Entscheidung 7 Ob 1703/95
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
13.12.1995
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Redl, Dr.Schalich und Dr.Tittel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing.Walter E*****, vertreten durch Dr.Leopold Grohmann, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Thomas J*****, vertreten durch Dr.Michael Zerobin, Rechtsanwalt in Wiener Neustadt, wegen Aufkündigung im Verfahren über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 6.September 1995, GZ 40 R 530/95-19, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Revisionsbeantwortung wird zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Über die außerordentliche Revision wurde am 22.11.1995 entschieden.
Die am 29.11.1995 beim Erstgericht überreichte Revisionsbeantwortung kann daher nicht mehr zum Gegenstand des Revisionsverfahrens gemacht werden. Eine Freistellung im Sinne des § 507 Abs 2 ZPO ist nicht erfolgt (§ 508a Abs 2, letzter Satz ZPO).Die am 29.11.1995 beim Erstgericht überreichte Revisionsbeantwortung kann daher nicht mehr zum Gegenstand des Revisionsverfahrens gemacht werden. Eine Freistellung im Sinne des Paragraph 507, Absatz 2, ZPO ist nicht erfolgt (Paragraph 508 a, Absatz 2,, letzter Satz ZPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:0070OB01703.95.1213.000
Dokumentnummer
JJT_19951213_OGH0002_0070OB01703_9500000_000