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Entscheidung 7 Ob 172/05b×

Entscheidung 7 Ob 172/05b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob172/05b

Entscheidungsdatum

31.08.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Walter M*****, vertreten durch Mag. Dr. Surena Ettefagh, Rechtsanwältin in Feldkirch, gegen die beklagte Partei Mirjana M*****, vertreten durch Dr. Sepp Manhart und Dr. Meinrad Einsle, Rechtsanwälte in Bregenz, wegen Ehescheidung, über die außerordentliche Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Berufungsgericht vom 18. April 2005, GZ 1 R 78/05m-50, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Welchem Ehegatten Eheverfehlungen zur Last fallen und wen das überwiegende Verschulden an der Zerrüttung der Ehe trifft, ist stets eine Frage des konkreten Einzelfalles, die - von Fällen krasser Fehlbeurteilung abgesehen - nicht als erheblich iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO beurteilt werden kann (8 Ob 201/02w uva; RIS-Justiz RS0044188). Ein überwiegendes Verschulden, das einen von der Revisionswerberin angestrebten Ausspruch nach Paragraph 60, Absatz 2, zweiter Satz EheG rechtfertigte, muss, da es ja grundsätzlich dem Alleinverschulden gleichsteht (Stabentheiner in Rummel3 Paragraph 60, EheG Rz 2 mwN) „erheblich schwerer" seien. Damit ein überwiegendes Verschulden des anderen Teiles angenommen werden kann, muss daher nach stRsp bei beiderseitigem Verschulden der Ehegatten das Verschulden des anderen fast völlig in den Hintergrund treten (Stabentheiner aaO mwN; 9 Ob 16/04z uva).

Das Berufungsgericht hat die - jeweils zahlreichen und schwerwiegenden - Eheverfehlungen beider Streitteile einander gegenübergestellt und gegeneinander abgewogen. Es ist zur Ansicht gelangt, dass das Verschulden der Beklagten insgesamt wohl als geringer zu beurteilen sei als jenes des Klägers, jedoch nicht als so gering bewertet werden könne, dass es gegenüber dem Verschulden des Klägers fast völlig in den Hintergrund treten würde. Da diese Rechtsmeinung unter Berücksichtigung des Gesamtverhaltens der beiden Ehegatten (neben ständigen Auseinandersetzungen und gegenseitigen Beschimpfungen ist der Beklagten insbesondere die unordentliche Führung des Haushalts zur Last zu legen, während dem Kläger Gewalttätigkeiten vorzuwerfen sind) vertretbar erscheint und daher nicht revisibel ist, muss die außerordentliche Revision der Beklagten zurückgewiesen werden.

Textnummer

E78214

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0070OB00172.05B.0831.000

Im RIS seit

30.09.2005

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2011

Dokumentnummer

JJT_20050831_OGH0002_0070OB00172_05B0000_000

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