Entscheidung 7 Ob 177/11x
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
30.11.2011
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei KR H***** K*****, vertreten durch Dr. Andreas Brugger, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Marktgemeinde M*****, vertreten durch Dr. Axel Fuith, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Feststellung und Einwilligung in die Einverleibung von Eigentumsrechten, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 6. Juli 2011, GZ 2 R 125/11s-113, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof hat bereits in seiner Entscheidung 7 Ob 180/10m die Grundsätze für die Voraussetzungen der Ersitzung dargelegt. Auch wenn die Erwägungen vom Berufungsgericht zu einem anderen Rechtsgrund angestellt wurden, sind sie zwanglos auf die Beurteilung des guten Glaubens der Rechtsvorgänger des Klägers zu übertragen. Es stehen nunmehr - nach der in diesem Einzelfall nicht zu beanstandenden Argumentation des Berufungsgerichts - Umstände fest, nach denen bei den Rechtsvorgängern des Klägers und dem Kläger keine Zweifel daran aufkommen mussten, dass sie Eigentümer der Liegenschaftsanteile geworden sind. Dass die Voraussetzungen für die Ersitzung als erfüllt angesehen wurden, hält sich im Rahmen der Judikatur.
Es werden keine erheblichen Rechtsfragen geltend gemacht.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:0070OB00177.11X.1130.000
Zuletzt aktualisiert am
14.12.2011
Dokumentnummer
JJT_20111130_OGH0002_0070OB00177_11X0000_000