Der Revisionsrekurs ist zulässig, er ist auch im Sinn des Aufhebungsantrags berechtigt.
Für Entscheidungen, die die elterliche Verantwortung nach Art 2 Z 7 Brüssel IIa-VO betreffen, sind die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dem das Kind zum Zeitpunkt der Antragstellung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (Art 8 Brüssel IIa-VO).Für Entscheidungen, die die elterliche Verantwortung nach Artikel 2, Ziffer 7, Brüssel IIa-VO betreffen, sind die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dem das Kind zum Zeitpunkt der Antragstellung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (Artikel 8, Brüssel IIa-VO).
Das Gericht eines Mitgliedstaats hat sich von Amts wegen für unzuständig zu erklären, wenn es in einer Sache angerufen wird, für die es nach dieser Verordnung keine Zuständigkeit hat und für die das Gericht eines anderen Mitgliedstaats aufgrund dieser Verordnung zuständig ist (Art 17 Brüssel IIa-VO).Das Gericht eines Mitgliedstaats hat sich von Amts wegen für unzuständig zu erklären, wenn es in einer Sache angerufen wird, für die es nach dieser Verordnung keine Zuständigkeit hat und für die das Gericht eines anderen Mitgliedstaats aufgrund dieser Verordnung zuständig ist (Artikel 17, Brüssel IIa-VO).
Werden bei Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten Verfahren bezüglich der elterlichen Verantwortung für ein Kind wegen desselben Anspruchs anhängig gemacht, so setzt das später angerufene Gericht das Verfahren von Amts wegen aus, bis die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts geklärt ist (Art 19 Abs 2 Brüssel IIa-VO). Sobald die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht, erklärt sich das später angerufene Gericht zu Gunsten dieses Gerichts für unzuständig. In diesem Fall kann der Antragsteller, der den Antrag bei dem später angerufenen Gericht gestellt hat, diesen Antrag dem zuerst angerufenen Gericht vorlegen (Art 19 Abs 3 Brüssel IIa-VO). Für die Entscheidung dafür, welches Gericht „zuerst" angerufen wurde, ist auf Art 16 Brüssel IIa-VO zurückzugreifen. Nach dessen hier anzuwendendem Absatz 1 lit a gilt ein Gericht als zu dem Zeitpunkt angerufen, in dem das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück bei Gericht eingereicht wurde, vorausgesetzt, dass der Antragsteller es in der Folge nicht versäumt hat, die ihm obliegenden Maßnahmen zu treffen, um die Zustellung des Schriftstücks an den Antragsgegner zu bewirken.Werden bei Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten Verfahren bezüglich der elterlichen Verantwortung für ein Kind wegen desselben Anspruchs anhängig gemacht, so setzt das später angerufene Gericht das Verfahren von Amts wegen aus, bis die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts geklärt ist (Artikel 19, Absatz 2, Brüssel IIa-VO). Sobald die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht, erklärt sich das später angerufene Gericht zu Gunsten dieses Gerichts für unzuständig. In diesem Fall kann der Antragsteller, der den Antrag bei dem später angerufenen Gericht gestellt hat, diesen Antrag dem zuerst angerufenen Gericht vorlegen (Artikel 19, Absatz 3, Brüssel IIa-VO). Für die Entscheidung dafür, welches Gericht „zuerst" angerufen wurde, ist auf Artikel 16, Brüssel IIa-VO zurückzugreifen. Nach dessen hier anzuwendendem Absatz 1 Litera a, gilt ein Gericht als zu dem Zeitpunkt angerufen, in dem das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück bei Gericht eingereicht wurde, vorausgesetzt, dass der Antragsteller es in der Folge nicht versäumt hat, die ihm obliegenden Maßnahmen zu treffen, um die Zustellung des Schriftstücks an den Antragsgegner zu bewirken.
Das Vorliegen der internationalen Zuständigkeit ist nach Art 17 Brüssel IIa-VO und § 42 Abs 1 JN von Amts wegen zu prüfen.Das Vorliegen der internationalen Zuständigkeit ist nach Artikel 17, Brüssel IIa-VO und Paragraph 42, Absatz eins, JN von Amts wegen zu prüfen.
Ist bereits eine Entscheidung in einem Mitgliedstaat ergangen, wird sie in einem anderen Mitgliedstaat anerkannt, ohne dass es hiefür eines besonderen Verfahrens bedarf (Art 21 Abs 1 Brüssel IIa-VO). Jede Partei, die ein Interesse daran hat, kann gemäß den Verfahren nach Abschnitt 2 Brüssel IIa-VO eine Entscheidung über die Anerkennung oder Nichtanerkennung beantragen (Art 21 Abs 3 Brüssel IIa-VO). In Art 23 Brüssel IIa-VO sind die Gründe für die Nichtanerkennung einer Entscheidung über die elterliche Verantwortung genannt. Die Zuständigkeit des Gerichts des Ursprungsmitgliedstaats darf nicht überprüft werden. Die Überprüfung der Vereinbarkeit mit der öffentlichen Ordnung gemäß Art 23 lit a Brüssel IIa-VO darf sich nicht auf die Zuständigkeitsvorschriften der Art 3 bis 14 Brüssel IIa-VO erstrecken (Art 24 Brüssel IIa-VO). Die Entscheidung darf keinesfalls in der Sache selbst nachgeprüft werden (Art 26 Brüssel IIa-VO).Ist bereits eine Entscheidung in einem Mitgliedstaat ergangen, wird sie in einem anderen Mitgliedstaat anerkannt, ohne dass es hiefür eines besonderen Verfahrens bedarf (Artikel 21, Absatz eins, Brüssel IIa-VO). Jede Partei, die ein Interesse daran hat, kann gemäß den Verfahren nach Abschnitt 2 Brüssel IIa-VO eine Entscheidung über die Anerkennung oder Nichtanerkennung beantragen (Artikel 21, Absatz 3, Brüssel IIa-VO). In Artikel 23, Brüssel IIa-VO sind die Gründe für die Nichtanerkennung einer Entscheidung über die elterliche Verantwortung genannt. Die Zuständigkeit des Gerichts des Ursprungsmitgliedstaats darf nicht überprüft werden. Die Überprüfung der Vereinbarkeit mit der öffentlichen Ordnung gemäß Artikel 23, Litera a, Brüssel IIa-VO darf sich nicht auf die Zuständigkeitsvorschriften der Artikel 3, bis 14 Brüssel IIa-VO erstrecken (Artikel 24, Brüssel IIa-VO). Die Entscheidung darf keinesfalls in der Sache selbst nachgeprüft werden (Artikel 26, Brüssel IIa-VO).
Der Sachverhalt steht für eine abschließende Beurteilung der Frage der internationalen Zuständigkeit noch nicht ausreichend fest.
Wesentliche Voraussetzung hiefür sind Feststellungen dazu wann welche Personen bei welchen Gerichten welche verfahrenseinleitenden Anträge mit welchem Rechtsschutzbegehren gestellt haben und welche Entscheidungen schon getroffen wurden und ob und welches Verfahren noch anhängig ist. Es ist bislang unklar, aufgrund welchen Antrags das in Ungarn geführte Verfahren eingeleitet wurde und ob es (mit welchem Rechtsschutzantrag) noch anhängig ist. Eindeutig geht aus den vorgelegten Urkunden bisher nur hervor, dass das ungarische Gericht eine Sofortmaßnahme hinsichtlich des elterlichen Sorgerechts veranlasst hat. Aus dem Vorbringen der Mutter ergibt sich, dass sie diese Sofortmaßnahme im Rahmen des Ehescheidungsverfahrens beantragt hat. Nach dem Vorbringen des Vaters habe sich das ungarische Gericht für die Entscheidung über die Ehescheidungsklage aber für unzuständig erklärt.
Nach Art 19 Abs 2 Brüssel IIa-VO kommt es entscheidend darauf an, ob zwei Verfahren wegen desselben Anspruchs anhängig gemacht wurden. Zu klären ist, ob das ungarische Gericht etwa nur nach Art 20 Brüssel IIa-VO eingeschritten ist und nur eine einstweilige Maßnahme vorweg angeordnet hat, und zwar unabhängig davon, ob in der Sache ein Gericht eines anderen Mitgliedstaats zuständig wäre. In diesem Sinn könnte sich die vorgelegte Entscheidung des ungarischen Gerichts über die Abweisung der Einrede der internationalen Unzuständigkeit, die nicht begründet wurde und gegen die kein Rechtsmittel zulässig sei, nur auf ein solches Provisorialverfahren beziehen. Sollte nur eine einstweilige Maßnahme Gegenstand des ungarischen Verfahrens gewesen sein, so wäre diese mit einem Verfahren in der Hauptsache (endgültige Obsorgeentscheidung) nicht von vornherein anspruchsident (Rauscher in Europäisches Zivilprozessrecht², Art 19 Brüssel IIa-VO Rn 26; vgl auch Holzmann, Brüssel IIa-VO: Elterliche Verantwortung und internationale Kindesentführungen, 228). Andererseits wird in dem Beschluss von einem „Prozess" gesprochen, was auf ein vom Scheidungsverfahren gesondertes, ebenfalls anhängiges Hauptverfahren hinweisen könnte. Es wäre dann aber nicht klar, ob sich der Beschluss, mit dem die Unzuständigkeitseinrede abgewiesen wurde, auch auf das Hauptverfahren bezieht oder nur auf das Provisorialverfahren.Nach Artikel 19, Absatz 2, Brüssel IIa-VO kommt es entscheidend darauf an, ob zwei Verfahren wegen desselben Anspruchs anhängig gemacht wurden. Zu klären ist, ob das ungarische Gericht etwa nur nach Artikel 20, Brüssel IIa-VO eingeschritten ist und nur eine einstweilige Maßnahme vorweg angeordnet hat, und zwar unabhängig davon, ob in der Sache ein Gericht eines anderen Mitgliedstaats zuständig wäre. In diesem Sinn könnte sich die vorgelegte Entscheidung des ungarischen Gerichts über die Abweisung der Einrede der internationalen Unzuständigkeit, die nicht begründet wurde und gegen die kein Rechtsmittel zulässig sei, nur auf ein solches Provisorialverfahren beziehen. Sollte nur eine einstweilige Maßnahme Gegenstand des ungarischen Verfahrens gewesen sein, so wäre diese mit einem Verfahren in der Hauptsache (endgültige Obsorgeentscheidung) nicht von vornherein anspruchsident (Rauscher in Europäisches Zivilprozessrecht², Artikel 19, Brüssel IIa-VO Rn 26; vergleiche auch Holzmann, Brüssel IIa-VO: Elterliche Verantwortung und internationale Kindesentführungen, 228). Andererseits wird in dem Beschluss von einem „Prozess" gesprochen, was auf ein vom Scheidungsverfahren gesondertes, ebenfalls anhängiges Hauptverfahren hinweisen könnte. Es wäre dann aber nicht klar, ob sich der Beschluss, mit dem die Unzuständigkeitseinrede abgewiesen wurde, auch auf das Hauptverfahren bezieht oder nur auf das Provisorialverfahren.
Wenn feststehen sollte, dass in Ungarn wegen desselben Anspruchs ein Hauptverfahren anhängig ist, das aufgrund eines Schriftsatzes eingeleitet wurde, der vor dem 9. 12. 2008 beim ungarischen Gericht eingelangt ist, wäre nach Art 19 Abs 2 und 3 Brüssel IIa-VO vorzugehen: Es bedürfte einer Feststellung, dass sich das zuerst angerufene ungarische Gericht rechtskräftig für die Entscheidung in der Hauptsache für zuständig erklärt hat (Rauscher aaO Rn 29). In diesem Fall hätte sich dann das zweitangerufene österreichische Gericht zu Gunsten des zuerst angerufenen für unzuständig zu erklären. Die Prüfung der Zuständigkeit obliegt allein dem erstangerufenen Gericht; ob es seine Zuständigkeit nach der Brüssel IIa-VO oder (zutreffend oder nicht) lege fori bejaht, ist aus Sicht des zweitangerufenen Gerichts ohne Bedeutung und kann von dort aus nicht korrigiert werden (Rauscher aaO Rn 29 mwN). Das zweitangerufene Gericht hat grundsätzlich kein Ermessen (Rauscher aaO Rn 31). Hätte sich das Gericht in Budapest für dasselbe Verfahren für zuständig erklärt, könnte - nach dem diesbezüglich unzweifelhaften Text der Brüssel IIa-VO - auf die Einwendungen des Vaters gegen die Zuständigkeit des ungarischen Gerichts nicht eingegangen werden. Die Anträge müssten zurückgewiesen werden.Wenn feststehen sollte, dass in Ungarn wegen desselben Anspruchs ein Hauptverfahren anhängig ist, das aufgrund eines Schriftsatzes eingeleitet wurde, der vor dem 9. 12. 2008 beim ungarischen Gericht eingelangt ist, wäre nach Artikel 19, Absatz 2 und 3 Brüssel IIa-VO vorzugehen: Es bedürfte einer Feststellung, dass sich das zuerst angerufene ungarische Gericht rechtskräftig für die Entscheidung in der Hauptsache für zuständig erklärt hat (Rauscher aaO Rn 29). In diesem Fall hätte sich dann das zweitangerufene österreichische Gericht zu Gunsten des zuerst angerufenen für unzuständig zu erklären. Die Prüfung der Zuständigkeit obliegt allein dem erstangerufenen Gericht; ob es seine Zuständigkeit nach der Brüssel IIa-VO oder (zutreffend oder nicht) lege fori bejaht, ist aus Sicht des zweitangerufenen Gerichts ohne Bedeutung und kann von dort aus nicht korrigiert werden (Rauscher aaO Rn 29 mwN). Das zweitangerufene Gericht hat grundsätzlich kein Ermessen (Rauscher aaO Rn 31). Hätte sich das Gericht in Budapest für dasselbe Verfahren für zuständig erklärt, könnte - nach dem diesbezüglich unzweifelhaften Text der Brüssel IIa-VO - auf die Einwendungen des Vaters gegen die Zuständigkeit des ungarischen Gerichts nicht eingegangen werden. Die Anträge müssten zurückgewiesen werden.
Erst nach Ergänzung des Sachverhalts im oben dargelegten Sinn wird über die Zuständigkeitsfrage entschieden werden können.