Aus den Entscheidungsgründen:
In Verbindung mit ihrem Hinweis auf die rechtspolitische Bedeutsamkeit der nur zweijährigen Verjährungszeit des § 12 Abs. 1 VersVG für die Bildung von Schadensreserven durch den Versicherer und damit für eine geordnete Versicherungswirtschaft, versucht die Rechtsmittelwerberin zwischen der Obliegenheitsverletzung des Klägers, begangen durch Unterlassung der Schadensanzeige, und der Frage des Verjährungsbeginns einen der gegebenen Sachlage nicht gerecht werdenden Zusammenhang herzustellen, indem sie anführt, es könne nicht dem Versicherungsnehmer anheimgestellt werden, den Anfang der Verjährungszeit beliebig hinauszuschieben. Nun hat aber der letztere mit der erwähnten Obliegenheitsverletzung nichts zu tun, vielmehr kommt es für die Ingangsetzung des Laufes der Verjährungsfrist nur darauf an, wann die Beklagte als Haftpflichtversicherer Deckung zu leisten hatte. Das aber war unter den festgestellten Verhältnissen der Fall, als der Schadenersatzanspruch des Jakob L durch Vergleich am 19. Feber 1974 festgestellt war (§ 154 Abs. 1 Satz 1 letzter Fall VersVG; SZ 19/108). Da nun der Versicherungsnehmer die Frage des von ihm nach Bestand und Höhe bestrittenen Schadenersatzanspruches nicht mit dem Haftpflichtversicherer, sondern mit dem geschädigten Dritten im Prozeß zu klären hatte, spielt die Unterlassung der Schadensmeldung an den Versicherer hier keine Rolle, es wäre denn, daß sie, was aber festgestelltermaßen nicht zutrifft, die Feststellung des Versicherungsfalles oder der vom Versicherer zu erbringenden Leistung beeinträchtigt hätte. Verfehlt ist darum der in der Revision vorgebrachte Einwand, die Beklagte hätte den Schaden, wäre er ihr zur Kenntnis gelangt, schon im Jahre 1970 liquidiert, weil damals ohnehin schon festgestanden sei, daß er 90.000 S übersteige. Abgesehen davon nämlich, daß zu jener Zeit bei dem vom Kläger als Beklagten im Vorprozeß behaupteten Sachverhalt noch ungewiß war, ob dem Jakob L ein Schadenersatzanspruch überhaupt zustand, ist es für den Eintritt der Fälligkeit des Deckungsanspruches, sohin auch für den Verjährungsbeginn (§ 12 Abs. 1 Satz 2 VersVG) nur entscheidend, ab wann der Kläger diesen Anspruch zu erheben berechtigt war, nicht hingegen eine schon früher bestandene Bereitschaft der Beklagten, ihn zu erfüllen. Der Gedanke, daß die Fälligkeit des Versicherungsanspruches dessen Einforderbarkeit voraussetzt, liegt auch den Entscheidungen SZ 33/90 und SZ 41/104 zugrunde, weswegen diese entgegen der Meinung der Revisionswerberin vom Berufungsgericht zu Recht als Belege für seine Rechtsansicht herangezogen wurden.In Verbindung mit ihrem Hinweis auf die rechtspolitische Bedeutsamkeit der nur zweijährigen Verjährungszeit des Paragraph 12, Absatz eins, VersVG für die Bildung von Schadensreserven durch den Versicherer und damit für eine geordnete Versicherungswirtschaft, versucht die Rechtsmittelwerberin zwischen der Obliegenheitsverletzung des Klägers, begangen durch Unterlassung der Schadensanzeige, und der Frage des Verjährungsbeginns einen der gegebenen Sachlage nicht gerecht werdenden Zusammenhang herzustellen, indem sie anführt, es könne nicht dem Versicherungsnehmer anheimgestellt werden, den Anfang der Verjährungszeit beliebig hinauszuschieben. Nun hat aber der letztere mit der erwähnten Obliegenheitsverletzung nichts zu tun, vielmehr kommt es für die Ingangsetzung des Laufes der Verjährungsfrist nur darauf an, wann die Beklagte als Haftpflichtversicherer Deckung zu leisten hatte. Das aber war unter den festgestellten Verhältnissen der Fall, als der Schadenersatzanspruch des Jakob L durch Vergleich am 19. Feber 1974 festgestellt war (Paragraph 154, Absatz eins, Satz 1 letzter Fall VersVG; SZ 19/108). Da nun der Versicherungsnehmer die Frage des von ihm nach Bestand und Höhe bestrittenen Schadenersatzanspruches nicht mit dem Haftpflichtversicherer, sondern mit dem geschädigten Dritten im Prozeß zu klären hatte, spielt die Unterlassung der Schadensmeldung an den Versicherer hier keine Rolle, es wäre denn, daß sie, was aber festgestelltermaßen nicht zutrifft, die Feststellung des Versicherungsfalles oder der vom Versicherer zu erbringenden Leistung beeinträchtigt hätte. Verfehlt ist darum der in der Revision vorgebrachte Einwand, die Beklagte hätte den Schaden, wäre er ihr zur Kenntnis gelangt, schon im Jahre 1970 liquidiert, weil damals ohnehin schon festgestanden sei, daß er 90.000 S übersteige. Abgesehen davon nämlich, daß zu jener Zeit bei dem vom Kläger als Beklagten im Vorprozeß behaupteten Sachverhalt noch ungewiß war, ob dem Jakob L ein Schadenersatzanspruch überhaupt zustand, ist es für den Eintritt der Fälligkeit des Deckungsanspruches, sohin auch für den Verjährungsbeginn (Paragraph 12, Absatz eins, Satz 2 VersVG) nur entscheidend, ab wann der Kläger diesen Anspruch zu erheben berechtigt war, nicht hingegen eine schon früher bestandene Bereitschaft der Beklagten, ihn zu erfüllen. Der Gedanke, daß die Fälligkeit des Versicherungsanspruches dessen Einforderbarkeit voraussetzt, liegt auch den Entscheidungen SZ 33/90 und SZ 41/104 zugrunde, weswegen diese entgegen der Meinung der Revisionswerberin vom Berufungsgericht zu Recht als Belege für seine Rechtsansicht herangezogen wurden.
Bei all dem soll nicht unerörtert bleiben, daß, was die Verjährungsfrage betrifft, die herrschende Meinung in der bundesdeutschen Fachliteratur und Rechtsprechung in eine andere Richtung weist. Danach bilden der dem Versicherungsnehmer gegen den Haftpflichtversicherer zustehende Rechtsschutz- und Befreiungsanspruch eine Einheit, so daß mit dem Eintritt der Möglichkeit der Geltendmachung des Rechtsschutzanspruches, der die Abwehr der Forderungen des geschädigten Dritten gegen den Versicherungsnehmer (Versicherten) beinhaltet, auch für den Befreiungsanspruch die Verjährungsfrist ihren Anfang nimmt (Prölß - Martin, VersVG[20], Anm. 1 zu § 149, 669/670; Stiefel - Wussow, Kraftfahrtversicherung[9], 423; Bruck - Möller - Johannsen, VersVG[8] IV, 73/74, 81, doch bemerkenswerterweise den Unterschied zwischen Rechtsschutz- und Entschädigungsfunktion des Haftpflichtversicherers betonend und die Einheitlichkeit der Verjährung abschwächend gleichfalls Bruck - Möller, VersVG[8] I, Anm. 13 zu § 12, 260 Abs. 3; RG 150, 227; BGH, VersR 1956, 187 u. a.). Diese Rechtsauffassung hat sich aber die österreichische Judikatur nie zu eigen gemacht, die denn auch gegenteilig zu dem auf die rechtskräftige Erledigung des Haftpflichtprozesses abstellenden Erkenntnis SZ 19/108 in der Folge, soweit sich dies überblicken läßt, nicht entschieden hat (vgl. VersR 1961 815 mit Glosse von Wahle; ferner SZ 27/206 = VersSlg. Nr. 54; allenfalls auch Wahle - Grubmann, Versicherungsvertragsgesetz, MGA 14 a, 158 ENr. 10). Im übrigen kommt man nicht daran vorbei, daß der Befreiungs- und der Rechtsschutzanspruch, die im Rechtsbereich der Bundesrepublik Deutschland nunmehr überwiegend als Ausformungen eines einzigen Gesamtanspruches angesehen werden, zwar im Versicherungsvertrag die nämliche Rechtsgrundlage haben, nach Zweck und Imhalt aber durchaus verschieden sind und in letzter Konsequenz nebeneinander gar nicht gleichzeitig bestehen können. Der Rechtsschutzanspruch ist nämlich ein solcher auf Abwehr von Forderungen Dritter (Art. 3 Abs. 6 lit. a AVBV), aber doch wohl nur von unberechtigten Forderungen, denn berechtigte sind, was dem fundamentalen Grundsatz von der Einheit der Rechtsordnung entspricht, nicht abzuwehren, sondern zu erfüllen. Deutlich genug bringt dies Art. 1 AKHB zum Ausdruck, wonach die Versicherung "die Befriedigung begrundeter und die Abwehr unbegrundeter Ersatzansprüche" umfaßt. Der Abwehranspruch mag sich im Einzelfall freilich erst hinterher als nicht gegeben herausstellen, sobald sich erweist, daß die Ersatzforderung des Dritten im vollen Umfang zu Recht besteht und daher der Befreiungsanspruch gegen den Versicherer Platz greift, wozu es gar nicht kommen könnte, wenn die Ersatzforderung vom Dritten zu Unrecht erhoben worden, die Abwehr also berechtigt und damit auch der Anspruch des Versicherungsnehmers auf die letztere begrundet gewesen wäre. Auch ist es denkbar, daß schon von vornherein nur der Befreiungs- nicht aber der Abwehranspruch in Betracht kommt, weil die Berechtigung des Ersatzbegehrens des Geschädigten für jeden verständigen Beurteiler der Sachlage außer jeden Zweifel steht. Demnach zeigt sich die weitgehende Eigenständigkeit beider dem Versicherungsvertrag entspringenden Ansprüche, so daß sich kein zwingender Grund ersehen läßt, warum die Verjährung des Rechtsschutzanspruches auch die des Befreiungsanspruches notwendig nach sich zöge, zumal dies auch gar nicht mit der für die Haftpflichtversicherung geltenden Fälligkeitsvorschrift des § 154 Abs. 1 VersVG im Einklang stunde. Die Kritik an dieser Bestimmung bei Bruck - Möller - Johannsen IV, 73/74, die besagt, daß diese Regelung dem Haftpflichtversicherungsschutz "in der modernen Ausprägung" nicht mehr gerecht werde, ist lediglich eine rechtspolitische Überlegung, die aber nichts daran zu ändern vermag, daß die letzterwähnte Vorschrift im Sinne ihres eindeutigen Wortlautes zu verstehen ist.Bei all dem soll nicht unerörtert bleiben, daß, was die Verjährungsfrage betrifft, die herrschende Meinung in der bundesdeutschen Fachliteratur und Rechtsprechung in eine andere Richtung weist. Danach bilden der dem Versicherungsnehmer gegen den Haftpflichtversicherer zustehende Rechtsschutz- und Befreiungsanspruch eine Einheit, so daß mit dem Eintritt der Möglichkeit der Geltendmachung des Rechtsschutzanspruches, der die Abwehr der Forderungen des geschädigten Dritten gegen den Versicherungsnehmer (Versicherten) beinhaltet, auch für den Befreiungsanspruch die Verjährungsfrist ihren Anfang nimmt (Prölß - Martin, VersVG[20], Anmerkung 1 zu Paragraph 149, 669 /, 670,; Stiefel - Wussow, Kraftfahrtversicherung[9], 423; Bruck - Möller - Johannsen, VersVG[8] römisch vier, 73/74, 81, doch bemerkenswerterweise den Unterschied zwischen Rechtsschutz- und Entschädigungsfunktion des Haftpflichtversicherers betonend und die Einheitlichkeit der Verjährung abschwächend gleichfalls Bruck - Möller, VersVG[8] römisch eins, Anmerkung 13 zu Paragraph 12, 260, Absatz 3,; RG 150, 227; BGH, VersR 1956, 187 u. a.). Diese Rechtsauffassung hat sich aber die österreichische Judikatur nie zu eigen gemacht, die denn auch gegenteilig zu dem auf die rechtskräftige Erledigung des Haftpflichtprozesses abstellenden Erkenntnis SZ 19/108 in der Folge, soweit sich dies überblicken läßt, nicht entschieden hat vergleiche VersR 1961 815 mit Glosse von Wahle; ferner SZ 27/206 = VersSlg. Nr. 54; allenfalls auch Wahle - Grubmann, Versicherungsvertragsgesetz, MGA 14 a, 158 ENr. 10). Im übrigen kommt man nicht daran vorbei, daß der Befreiungs- und der Rechtsschutzanspruch, die im Rechtsbereich der Bundesrepublik Deutschland nunmehr überwiegend als Ausformungen eines einzigen Gesamtanspruches angesehen werden, zwar im Versicherungsvertrag die nämliche Rechtsgrundlage haben, nach Zweck und Imhalt aber durchaus verschieden sind und in letzter Konsequenz nebeneinander gar nicht gleichzeitig bestehen können. Der Rechtsschutzanspruch ist nämlich ein solcher auf Abwehr von Forderungen Dritter (Artikel 3, Absatz 6, Litera a, AVBV), aber doch wohl nur von unberechtigten Forderungen, denn berechtigte sind, was dem fundamentalen Grundsatz von der Einheit der Rechtsordnung entspricht, nicht abzuwehren, sondern zu erfüllen. Deutlich genug bringt dies Artikel eins, AKHB zum Ausdruck, wonach die Versicherung "die Befriedigung begrundeter und die Abwehr unbegrundeter Ersatzansprüche" umfaßt. Der Abwehranspruch mag sich im Einzelfall freilich erst hinterher als nicht gegeben herausstellen, sobald sich erweist, daß die Ersatzforderung des Dritten im vollen Umfang zu Recht besteht und daher der Befreiungsanspruch gegen den Versicherer Platz greift, wozu es gar nicht kommen könnte, wenn die Ersatzforderung vom Dritten zu Unrecht erhoben worden, die Abwehr also berechtigt und damit auch der Anspruch des Versicherungsnehmers auf die letztere begrundet gewesen wäre. Auch ist es denkbar, daß schon von vornherein nur der Befreiungs- nicht aber der Abwehranspruch in Betracht kommt, weil die Berechtigung des Ersatzbegehrens des Geschädigten für jeden verständigen Beurteiler der Sachlage außer jeden Zweifel steht. Demnach zeigt sich die weitgehende Eigenständigkeit beider dem Versicherungsvertrag entspringenden Ansprüche, so daß sich kein zwingender Grund ersehen läßt, warum die Verjährung des Rechtsschutzanspruches auch die des Befreiungsanspruches notwendig nach sich zöge, zumal dies auch gar nicht mit der für die Haftpflichtversicherung geltenden Fälligkeitsvorschrift des Paragraph 154, Absatz eins, VersVG im Einklang stunde. Die Kritik an dieser Bestimmung bei Bruck - Möller - Johannsen römisch vier, 73/74, die besagt, daß diese Regelung dem Haftpflichtversicherungsschutz "in der modernen Ausprägung" nicht mehr gerecht werde, ist lediglich eine rechtspolitische Überlegung, die aber nichts daran zu ändern vermag, daß die letzterwähnte Vorschrift im Sinne ihres eindeutigen Wortlautes zu verstehen ist.
Da sich somit die Rechtsrüge als unbegrundet erweist, war der Revision nicht Folge zu geben.