Entscheidung 7 Ob 1722/95
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Geschäftszahl
7Ob1722/95(7Ob1723/95)
Entscheidungsdatum
01.01.1996
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I. Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und widerbeklagten Partei Franz B*****, vertreten durch Dr.Walter Ratt, Rechtsanwalt in Mauerkirchen, wider die beklagte und widerklagende Partei Roswitha B*****, vertreten durch Dr.Rudolf Watschinger, Rechtsanwalt in Ried im Innkreis, wegen Ehescheidung und Unterhalt, infolge außerordentlicher Revision der beklagten und widerklagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis als Berufungsgericht vom 10.Oktober 1995, GZ R 320/95-47, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Revisionsbeantwortung der klagenden Partei wird zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Die Revisionsbeantwortung wurde erst nach dem Beschluß auf Zurückweisung der außerordentlichen Revision der beklagten und widerklagenden Partei erstattet. Sie kann daher nicht mehr zum Gegenstand einer Sachentscheidung gemacht werden. Eine Mitteilung des Obersten Gerichtshofes im Sinn der § 507 Abs 2, § 508a Abs 2 ZPO ist nicht erfolgt.Die Revisionsbeantwortung wurde erst nach dem Beschluß auf Zurückweisung der außerordentlichen Revision der beklagten und widerklagenden Partei erstattet. Sie kann daher nicht mehr zum Gegenstand einer Sachentscheidung gemacht werden. Eine Mitteilung des Obersten Gerichtshofes im Sinn der Paragraph 507, Absatz 2,, Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO ist nicht erfolgt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:0070OB01722.95.0101.000
Dokumentnummer
JJT_19960101_OGH0002_0070OB01722_9500000_000