Der Beklagte verweist in seinem Rekurs auf die Feststellungen, wonach er nicht mit dem Kläger in geschäftlichen Kontakt getreten und an dem Zustandekommen des gegenständlichen Geschäfts nicht mitgewirkt habe. Aus dem Geschäftspapier, das u.a. die Bezeichnung A***** & Sch***** Ges.n.b.R. getragen habe, lasse sich die vom Berufungsgericht angenommene Rechtsscheinhaftung nicht ableiten. Dem ist im Ergebnis beizupflichten:
Wer durch eine zurechenbare Wissenserklärung einen unrichtigen Rechtsschein gesetzt hat, kann sich einem Gutgläubigen gegenüber, der im Vertrauen auf den Rechtsschein disponiert hat, nicht auf die wahre Rechtslage berufen; der gesamte Anschein wird im Verhältnis zu bestimmten Dritten für wahr gehalten, obwohl der Dritte nicht auf das Vorliegen einer Willenserklärung, sondern auf das einer Wissenserklärung vertrauen konnte (Rebhahn in Jabornegg, KommzHGB Rz 38 vor § 1). Der tragende Grund für das Einstehenmüssen ist stets, daß Vertrauen in Anspruch genommen wurde, dessen Schutz berechtigt ist, insbesondere weil der Vertrauende auf die Informationen des anderen angewiesen ist (Rebhahn aaO Rz 39 vor § 1 HGB). Die wichtigsten Anwendungsfälle dieser Haftungsgrundsätze sind die Lehren vom Scheinkaufmann und die vewandten Lehren von Scheingesellschafter und von der Scheingesellschaft. Die Rechtsscheinhaftung setzt einen ausreichenden Anschein, die Zurechenbarkeit dieses Anscheins zum Betroffenen, ein Verhalten des anderen in Anbetracht des Anscheins sowie die Schutzwürdigkeit des anderen voraus. Ein tauglicher Anschein liegt - neben einer ausdrücklichen, aber unrichtigen Wissenserklärung - in Umständen, aus denen ein objektiv-redlicher Erklärungsempfänger auf das Vorliegen einer Wissenserklärung oder auf das Bestehen einer bestimmten Rechtslage schließen darf (Rebhahn aaO Rz 43 vor § 1 HGB). Diese Rechtsscheingrundlage muß demjenigen zurechenbar sein, gegen den sich der Rechtsschein richten soll (Rebhahn aaO Rz 44 vor § 1 HGB). Die Rechtsscheinhaftung begünstigt nur den, der rechtsgeschäftlich handelt und schutzwürdig ist; daran fehlt es bei Kenntnis der wahren Rechtslage oder bei schuldhafter Unkenntnis, wobei der Grad des Verschuldens in den nicht im Gesetz besonders geregelten Fällen strittig ist; im Handelsrecht wird dazu vertreten, daß den anderen in der Regel keine positive Nachforschungspflicht trifft, außer es handelt sich um ein relativ bedeutendes Geschäft (Rebhahn aaO Rz 46 vor § 1 HGB).Wer durch eine zurechenbare Wissenserklärung einen unrichtigen Rechtsschein gesetzt hat, kann sich einem Gutgläubigen gegenüber, der im Vertrauen auf den Rechtsschein disponiert hat, nicht auf die wahre Rechtslage berufen; der gesamte Anschein wird im Verhältnis zu bestimmten Dritten für wahr gehalten, obwohl der Dritte nicht auf das Vorliegen einer Willenserklärung, sondern auf das einer Wissenserklärung vertrauen konnte (Rebhahn in Jabornegg, KommzHGB Rz 38 vor Paragraph eins,). Der tragende Grund für das Einstehenmüssen ist stets, daß Vertrauen in Anspruch genommen wurde, dessen Schutz berechtigt ist, insbesondere weil der Vertrauende auf die Informationen des anderen angewiesen ist (Rebhahn aaO Rz 39 vor Paragraph eins, HGB). Die wichtigsten Anwendungsfälle dieser Haftungsgrundsätze sind die Lehren vom Scheinkaufmann und die vewandten Lehren von Scheingesellschafter und von der Scheingesellschaft. Die Rechtsscheinhaftung setzt einen ausreichenden Anschein, die Zurechenbarkeit dieses Anscheins zum Betroffenen, ein Verhalten des anderen in Anbetracht des Anscheins sowie die Schutzwürdigkeit des anderen voraus. Ein tauglicher Anschein liegt - neben einer ausdrücklichen, aber unrichtigen Wissenserklärung - in Umständen, aus denen ein objektiv-redlicher Erklärungsempfänger auf das Vorliegen einer Wissenserklärung oder auf das Bestehen einer bestimmten Rechtslage schließen darf (Rebhahn aaO Rz 43 vor Paragraph eins, HGB). Diese Rechtsscheingrundlage muß demjenigen zurechenbar sein, gegen den sich der Rechtsschein richten soll (Rebhahn aaO Rz 44 vor Paragraph eins, HGB). Die Rechtsscheinhaftung begünstigt nur den, der rechtsgeschäftlich handelt und schutzwürdig ist; daran fehlt es bei Kenntnis der wahren Rechtslage oder bei schuldhafter Unkenntnis, wobei der Grad des Verschuldens in den nicht im Gesetz besonders geregelten Fällen strittig ist; im Handelsrecht wird dazu vertreten, daß den anderen in der Regel keine positive Nachforschungspflicht trifft, außer es handelt sich um ein relativ bedeutendes Geschäft (Rebhahn aaO Rz 46 vor Paragraph eins, HGB).
Ob der (unrichtige) Anschein des Bestehens einer bürgerlichen Erwerbsgesellschaft erweckt wurde, ist ebenfalls nach diesen Regeln über die Rechtsscheinhaftung zu beurteilen; der Dritte, der solcherart auf das Vorliegen einer bürgerlichen Erwerbsgesellschaft vertrauen durfte, muß - neben dem Umstand, der auf das Vorliegen der Gesellschaft ließen läßt - auch noch einen Tatbestand beweisen, wonach er berechtigterweise auf die Vertretungsmacht der handelnden Person vertrauen durfte (Strasser in Rummel, ABGB2 Rz 2b zu § 1175), um die Haftung des nichthandelnden (Schein-)Gesellschafters in Anspruch nehmen zu können. Gemäß § 1201 ABGB ist ein Geschäft für die Gesellschaft nur dann gültig, wenn sie durch die Geschäftsführungsbefugnis und die gleichlaufende Vertretungsmacht des Handelnden gedeckt ist (Strasser aaO Rz 1 ff zu § 1201 ABGB). Die Vertretungsmacht kann aber auch schlüssig erteilt werden, wobei der allgemeine Verkehrsschutz des Vollmachtsrechts auch hier gilt (Strasser aaO Rz 4 zu § 1201 ABGB; Bachofner/Kastner, Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft, JBl 1972, 1 ff [17]; JBl 1951, 553; RZ 1956, 93; SZ 53/152). Es genügt auch für die Wirksamkeit der Vertretungshandlung eines bloß kollektivvertretungsbefugten Organs, daß der weitere Kollektivvertreter einen äußeren Tatbestand gesetzt hat, der die Annahme einer Einzelvertretungsmacht rechtfertigt (ÖBA 1988, 839 [Koziol]; SZ 62/121; ÖBA 1990, 53; WBl 1996, 247). Die Verwendung von Geschäftspapier und Firmenstampiglie durch einen Kollektivvertreter allein rechtfertigt aber kein Vertrauen auf den äußeren Tatbestand für die Einzelvertretungsbefugnis der handelnden Person (HS 6093; HS 7106/2; HS 10.194; WBl 1996, 247; Reich/Rohrwig, GmbH-Recht I2 Rz 2/214). Diese Auffassung wird damit begründet, daß es allgemein üblich ist, daß auch nicht zeichnungsberechtigten Personen eines Betriebs das Briefpapier und die Stampiglie der Firma zur Verfügung stehen. Auch im Fall des Handelns bloß eines Gesellschafters einer bürgerlichen Erwerbsgesellschaft darf daher aus dem Geschäftspapier der Gesellschaft allein nicht geschlossen werden, daß der handelnde Gesellschafter von den übrigen Gesellschaftern bevollmächtigt wurde, auch für sie Geschäftsführungshandlungen vorzunehmen.Ob der (unrichtige) Anschein des Bestehens einer bürgerlichen Erwerbsgesellschaft erweckt wurde, ist ebenfalls nach diesen Regeln über die Rechtsscheinhaftung zu beurteilen; der Dritte, der solcherart auf das Vorliegen einer bürgerlichen Erwerbsgesellschaft vertrauen durfte, muß - neben dem Umstand, der auf das Vorliegen der Gesellschaft ließen läßt - auch noch einen Tatbestand beweisen, wonach er berechtigterweise auf die Vertretungsmacht der handelnden Person vertrauen durfte (Strasser in Rummel, ABGB2 Rz 2b zu Paragraph 1175,), um die Haftung des nichthandelnden (Schein-)Gesellschafters in Anspruch nehmen zu können. Gemäß Paragraph 1201, ABGB ist ein Geschäft für die Gesellschaft nur dann gültig, wenn sie durch die Geschäftsführungsbefugnis und die gleichlaufende Vertretungsmacht des Handelnden gedeckt ist (Strasser aaO Rz 1 ff zu Paragraph 1201, ABGB). Die Vertretungsmacht kann aber auch schlüssig erteilt werden, wobei der allgemeine Verkehrsschutz des Vollmachtsrechts auch hier gilt (Strasser aaO Rz 4 zu Paragraph 1201, ABGB; Bachofner/Kastner, Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft, JBl 1972, 1 ff [17]; JBl 1951, 553; RZ 1956, 93; SZ 53/152). Es genügt auch für die Wirksamkeit der Vertretungshandlung eines bloß kollektivvertretungsbefugten Organs, daß der weitere Kollektivvertreter einen äußeren Tatbestand gesetzt hat, der die Annahme einer Einzelvertretungsmacht rechtfertigt (ÖBA 1988, 839 [Koziol]; SZ 62/121; ÖBA 1990, 53; WBl 1996, 247). Die Verwendung von Geschäftspapier und Firmenstampiglie durch einen Kollektivvertreter allein rechtfertigt aber kein Vertrauen auf den äußeren Tatbestand für die Einzelvertretungsbefugnis der handelnden Person (HS 6093; HS 7106/2; HS 10.194; WBl 1996, 247; Reich/Rohrwig, GmbH-Recht I2 Rz 2/214). Diese Auffassung wird damit begründet, daß es allgemein üblich ist, daß auch nicht zeichnungsberechtigten Personen eines Betriebs das Briefpapier und die Stampiglie der Firma zur Verfügung stehen. Auch im Fall des Handelns bloß eines Gesellschafters einer bürgerlichen Erwerbsgesellschaft darf daher aus dem Geschäftspapier der Gesellschaft allein nicht geschlossen werden, daß der handelnde Gesellschafter von den übrigen Gesellschaftern bevollmächtigt wurde, auch für sie Geschäftsführungshandlungen vorzunehmen.
Im vorliegenden Fall hat der Beklagte - soweit beim Abschluß des gegenständlichen Kaufvertrags das Geschäftspapier mit der Bezeichnung "A***** & Sch***** Ges.n.b.R." Verwendung gefunden hat - dem Kläger gegenüber zwar den dadurch erwirkten Anschein zu vertreten, daß er mit Dieter A***** in einer bürgerlichen Erwerbsgesellschaft verbunden ist. Einen Anschein in der Richtung, daß Dieter A***** befugt ist, auch den nichthandelnden Beklagten als weiteren Gesellschafter zu vertreten und zu verpflichten, enthielt das Geschäftspapier aber nicht. Schon deshalb ist das allein von Dieter A***** mit dem Kläger geschlossene Geschäft für den Beklagten nicht wirksam.
Der Kläger wäre aber auch für den Fall, daß das Geschäftspapier einen Anschein für die Geschäftsführungsbefugnis des handelnden Gesellschafters ergeben hätte, in seinem Vertrauen auf dessen Vertretungsmacht nicht schutzwürdig. Der Umfang des einzigen Geschäfts betrug hier US-Dollar 574.800. Dieser hätte Anlaß geboten, Erkundigungen über die Zustimmung des weiteren Gesellschafters zum Eingehen einer derartigen Verpflichtung einzuholen.
Daher war dem Rekurs des Beklagten Folge zu geben, der angefochtene Beschluß aufzuheben und in der Sache dahin zu erkennen, daß das Urteil des Erstgerichts wiederhergestellt wird.
Entgegen den Ausführungen des Klägers in der Berufung im Kostenpunkt war auch der Schriftsatz vom 18. 9. 1996 zu honorieren. Der Beklagte erhob darin ua einen (erfolgreichen) Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeit und einen auf neuerliche Zustellung des Versäumungsurteiles. Daß darin auch ein - nicht behandelter - Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand enthalten ist, führt nicht, wie der Berufungswerber meint, zur Kostenentscheidung gemäß § 154 ZPO. Die Verhandlungstagsatzung vom 20. 11. 1996 hat nicht der Verhandlung über den Widerspruch gedient. Außerdem hat der Kläger darin nicht sofort Kosten verzeichnet (vgl dazu Rechberger in Rechberger, ZPO Rz 8 zu § 397a). Gegen die Entscheidung über die Kosten der Verhandlungstagsatzung vom 3. 9. 1997, in der über den Widerspruch verhandelt wurde, richtet sich die Berufung im Kostenpunkt nicht. Daher bleibt auch kein Raum für eine Kostenentscheidung im Sinne des § 397a Abs 4 ZPO. Der nach Beginn der mündlichen Verhandlung überreichte vorbereitende Schriftsatz vom 4. 3. 1997 wurde vom Erstgericht nicht zurückgewiesen. Da damit auch relevantes Prozeßvorbringen erstattet wurde und der Schriftsatz auch Gegenstand des Vortrages des Beklagten war, konnte er als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung geeignet auch honoriert werden. Insgesamt erweist sich somit die Berufung im Kostenpunkt nicht im Recht, so daß auch die Kostenentscheidung des Erstgerichts wiederherzustellen war.Entgegen den Ausführungen des Klägers in der Berufung im Kostenpunkt war auch der Schriftsatz vom 18. 9. 1996 zu honorieren. Der Beklagte erhob darin ua einen (erfolgreichen) Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeit und einen auf neuerliche Zustellung des Versäumungsurteiles. Daß darin auch ein - nicht behandelter - Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand enthalten ist, führt nicht, wie der Berufungswerber meint, zur Kostenentscheidung gemäß Paragraph 154, ZPO. Die Verhandlungstagsatzung vom 20. 11. 1996 hat nicht der Verhandlung über den Widerspruch gedient. Außerdem hat der Kläger darin nicht sofort Kosten verzeichnet vergleiche dazu Rechberger in Rechberger, ZPO Rz 8 zu Paragraph 397 a,). Gegen die Entscheidung über die Kosten der Verhandlungstagsatzung vom 3. 9. 1997, in der über den Widerspruch verhandelt wurde, richtet sich die Berufung im Kostenpunkt nicht. Daher bleibt auch kein Raum für eine Kostenentscheidung im Sinne des Paragraph 397 a, Absatz 4, ZPO. Der nach Beginn der mündlichen Verhandlung überreichte vorbereitende Schriftsatz vom 4. 3. 1997 wurde vom Erstgericht nicht zurückgewiesen. Da damit auch relevantes Prozeßvorbringen erstattet wurde und der Schriftsatz auch Gegenstand des Vortrages des Beklagten war, konnte er als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung geeignet auch honoriert werden. Insgesamt erweist sich somit die Berufung im Kostenpunkt nicht im Recht, so daß auch die Kostenentscheidung des Erstgerichts wiederherzustellen war.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.