Begründung:
Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 20. Mai 1992 wurde die Obsorge für die am ***** geborene Melanie C***** ihrem Vater und für ihre am ***** geborene Schwester Julia C***** ihrer Mutter zugewiesen. Zu dieser Zeit war bereits ein Scheidungsverfahren anhängig. Das Gericht ging davon aus, dass mit dieser Regelung der Obsorge die bereits bestehende Aufteilung, an die sich die Kinder gewöhnt hatten, weiter beibehalten werden sollte. Die ältere Tochter Melanie, um deren Neuregelung der Obsorge es auch nunmehr geht, wies eine eindeutige Tendenz zu ihrem Vater auf, der sich in den Auseinandersetzungen der Eltern auch rücksichtsvoller und kinderbezogener verhalten hatte (vgl auch Band I AS 19).Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 20. Mai 1992 wurde die Obsorge für die am ***** geborene Melanie C***** ihrem Vater und für ihre am ***** geborene Schwester Julia C***** ihrer Mutter zugewiesen. Zu dieser Zeit war bereits ein Scheidungsverfahren anhängig. Das Gericht ging davon aus, dass mit dieser Regelung der Obsorge die bereits bestehende Aufteilung, an die sich die Kinder gewöhnt hatten, weiter beibehalten werden sollte. Die ältere Tochter Melanie, um deren Neuregelung der Obsorge es auch nunmehr geht, wies eine eindeutige Tendenz zu ihrem Vater auf, der sich in den Auseinandersetzungen der Eltern auch rücksichtsvoller und kinderbezogener verhalten hatte vergleiche auch Band römisch eins AS 19).
Anfang 1999 äußerte dann Melanie bei einem Gespräch mit einer Psychologin den Wunsch, 6 Monate bei ihrer Mutter zu wohnen, über deren Initiative sie auch eine HTL in ihrer Nähe besuchte. Dies wurde von ihrem Vater akzeptiert (Band II AS 213). Am 6. 4. 1999 stellte dann die Kindesmutter den Antrag, dem Kindesvater überhaupt die Obsorge über Melanie zu entziehen und an sie zu übertragen (ON 186). Die Minderjährige schloss sich diesem Wunsch an und führte aus, dass sie mit ihrem Vater nicht mehr reden könne und sich nicht mit ihm vertrage. Es komme öfters zu Streitigkeiten. Sie sei insgesamt durch die Situation sehr belastet und ihre schulischen Leistungen hätten sich verschlechtert. Der Kindesvater gab dazu im Wesentlichen an, dass die Stellungnahme seiner Tochter auf Manipulationen durch die Kindesmutter zurückzuführen sei, die einerseits auf die Tochter dahin eingewirkt habe, dass diese einen anderen als den vom Vater bevorzugten - sprachlich dominierten - Bildungsweg einschreite und auch Klavierübungen sowie andere Übungen von ihrer Tochter nicht verlange und andererseits sie durch verschiedene unnötige Geschenke verwöhne. Die Aussagen seiner Tochter seien auch nicht in Anwesenheit eines Fachpsychologen erfolgt, der die Manipulation des Kindes hätte abschätzen können. Es sei ganz natürlich, dass es in der Zeit der Pubertät zu Konflikten mit dem obsorgenden Elternteil komme und sich Melanie eine weibliche Bezugsperson suche, sie habe aber weiter auch eine gute Gesprächsbasis mit dem Kindesvater (ON 194). Während eines vorübergehenden Aufenthalts von Melanie von Anfang September bis Ende November 1999 beantragte der Kindesvater dann auch, der Kindermutter alles zu untersagen, was seine Obsorge über das Kind untergraben könnte (ON 197). Am 19. 11. 1999 einigten sich die Eltern dann dahin, dass die Minderjährige weitere drei Monate bis Ende Februar 2000 bei ihrer Mutter wohnt (ON 223).Anfang 1999 äußerte dann Melanie bei einem Gespräch mit einer Psychologin den Wunsch, 6 Monate bei ihrer Mutter zu wohnen, über deren Initiative sie auch eine HTL in ihrer Nähe besuchte. Dies wurde von ihrem Vater akzeptiert (Band römisch zwei AS 213). Am 6. 4. 1999 stellte dann die Kindesmutter den Antrag, dem Kindesvater überhaupt die Obsorge über Melanie zu entziehen und an sie zu übertragen (ON 186). Die Minderjährige schloss sich diesem Wunsch an und führte aus, dass sie mit ihrem Vater nicht mehr reden könne und sich nicht mit ihm vertrage. Es komme öfters zu Streitigkeiten. Sie sei insgesamt durch die Situation sehr belastet und ihre schulischen Leistungen hätten sich verschlechtert. Der Kindesvater gab dazu im Wesentlichen an, dass die Stellungnahme seiner Tochter auf Manipulationen durch die Kindesmutter zurückzuführen sei, die einerseits auf die Tochter dahin eingewirkt habe, dass diese einen anderen als den vom Vater bevorzugten - sprachlich dominierten - Bildungsweg einschreite und auch Klavierübungen sowie andere Übungen von ihrer Tochter nicht verlange und andererseits sie durch verschiedene unnötige Geschenke verwöhne. Die Aussagen seiner Tochter seien auch nicht in Anwesenheit eines Fachpsychologen erfolgt, der die Manipulation des Kindes hätte abschätzen können. Es sei ganz natürlich, dass es in der Zeit der Pubertät zu Konflikten mit dem obsorgenden Elternteil komme und sich Melanie eine weibliche Bezugsperson suche, sie habe aber weiter auch eine gute Gesprächsbasis mit dem Kindesvater (ON 194). Während eines vorübergehenden Aufenthalts von Melanie von Anfang September bis Ende November 1999 beantragte der Kindesvater dann auch, der Kindermutter alles zu untersagen, was seine Obsorge über das Kind untergraben könnte (ON 197). Am 19. 11. 1999 einigten sich die Eltern dann dahin, dass die Minderjährige weitere drei Monate bis Ende Februar 2000 bei ihrer Mutter wohnt (ON 223).
Die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf gab zu dem Antrag auf Übertragung der Obsorge an die Mutter die Stellungnahme ab, dass dagegen keine Bedenken bestehen, ebenso Amt für Jugend und Familie des 2. Bezirkes (ON 225 und 232). Am 2. 3. 2000 erneuerte die Kindesmutter ihren Antrag auf Übertragung der Obsorge. Der Kindesvater wies wieder darauf hin, dass das Kind bei der Kindesmutter entsprechende Klavierübungen nicht durchführe und sich auch sonst deren Lebensgestaltung nicht nach seinen Vorstellungen entwickle. Die Kindesmutter sei zur Erziehung nicht geeignet und habe wiederholt gegen die Regelungen verstoßen und die Kinder manipuliert. Sie müsse durch einen Sachverständigen untersucht werden.
Mit Beschluss vom 9. 3. 2000 übertrug das Erstgericht die Obsorge vom Kindesvater auf die Kindesmutter. Es ging dabei davon aus, dass Melanie auf Grund der Vereinbarung zwischen den Eltern schon seit mehreren Monaten bei ihrer Mutter mit ihrer Schwester, ihrer Halbschwester und dem zweiten Ehemann in einem Reihenhaus wohne. Ihr Verhältnis zu ihrem Vater sei vor ihrer Übersiedlung sehr angespannt und belastend gewesen. Sie wolle bei ihrer Mutter leben. Diese sei einfühlsam, erzieherisch kompetent und gewährleiste auch eine ausreichende medizinische Versorgung. Rechtlich folgerte das Erstgericht, dass dem ausdrücklich geäußerten Wunsch der bereits im 15-ten Lebensjahr stehenden Minderjährigen entscheidende Bedeutung zuzumessen sei. Gründe gegen eine Übertragung der Obsorge wären nicht ersichtlich. Im Hinblick auf die auch bereits länger bestehenden Verhältnisse würde ein Verbleib des Kindes in der Obsorge des Vaters gegen den ausdrücklichen Willen der Minderjährigen eine Gefährdung bewirken, die die Übertragung der Obsorge an die Mutter rechtfertige. Dem bereits seit längerer Zeit faktisch durchgesetzten Wunsch der Minderjährigen nach einem Verbleib bei ihrer Mutter sei Rechnung zu tragen.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Vaters gegen diese Entscheidung nicht Folge. Es erachtete die von ihm erhobene Mängelrüge wegen der unterlassenen Beiziehung eines Sachverständigen zur psychologischen Begutachten der Mutter als nicht berechtigt. Anhaltspunkte für eine Manipulierung des Willens der Minderjährigen würden nicht vorliegen. Diese habe sich aber klar für einen Verbleib bei der Mutter ausgesprochen. Den Revisionsrekurs erachtete das Rekursgericht mangels Vorliegens einer Rechtsfrage im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG als nicht zulässig.Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Vaters gegen diese Entscheidung nicht Folge. Es erachtete die von ihm erhobene Mängelrüge wegen der unterlassenen Beiziehung eines Sachverständigen zur psychologischen Begutachten der Mutter als nicht berechtigt. Anhaltspunkte für eine Manipulierung des Willens der Minderjährigen würden nicht vorliegen. Diese habe sich aber klar für einen Verbleib bei der Mutter ausgesprochen. Den Revisionsrekurs erachtete das Rekursgericht mangels Vorliegens einer Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG als nicht zulässig.
Der gegen diese Entscheidung erhobene ao Revisionsrekurs des Vaters ist zulässig und auch berechtigt.