfassungswidrigen Gesetzes ergibt, ist ein bürgerlichrechtlicher Titel, über den unabhängig von der materiellen Rechtslage der ordentliche Richter zu entscheiden hat vergleiche Verfassungsgerichtshof vom 13. Dezember 1957, ÖJZ. 1958 S. 249), welche Entscheidung anläßlich eines Schadenersatzanspruches aus dem Titel eines verfassungswidrigen Gesetzes erging. Die Ausführungen Klangs in Klang[2], römisch zwei, 203, auf die die beklagte Partei hinweist, betreffen das Eisenbahnenteignungsgesetz, das, wie oben ausgeführt wurde, im vorliegenden Fall nicht angewendet werden kann.