Das Rekursgericht änderte daraufhin gemäß § 14a Abs 3 AußStrG seinen Nichtzulassungsausspruch dahin ab, daß der ordentliche Revisionsrekurs nach § 14 Abs 1 AußStrG für doch zulässig erklärt wurde, und zwar mit der - nicht näher ausgeführten (zur Unzulässigkeit bloßer "Scheinbegründungen" siehe jüngst 1 Ob 8/99d) - Kurzbegründung, daß "der Antragstellerin zu konzedieren ist, daß man über das Vorliegen derartiger Umstände im vorliegenden Fall verschiedener Meinung sein kann".Das Rekursgericht änderte daraufhin gemäß Paragraph 14 a, Absatz 3, AußStrG seinen Nichtzulassungsausspruch dahin ab, daß der ordentliche Revisionsrekurs nach Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG für doch zulässig erklärt wurde, und zwar mit der - nicht näher ausgeführten (zur Unzulässigkeit bloßer "Scheinbegründungen" siehe jüngst 1 Ob 8/99d) - Kurzbegründung, daß "der Antragstellerin zu konzedieren ist, daß man über das Vorliegen derartiger Umstände im vorliegenden Fall verschiedener Meinung sein kann".
Der Oberste Gerichtshof ist an einen derartigen Zulassungsausspruch nicht gebunden (§ 508a ZPO iVm § 16 Abs 4 AußStrG). Gemäß § 510 Abs 3 letzter Satz ZPO (§ 16 Abs 4 AußStrG) kann sich die Zurückweisung eines ordentlichen Revisionsrekurses wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 14 Abs 1 AußStrG) auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.Der Oberste Gerichtshof ist an einen derartigen Zulassungsausspruch nicht gebunden (Paragraph 508 a, ZPO in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG). Gemäß Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG) kann sich die Zurückweisung eines ordentlichen Revisionsrekurses wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG) auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.
Die Revisionsrekurswerberin gesteht in ihrem Rechtsmittel selbst zu, daß Schulden eines Unterhaltspflichtigen - wie in der vorliegenden Fallkonstellation - aus einer früheren Erwerbstätigkeit (hier: Gasthofbetrieb) bei Vorliegen konkret geltend gemachter Umstände durchaus bei der Ermittlung dessen Unterhaltsbemessungsgrundlage zu berücksichtigen sind, etwa wenn sich der Unterhaltsschuldner - ohne ihm einen Vorwurf machen zu können - verschuldet hat; wieso hiebei (nach Ansicht der Rechtsmittelwerberin) durch die Abdeckung dieser "existenznotwendigen" Schulden die nunmehrige - unselbständige - Arbeitsstelle des Unterhaltspflichtigen gefährdet wäre, ist freilich nicht einsichtig. Hiezu kann es vielmehr genügen, auf die von den Vorinstanzen hiezu getroffenen (und unbekämpft gebliebenen) Tatsachenfeststellungen zur Einkommenssituation hinzuweisen, wonach der unterhaltspflichtige Vater zwar monatlich (seit 10. 10. 1998) inklusive Sonderzahlungen netto rund S 19.395 ins Verdienen bringt, gleichzeitig jedoch zur Erfüllung seines außergerichtlichen Ausgleiches monatlich ca S 15.000, bei Einsetzen der vereinbarten Kapitaltilgungen sogar monatlich S 23.200 leisten muß. Bereits daraus erhellt die Offenkundigkeit der Existenzgefährdung des Unterhaltsschuldners, ohne daß es hiezu weitergehender näherer Ausführungen bedurfte. Davon, daß der Genannte auf diese ihn finanziell stark belastenden Umstände nicht bereits in erster Instanz hingewiesen und diese dargetan hätte, kann in Anbetracht der diesbezüglichen Vernehmungsprotokolle (ON 162, 173 und 175) samt Bankunterlagen ebenfalls keine Rede sein. Die Revisionsrekurswerberin bekämpft dabei auch nicht die Annahme der Vorinstanzen, daß sich der Vater bis zu dem ihm äußerst Möglichen bemüht hat, nicht nur den großen Schuldensaldo von S 11,000.000 durch Umschuldungen, Hausverkauf etc innerhalb weniger Jahre auf immerhin unter ein Drittel zu mindern, sondern auch durch intensive Arbeitssuche und Absolvierung von Umschulungen einen Beruf und damit ein Einkommen zu finden, das ihm derzeit die Erfüllung der noch ausständigen Schuldentilgung ermöglicht. Damit hat er jedoch - und diesbezüglich reichen die Feststellungen der Vorinstanzen durchaus aus - ein Verhalten an den Tag gelegt, das durchaus dem eines pflichtbewußten Familienvaters (bei intaktem Familienverband) gleichgesetzt werden kann (vgl 5 Ob 60/97b; RIS-Justiz RS0047590 und 0106935). Auch wenn Schulden eines Unterhaltspflichtigen nicht schlechthin die Bemessungsgrundlage zu vermindern vermögen (RS0047491), so ist doch im Rahmen der Unterhaltsnorm des § 140 ABGB stets auf die Lebensverhältnisse der Eltern und nicht bloß den (Regel)Bedarf des Kindes abzustellen (RS0047416). Diese Beurteilung ist grundsätzlich immer einzelfallbezogen, weil sie auf die individuelle persönliche, familiäre und finanzielle Situation der beteiligten Kindeseltern einerseits und der anspruchsberechtigten Minderjährigen andererseits abstellen muß. In diesem Sinne widerstreitet die vom Rekursgericht getroffene Entscheidung nicht den wie vor wiedergegebenen Judikaturgrundsätzen zur Unterhaltsbemessung im Zusammenhang mit in der Vergangenheit aufgehäuften Schulden eines Unterhaltspflichtigen. Daß diese dabei vom Vater im vorliegenden Fall leichtfertig, seine Sorgepflicht mißachtend oder gar deren Schädigung beabsichtigend eingegangen worden wären, behauptet nicht einmal die Rechtsmittelwerberin.Die Revisionsrekurswerberin gesteht in ihrem Rechtsmittel selbst zu, daß Schulden eines Unterhaltspflichtigen - wie in der vorliegenden Fallkonstellation - aus einer früheren Erwerbstätigkeit (hier: Gasthofbetrieb) bei Vorliegen konkret geltend gemachter Umstände durchaus bei der Ermittlung dessen Unterhaltsbemessungsgrundlage zu berücksichtigen sind, etwa wenn sich der Unterhaltsschuldner - ohne ihm einen Vorwurf machen zu können - verschuldet hat; wieso hiebei (nach Ansicht der Rechtsmittelwerberin) durch die Abdeckung dieser "existenznotwendigen" Schulden die nunmehrige - unselbständige - Arbeitsstelle des Unterhaltspflichtigen gefährdet wäre, ist freilich nicht einsichtig. Hiezu kann es vielmehr genügen, auf die von den Vorinstanzen hiezu getroffenen (und unbekämpft gebliebenen) Tatsachenfeststellungen zur Einkommenssituation hinzuweisen, wonach der unterhaltspflichtige Vater zwar monatlich (seit 10. 10. 1998) inklusive Sonderzahlungen netto rund S 19.395 ins Verdienen bringt, gleichzeitig jedoch zur Erfüllung seines außergerichtlichen Ausgleiches monatlich ca S 15.000, bei Einsetzen der vereinbarten Kapitaltilgungen sogar monatlich S 23.200 leisten muß. Bereits daraus erhellt die Offenkundigkeit der Existenzgefährdung des Unterhaltsschuldners, ohne daß es hiezu weitergehender näherer Ausführungen bedurfte. Davon, daß der Genannte auf diese ihn finanziell stark belastenden Umstände nicht bereits in erster Instanz hingewiesen und diese dargetan hätte, kann in Anbetracht der diesbezüglichen Vernehmungsprotokolle (ON 162, 173 und 175) samt Bankunterlagen ebenfalls keine Rede sein. Die Revisionsrekurswerberin bekämpft dabei auch nicht die Annahme der Vorinstanzen, daß sich der Vater bis zu dem ihm äußerst Möglichen bemüht hat, nicht nur den großen Schuldensaldo von S 11,000.000 durch Umschuldungen, Hausverkauf etc innerhalb weniger Jahre auf immerhin unter ein Drittel zu mindern, sondern auch durch intensive Arbeitssuche und Absolvierung von Umschulungen einen Beruf und damit ein Einkommen zu finden, das ihm derzeit die Erfüllung der noch ausständigen Schuldentilgung ermöglicht. Damit hat er jedoch - und diesbezüglich reichen die Feststellungen der Vorinstanzen durchaus aus - ein Verhalten an den Tag gelegt, das durchaus dem eines pflichtbewußten Familienvaters (bei intaktem Familienverband) gleichgesetzt werden kann vergleiche 5 Ob 60/97b; RIS-Justiz RS0047590 und 0106935). Auch wenn Schulden eines Unterhaltspflichtigen nicht schlechthin die Bemessungsgrundlage zu vermindern vermögen (RS0047491), so ist doch im Rahmen der Unterhaltsnorm des Paragraph 140, ABGB stets auf die Lebensverhältnisse der Eltern und nicht bloß den (Regel)Bedarf des Kindes abzustellen (RS0047416). Diese Beurteilung ist grundsätzlich immer einzelfallbezogen, weil sie auf die individuelle persönliche, familiäre und finanzielle Situation der beteiligten Kindeseltern einerseits und der anspruchsberechtigten Minderjährigen andererseits abstellen muß. In diesem Sinne widerstreitet die vom Rekursgericht getroffene Entscheidung nicht den wie vor wiedergegebenen Judikaturgrundsätzen zur Unterhaltsbemessung im Zusammenhang mit in der Vergangenheit aufgehäuften Schulden eines Unterhaltspflichtigen. Daß diese dabei vom Vater im vorliegenden Fall leichtfertig, seine Sorgepflicht mißachtend oder gar deren Schädigung beabsichtigend eingegangen worden wären, behauptet nicht einmal die Rechtsmittelwerberin.
Der Oberste Gerichtshof erachtet es daher in der konkret zur Beurteilung anstehenden Situation für (noch) sachgerecht und angemessen, das Unterhaltsmehrbegehren des Vaters im verfahrensgegenständlichen strittigen Zeitraum abzuweisen, zumal es sich um die Anfangsperiode seines neu angetretenen Arbeitsverhältnisses handelt, die Schuldentilgung (unstrittig) der Existenzsicherung bzw -wiedererlangung des Vaters dient und durch eine fast Verdoppelung des bisher auferlegten Kindesunterhaltes unmittelbar und überproportional gefährdet wäre. Dabei ist auch der vom Rekursgericht ins Treffen geführte Aspekt, daß die Mutter selbst ein nicht unbeträchtlich über dem Einkommen des Vaters liegendes Eigeneinkommen hat und daher im Rahmen ihrer Möglichkeiten (§ 140 ABGB) ihrerseits zum Unterhaltsaufkommen der Tochter beitragen kann, nicht zu übersehen.Der Oberste Gerichtshof erachtet es daher in der konkret zur Beurteilung anstehenden Situation für (noch) sachgerecht und angemessen, das Unterhaltsmehrbegehren des Vaters im verfahrensgegenständlichen strittigen Zeitraum abzuweisen, zumal es sich um die Anfangsperiode seines neu angetretenen Arbeitsverhältnisses handelt, die Schuldentilgung (unstrittig) der Existenzsicherung bzw -wiedererlangung des Vaters dient und durch eine fast Verdoppelung des bisher auferlegten Kindesunterhaltes unmittelbar und überproportional gefährdet wäre. Dabei ist auch der vom Rekursgericht ins Treffen geführte Aspekt, daß die Mutter selbst ein nicht unbeträchtlich über dem Einkommen des Vaters liegendes Eigeneinkommen hat und daher im Rahmen ihrer Möglichkeiten (Paragraph 140, ABGB) ihrerseits zum Unterhaltsaufkommen der Tochter beitragen kann, nicht zu übersehen.
Damit erweist sich aber die rechtliche Beurteilung des Rekursgerichtes als eine Entscheidung, gegen die im Revisionsrekurs keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG zielführend ins Treffen geführt wird. Damit wird auch keinesfalls - wie im Rechtsmittel zum Abschluß ausgeführt - perpetuiert, daß sich die Minderjährige nunmehr bis zu ihrer Selbsterhaltungsfähigkeit mit Beträgen begnügen müßte, die unter dem ansonst üblichen Unterhaltsanspruch liegen. Diesbezüglich wird vielmehr die Entwicklung der Verhältnisse in der nächsten Zukunft abzuwarten sein.Damit erweist sich aber die rechtliche Beurteilung des Rekursgerichtes als eine Entscheidung, gegen die im Revisionsrekurs keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zielführend ins Treffen geführt wird. Damit wird auch keinesfalls - wie im Rechtsmittel zum Abschluß ausgeführt - perpetuiert, daß sich die Minderjährige nunmehr bis zu ihrer Selbsterhaltungsfähigkeit mit Beträgen begnügen müßte, die unter dem ansonst üblichen Unterhaltsanspruch liegen. Diesbezüglich wird vielmehr die Entwicklung der Verhältnisse in der nächsten Zukunft abzuwarten sein.