Begründung:
[1] Der klagende Verein ist ein nach § 29 KSchG klagebefugter Verein. Die beklagte Partei ist ein Versicherungsunternehmen. [1] Der klagende Verein ist ein nach Paragraph 29, KSchG klagebefugter Verein. Die beklagte Partei ist ein Versicherungsunternehmen.
[2] Der Kläger begehrt gestützt auf seine Aktivlegitimation nach den §§ 28, 29 KSchG, die Beklagte schuldig zu erkennen, es im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern zu unterlassen, in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die diese von ihr geschlossenen Verträgen zugrundelegt und/oder in hierbei verwendeten Vertragsformblättern (hier konkret als „Datenschutzhinweis“ betitelt), sechs näher bezeichnete und sinngleiche Klauseln zu verwenden oder sich darauf zu berufen, weil diese nach Ansicht des Klägers gegen die im Einzelnen angeführten Bestimmungen der DSGVO verstoßen. [2] Der Kläger begehrt gestützt auf seine Aktivlegitimation nach den Paragraphen 28, 29, KSchG, die Beklagte schuldig zu erkennen, es im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern zu unterlassen, in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die diese von ihr geschlossenen Verträgen zugrundelegt und/oder in hierbei verwendeten Vertragsformblättern (hier konkret als „Datenschutzhinweis“ betitelt), sechs näher bezeichnete und sinngleiche Klauseln zu verwenden oder sich darauf zu berufen, weil diese nach Ansicht des Klägers gegen die im Einzelnen angeführten Bestimmungen der DSGVO verstoßen.
[3] Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und erwiderte (ua), dem Kläger fehle schon die Aktivlegitimation. Eine Verbandsklagebefugnis für Datenschutzverletzungen unter der DSGVO habe der Gesetzgeber nicht geschaffen. Dem Kläger käme daher nur dann ein Klagerecht zu, wenn die Datenschutzinformation als AGB zu werten seien, was hier nicht zutreffe.
[4] Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt.
[5] Das Berufungsgericht änderte diese Entscheidung im Sinn der Abweisung der Klagebegehren mit der wesentlichen Begründung ab, dass dem „Datenschutzhinweis“ im vorliegenden Fall kein Vertragserklärungscharakter (kein Rechtsfolgewille) zukomme. Es sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil es sich um einen vom Obersten Gerichtshof bisher noch nicht beurteilten „Datenschutzhinweis“ einer Geschäftsbranche handle, welcher regelmäßig für eine größere Anzahl von Kunden und damit Verbrauchern bestimmt und von Bedeutung sei; überdies sei die Rechtslage nicht so eindeutig, dass nur eine Möglichkeit der Beurteilung in Betracht käme.
[6] Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision des Klägers mit dem Antrag auf Abänderung im Sinn der Wiederherstellung des dem Klagebegehren stattgebenden Ersturteils. In der Revision vertritt der Kläger (ua) die Rechtsansicht, dass die Verbandsklagebefugnis auch für Verstöße gegen die DSGVO bestehe.
[7] Die Beklagte erstattete eine Revisionsbeantwortung und beantragte, die Revision zurückzuweisen, hilfsweise dieser nicht Folge zu geben.
[8] Das Revisionsverfahren ist zu unterbrechen: