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Entscheidung 7 Ob 1722/95×

Entscheidung 7 Ob 1722/95

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob1722/95(7Ob1723/95)

Entscheidungsdatum

01.01.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I. Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und widerbeklagten Partei Franz B*****, vertreten durch Dr.Walter Ratt, Rechtsanwalt in Mauerkirchen, wider die beklagte und widerklagende Partei Roswitha B*****, vertreten durch Dr.Rudolf Watschinger, Rechtsanwalt in Ried im Innkreis, wegen Ehescheidung und Unterhalt, infolge außerordentlicher Revision der beklagten und widerklagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis als Berufungsgericht vom 10.Oktober 1995, GZ R 320/95-47, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Revisionsbeantwortung der klagenden Partei wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Revisionsbeantwortung wurde erst nach dem Beschluß auf Zurückweisung der außerordentlichen Revision der beklagten und widerklagenden Partei erstattet. Sie kann daher nicht mehr zum Gegenstand einer Sachentscheidung gemacht werden. Eine Mitteilung des Obersten Gerichtshofes im Sinn der Paragraph 507, Absatz 2,, Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO ist nicht erfolgt.

Anmerkung

E41181 07AN7225

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0070OB01722.95.0101.000

Dokumentnummer

JJT_19960101_OGH0002_0070OB01722_9500000_000